Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 28. Juli - 3. August 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 3. Juni 2025 (9C_664/2024) - zur amtlichen Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern 2018/2019 (Zürich); Besteuerung eines vertraglichen Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; Erfolgsneutral verbuchte «unrealisierte Werteinbussen» der Jahre 2014/2015, welche unter den Rechnungslegungsvorschriften des KAG erstellten Jahresrechnung zutreffend verbucht wurden, können nachträglich in einem nach den Vorschriften des OR erstellten Jahresrechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Gutheissung der Beschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich.
  • Urteil vom 30. Juni 2025 (9C_127/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 (Luzern); Kinderabzug; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG;  Für die Geltendmachung des Kinderabzugs ist vorausgesetzt, dass das volljährige Kind auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen ist und die Eltern mindestens Beiträge in der Höhe des Sozialabzugs (2022: CHF 6'500) erbringen (vgl. unseren Beitrag vom 17. Dezember 2023). Dies ist vorliegend für die beiden volljährigen Kindern in der Türkei mit total CHF 7'100 nicht der Fall. Die Vorinstanz hat den Kinderabzug zu Recht nicht gewährt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 4. Juli 2025 (9C_260/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011-2014 (Waadt); Steuerhinterziehung; Strittig waren Bussenverfügungen wegen versuchter Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen. Wegen letzteren gelangte der Beschwerdeführer bereits mehrfach an das Bundesgericht (vgl. unseren Beitrag vom 21. Juli 2024). In Bezug auf die Busse betreffend die direkte Bundessteuer hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz auf die erhobene Beschwerde zu Recht wegen Fristversäumnis nicht eintrat. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern bestätigte das Bundesgericht sodann, dass die Verjährung der Strafverfolgung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht eingetreten sei. Auch konnte der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen, die gegen die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands sprechen würden. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 8. Juli 2025 (9C_520/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2011-2013 (Zürich) bzw. 2014-2020 (interkommunale Doppelbesteuerung); Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei - interkantonalen Steuerdomizilfällen - die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch für Zürcher interkommunale Sachverhalte anzuwenden. Nichteintreten auf die Beschwerde der Stadt U. bzw. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.