Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 25. bis 31. Mai 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 23. April 2026 (9C_503/2024) – zur Publikation vorgesehen: Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Abzug der von der A. AG in den Steuerperioden 2018 – 2020 geltend gemachten Vorsteuern verweigerte. Vorab stellt sich die Frage, ob die A. AG mehrwertsteuerpflichtig ist, wobei die Frage der unternehmerischen Tätigkeit im Zentrum steht. Zwischen den Parteien sind die Auslegung von Art. 29 Abs. 3 MWSTG sowie die Berufung auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 69 MWSTG streitig. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen kann die A. AG entsprechende Beratungsdienstleistungen nicht belegen. Der A. AG ist zwar insofern zuzustimmen, als eine auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit ausreichend ist. Allerdings kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, indem sie feststellte, dass mit Einreichung der Rechnung datiert vom 1. Dezember 2021 nicht belegt werden kann, dass in den Steuerperioden 2018 – 2020 eine auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit vorgelegen hätte. Betreffend Beteiligungen kam die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der ESTV – zum Schluss, dass die in Art. 29 Abs. 3 MWSTG festgehaltene Grenze von 10 Prozent keine absolute Grösse sei. Auch eine Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt den Schluss, dass bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent der Nachweis offensteht, es handle sich um eine Beteiligung, welche einen massgeblichen Einfluss vermittelt. In Bezug auf die beiden von der A. AG gehaltenen Beteiligungen stellte die Vorinstanz dann aber fest, dass ihr der Beweis nicht gelungen sei, dass sie hier einen massgeblichen Einfluss ausübe. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die A. AG nichts zu ihren Gunsten aus Art. 69 MWSTG ableiten kann, da die Steuerpflicht an sich nicht Gegenstand der Auskunft der ESTV war. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




