Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 4. - 10. August 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 9. Juli 2025 (9C_12/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010-2011 (Waadt); Streitgegenständlich war die Frage, ob die beschwerdeführende (Immobilien)Gesellschaft Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einem Anlagefonds mit direktem Grundbesitz zu Recht aus ihrem steuerbaren Gewinn ausgeschieden hat. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Kapitalgewinne bei Veräusserung von Anteilen eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz steuerlich gleich zu behandeln seien wie die Gewinne aus der Veräusserung des direkt gehaltenen Grundbesitzes des Fonds selbst. Damit sei eine Doppel- bzw. Dreifachbesteuerung zu vermeiden. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass das KmGK mit direktem Grundbesitz steuerlich wie juristische Personen behandelt werden, womit Veräusserungsgewinne entsprechender Anteile – vorbehältlich einer gesetzlicher Korrekturnorm – Teil des steuerbaren Gewinns seien. Die geforderte Gleichbehandlung von Gewinnen auf den verschiedenen Stufen sei unzulässig und überzeuge nicht. Zudem sei eine Mehrfachbelastung gesetzlich durchaus gewollt und entsprechend hinzunehmen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Juli 2025 (9C_452/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Genf); Die Steuerpflichtige hatte ihrer Tochtergesellschaft, der SI, 2012 ein Darlehen für den Erwerb eines Projektgrundstücks gegeben. Per Ende 2017 verbuchte sie auf dem Darlehen eine Rückstellung mit der Begründung, aufgrund laufender Verfahren betreffen die Revision der Bau- und Zonenordnung sei das Projekt blockiert. Die Bau- und Zonenordnung wurde tatsächlich 2020 durch das BGer aufgehoben. 2017 war aber erst ein Verfahren vor Kantonsgericht hängig und die Aufhebung noch nicht absehbar. Mithin gab es zum Bilanzstichtag noch keine hinreichende Sicherheit für einen unmittelbar drohenden Verlust. Die Rückstellung im 2017 erweist sich daher nicht als geschäftsmässig begründet. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Juli 2025 (9C_262/2025): Parteientschädigung; Materiell-rechtlich lag der Streitsache ein Verfahren betreffend Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschläge und Einfuhrsteuern zugrunde (vgl. insb. Urteil BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 und unseren Beitrag vom 27. September 2020). Dabei unterlag das BAZG zu rund 80%, wobei die Sache zur neuen Entscheidung i.S. der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Das BAZG setzte in ihrer Verfügung eine Parteientschädigung fest, gegen welche die Beschwerdeführerin ans BVGer gelangte. Dieses setzte den Stundensatz des im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsvertreters auf CHF 400 und damit am oberen Rand der im Kosten- und Entschädigungsreglement des BVGer definierten Bandbreite. Hiergegen gelangte das BAZG an das Bundesgericht, wobei es aber nicht aufzeigen konnte, dass der angesetzte Stundensatz in Anwendung des Reglements bundesrechtswidrig sei. Abweisung der Beschwerde des BAZG.
  • Urteil vom 10. Juli 2025 (9C_719/2024): Taxe professionelle communale 2022 und 2023 (Lancy/GE); Das Bundesgericht hat die TPC in der Vergangenheit als verfassungsmässig beurteilt; die Steuerpflichtige zeigt nicht auf, warum von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Die (per 2024 abgeschaffte) TPC erweist sich weiterhin als moderat und somit verfassungskonform. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Juli 2025 (9C_246/2024): Handänderungssteuer 2022 (Luzern); Das BGer schützt den Entscheid des Kantonsgerichts LU, wonach die Einräumung eines Benutzungsrechts an 24 genau bezeichneten Einstellplätzen im Austausch gegen das Benutzungsrecht an 30 nicht näher bezeichneten Plätzen als Handänderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c HStG/LU qualifiziert. Die Handänderungssteuer könne nämlich auch durch Tauschgeschäfte ausgelöst werden, ein Gewinn werde nicht vorausgesetzt. Das BGer hält weiter fest, dass auch eine Transaktion auf dem Weg einer blossen Belegsergänzung – im Gegensatz zur vorliegenden Löschung der alten Dienstbarkeit und Eintragung der neuen Dienstbarkeit – eine steuerbegründende Handänderung darstellen kann. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten, Abschreibungsentscheide etc.:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.