Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. Februar 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 1. Februar 2019 (2C_288/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2004 (Zürich); für die Nachsteuer der Periode 2003 ist per 31. Dezember 2018 die absolute Verjährung eingetreten; die Beschwerde wird demzufolge betreffend die Steuerperiode 2003 gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2018 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil von 30. Januar 2019 (2C_68/2018), amtliche Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Wallis); der Beschwerdeführer hat seine unselbständige Erwerbstätigkeit zwischen 65 und 70 freiwillig weitergeführt. Da er ab 65 seine BVG-Rente bezogen hat, hat er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass die Rente von seinem monatlichen Lohn jeweils abgezogen wird und eine entsprechende Kapitalabfindung erst am Schluss seiner Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Keine gesonderte Besteuerung gem. Art. 38 i.V.m. 17 Abs. 2 DBG, weil es sich nicht um eine «gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitsgebers» mit Vorsorgecharakter handelt. Diese Qualifikation ist in Anlehnung an das KS der ESTV Nr. 1 vom 3. Oktober 2002 (Ziff. 3.2) zu verweigern, weil es sich bloss um eine verzögerte Auszahlung für geleistete Arbeit handelt. Eine Besteuerung nach Art. 37 DBG als wiederkehrende Leistung ist ebenfalls ausgeschlossen, weil die verzögerte Auszahlung mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde bzw. nicht losgelöst von seinem Willen erfolgte. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde missbräuchliche Steuerplanungen erlauben.
  • Urteil von 30. Januar 2019 (2C_660/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009, 2010 und 2012 (Wallis); der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2009 und 2010 Arbeitslosenentschädigungen erhalten und wurde für einen Teil davon aufgrund einer Verfügung von 2011 der Arbeitslosenkasse rückleistungspflichtig. Der Rückleistungspflicht kam er 2012 nach und machte einen entsprechenden Abzug in der Steuererklärung 2012 geltend gestützt auf eine Bescheinigung für «negatives Einkommen» der Arbeitslosenkasse. Aufwendungen für Schuldentilgung sind jedoch gemäss Art. 34 lit. c DBG nicht abziehbar. Grund dafür ist, dass die Tilgung eine gleichzeitige Verminderung der Aktiven (Post- oder Bankkonto) und der Passiven (Schuld gegenüber der Arbeitslosenkasse) aber keine Veränderung des gesamten Nettovermögens des Steuerpflichtigen bewirkt. Es liegt hingegen ein Revisionsgrund in Bezug auf die Steuerperioden 2009 und 2010 vor. In der Regel sind gestützt auf Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG nur unechte Noven (die sich vor der Verfügung ereignet haben) zu berücksichtigen, ausnahmsweise müssen jedoch echte Noven (die sich nach der Verfügung ereignet haben), wie eine Verfügung betreffend eine Rückleistungspflicht, auch berücksichtigt werden, weil solche echte Noven eine mangelhafte juristische Betrachtungsweise des Sachverhaltes im Nachhinein hervorheben. Die 90-tägige Frist um das Revisionsbegehren bezüglich der Steuerperioden 2009 und 2010 zu stellen wurde eingehalten und startete, entgegen der Ansicht der Steuerbehörden, nicht spätestens mit der Rückleistung im Jahr 2012. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Antrag erst im Laufe des 2014 gestellt. Er war jedoch gutgläubig, weil er in Besitz einer Bescheinigung der Arbeitslosenkasse war, welche ihm den Eindruck vermittelt hat, er könne einen Abzug in der Steuerperiode 2012 geltend machen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.