Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 16. - 22. September 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 21. August 2019 (2C_891/2017): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); den Kantonen verbleibt ein gewisser Spielraum, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind und ob und in welchem Umfang sie Mäklerprovisionen als Aufwendungen anrechnen. Gemäss langjähriger Zürcher Praxis wird für das ganze Kantonsgebiet eine Mäklerprovision von 2% des Kaufpreises, bei schwer verkäuflichen Objekten von bis zu 3% und bei hohen Verkaufserlösen von weniger als 2% als «üblich» angerechnet. Mit § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH besteht eine formell-gesetzliche Regelung, welche die Anrechnung der «üblichen Mäklerprovision» erlaubt. Zwar legen der Begriff «üblich» und die Verkehrssitte eine Orientierung am Markt nahe, aber zwecks Besteuerung dürfen die Steuerbehörden eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung vornehmen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 22. August 2019 (2C_848/2018): Grundstückgewinnsteuer (Schwyz); vorliegend erfolgte die Kostengestaltung und -aufteilung zwischen den Beteiligten so, dass ein Teil des Landpreises in den Werklohn verschoben bzw. der Grundstückgewinn der Beschwerdeführerin als Liegenschaftenverkäuferin in beträchtlichem Ausmass zu Aufwendungen gegenüber der Generalunternehmung umdeklariert und so an die Schwestergesellschaft transferiert wurde. Das war nicht im Einklang mit dem Grundsatz der effektiven Kostenanrechnung und entsprach nicht einer sog. fremdüblichen Gestaltung der anfallenden Aufwendungen, wie sie einem Drittvergleich standgehalten hätte. Dementsprechend hat das Gericht auch eine Gewinnberechnung für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vorgenommen, die mit den eigenen Berechnungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise übereinstimmt. Diese rechtliche Beurteilung erweist sich nicht als willkürlich, soweit sie im (relativen) Freiraum kantonalen Rechts bleibt; sie steht auch im Einklang mit den harmonierungsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 12 Abs. 1 StHG ergeben. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 5. August 2019 (2C_805/2018): Amtshilfe DBA (CH-FR); die Information, wonach die Beschwerdegegner in der Schweiz nach dem Aufwand besteuert werden, ist als voraussichtlich erheblich i.S.v. Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zu qualifizieren und demzufolge an die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP) zu übermitteln (vgl. hierzu auch BGE 145 II 112 sowie unseren Beitrag vom 28. Februar 2019). Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 22. August 2019 (2C_854/2018): Gästetaxen (Graubünden); Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz [TG/Laax]); die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die von der Gemeinde Laax erhobene Gästetaxe sei verfassungswidrig: der Ertrag der Gästetaxe werde von der Gemeinde nicht nur zugunsten der touristischen Infrastruktur verwendet, sondern auch zur Deckung des allgemeinen Finanzhaushalts und die zur Bemessung der Gästetaxe verwendete Pauschalierungsmethode führe zu willkürlichen Resultaten; verfassungsrechtlich zulässige ist eine Kostenanlastungssteuer dann, wenn sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird (Zweckgebundenheit); ob dieses Kriterium erfüllt ist, ist aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Steuererträge zu beurteilen; vorliegend konnte keine zweckwidrige Verwendung nachgewiesen werden; auch die Bemessung der Gästetaxe aufgrund der vorgesehenen Pauschale führt nicht zu einem Ergebnis, das mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen in krassem Widerspruch stünde; die Bemessung der Gästetaxe im Fall der Beschwerdeführer verletzt das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht (E. 5.5); die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 19. August 2019 (2C_265/2018): Mehrwertsteuer; Steuerausnahmen (2008 bis 2013); es ist nicht erwiesen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Pauschalentschädigung Tätigkeiten erbracht hat, die als Bildungsumsätze von der Steuer ausgenommen sind; aufgrund der Beweislastverteilung trägt der Steuerpflichtige den Nachteil der Beweislosigkeit und es ist davon auszugehen, er habe keine steuerausgenommenen Leistungen erbracht; eine Ermessenstaxation sei daher nicht nötig; Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 20. August 2019 (2C_195/2019): Verrechnungssteuer (Zürich); Beschwerde betrifft ausdrücklich nur die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, zu welchem der angefochtene Entscheid keine Ausführungen enthält; es liegt kein Endentscheid vor, so dass die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ist; da die Vorinstanz in der Vernehmlassung seine Bereitschaft signalisiert hat, zu einem anfechtbaren Entscheid zu gelangen, liegt keine endgültige Rechtsverweigerung vor; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. August 2019 (2C_177/2018): Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden); die Vorinstanz hat den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, da die Änderung des Verwendungszwecks nach dem anwendbaren alten Recht keine neue Anmeldepflicht auslöste, weshalb die Frage, ob die beiden Pferde (E. und F.) am Reitturnier eingesetzt werden sollten, rechtserheblich ist; weitere Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtliche Gehörs betreffend Pferd D., da die angebotenen Beweismittel ungewürdigt blieben; indem die Pferde H. und I. zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt und keine Einfuhrabgaben entrichtet wurden, sind die Voraussetzung der Nachleistungspflicht nach VStrR erfüllt; teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 22. August 2019 (2C_559/2019): Direkte Bundessteuer 2009 (Aargau); die Steuerpflichtigen verloren bereits vor Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_940/2017 vom 28. März 2018 bzw. unseren Beitrag vom 22. April 2018). Dabei wurde entschieden, dass die Gewinne aus den Liegenschaftsverkäufen bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer unterliegen; die Veranlagung für die direkte Bundessteuer war im Sinne der neuen Rechtssprechung vorzunehmen; es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden die Veranlagung treuwidrig verzögert hätten; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. August 2019 (2C_896/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2006 - 2015 (Genf); Qualifikation von Darlehen einer Gesellschaft an den Hauptaktionär als simuliert bzw. als geldwerte Leistung. Die Gewährung eines Darlehens an einen sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Aktionär, ohne Sicherheit, ohne Tilgungsplan und wenn das Darlehen zudem 70% der Aktiven der Gesellschaft beträgt, darf die Steuerbehörde als simuliertes Darlehen qualifizieren, ohne dass ihr Willkür vorgeworfen werden kann (E  5.4.2).

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.