Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 9. und 15. März 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 26. Februar 2026 (A-3599/2024): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Haushaltabgabe; Verfügung vom 6. Mai 2024; Streitig ist, ob A. die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 zu entrichten hat. Er macht geltend, dass die SRG ihrem Leistungs- und Informationsauftrag nicht nachkomme. Die Vorinstanz führt aus, dass Einwände hinsichtlich der Inhalte von Programmen der SRG keinen Einfluss auf diese Abgabepflicht hätten, da die Haushaltabgabe geräteunabhängig und voraussetzungslos geschuldet sei. Das BVGer stützte diese Meinung ebenfalls. Abweisung der Beschwerde des abgabepflichtigen A.
- Urteil vom 2. März 2026 (A-962/2025): Radio- und Fernsehempfangsabgabe; Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Januar 2025; Streitig ist, ob A. für die Haushaltabgaben während des Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 abgabepflichtig war. A. kann nichts dagegen vorbringen was rechtfertigen würde, dass er die entsprechende Abgabe nicht bezahlen muss. Abweisung der Beschwerde des abgabepflichtigen A.
- Urteil vom 3. März 2026 (A-3536/2025): Leistungspflicht (Zoll, Mehrwertsteuer, Tabaksteuer), Art. 12 VStrR; A. kaufte 2022-2024 insgesamt 299 Stangen Zigaretten beim Anbieter B., der diese unverzollt in die Schweiz eingeführt hatte. Das BAZG verpflichtete A. zur Nachentrichtung hinterzogener Einfuhrabgaben von CHF 16'036.10 zzgl. Zins. A. machte geltend, er sei nicht als Auftraggeber zu qualifizieren und habe gutgläubig gehandelt. Gemäss BVGer sei A. als Auftraggeber (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) zu qualifizieren, da er durch 24 Bestellungen über zwei Jahre die generelle Bereitschaft zur Abnahme kundgetan habe. A. wusste oder musste annehmen, dass die Waren aus dem Ausland stammten (Mitteilungen des Anbieters, englische Warnhinweise, deutlich tiefere Preise). Als Zollschuldner sei A. gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR solidarisch nachleistungspflichtig, selbst ohne persönlichen Nutzen. Die Gutgläubigkeits-Privilegierung greife nur für indirekt Begünstigte, nicht für Zollschuldner. Abweisung der Beschwerde des A.
- Urteil vom 2. März 2026 (A-2485/2024): Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung / Meldeverfahren); Vorliegend war strittig, ob die unentgeltliche Übertragung des Patientenstamms an den Alleinaktionär eine geldwerte Leistung darstellt und ob das Meldeverfahren Anwendung findet. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass der Patientenstamm personenbezogen und mithin ihrem Alleinaktionär zuzurechnen sei. Die ESTV rechnete den Patientenstamm - in Anlehnung an das direktsteuerlichen Urteil BGer 2C_1028/2019 vom 18. Mai 2020 für denselben Sachverhalt (siehe dazu unseren Beitrag vom 6. Dezember 2020) - der Beschwerdeführerin zu. Die unentgeltliche Entnahme erfülle alle vier Voraussetzungen einer geldwerten Leistung, weshalb die Verrechnungssteuer im Betrag von CHF 60‘550 zzgl. Verzugszinsen zurecht erhoben worden sei. Das BVGer bestätigte die Vorinstanz und schützte die Verneinung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren, lasse sich doch die Verwirkung des Rückerstattungsanspruch des Aktionärs i.S.v. Art. 23 VStG nicht ausschliessen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Amtshilfe / Updates:
- Urteil vom 5. März 2026 (A-4034/2025): Amtshilfe DBA CH-IT
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




