Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 16. und 22. März 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 02. März 2026 (A-2977/2025): Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen/Meldeverfahren); Vorliegend war strittig, ob das Meldeverfahren für geldwerte Leistungen angerufen werden kann. Der Beschwerdeführerin wurden für einen zu tief angesetzten Verkaufspreis - Verkauf Geschäftsfahrzeug an eine nahestehende Person - sowie für nicht abgerechnete Privatanteile eine geldwerte Leistung aufgerechnet und darauf die Verrechnungssteuer erhoben. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, nicht vorsätzlich gehandelt und ihren Rückerstattungsanspruch mithin nicht verwirkt zu haben. Das BVGer bestätigte die Vorinstanz in der Abweisung des Meldeverfahrens und erwog, dass das Meldeverfahren nur bei klarem Anspruch auf Rückerstattung zulässig ist, was vorliegend nicht gegeben sei, haben die handelnden Personen doch das grobe Missverhältnis des Verkaufspreises erkennen sowie sich über die Abrechnungspflicht des Privatanteils bewusst sein müssen. So sei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits vom KStA ZH über die Deklarationspflicht hinsichtlich der Benützung von Geschäftsfahrzeugen im Lohnausweis schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. Februar. 2026 (A-860/2024): Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung); Im vorliegenden Entscheid hatte das B zu beurteilen, ob die ESTV zu Recht eine geldwerte Leistung annahm. Die A. AG erwarb im Jahr 2011 von ihrem Aktionär C. Aktien an der E. AG und der F. AG sowie verschiedene Beteiligungen an Transferrechten zu einem Gesamtkaufpreis von CHF 7'900'000. Dieselben Vermögenswerte hatte C. im selben Jahr privat für lediglich CHF 1'190'000 erworben. Das BVGer bestätigte die Auffassung der ESTV, wonach die Übernahme der Anteile durch die A. AG sämtliche Voraussetzungen einer geldwerten Leistung erfüllte, weshalb die Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 2‘289‘591.50 zzgl. Verzugszinsen zurecht erhoben worden sei. Als Beweismittel galt unter anderem die eingereichte private Steuererklärung des Aktionärs C. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. Februar 2026 (A-5128/2024): Emissionsabgabe; Vorliegend ist streitig, wie die Abgabe nach Art. 8 Abs. 1 lit. c StG zu bemessen ist. Art. 8 Abs. 1 lit. c StG hält fest, dass beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten die Abgabe von 1% vom Reinvermögen berechnet wird, welches sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte. Die A. AG macht geltend, die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG dürfe nicht beim klaren Wortlaut stehenbleiben, sondern müsse vollumfänglich vorgenommen werden. Konkret verlangt sie eine teleologische Reduktion des Wortlauts der subsidiären Bemessungsgrundlage (Berechnung auf Nennwert). Das Bundesverwaltungsgericht teilt hier die Ansicht der Vorinstanz und sagt, dass diese Bestimmung eine Vereinfachung sein soll und es somit nicht zielführend wäre, wenn bei jedem Mantelhandel zuerst geprüft werden müsste, ob Verlustvorträge bestehen und geplant sei, diese im Rahmen einer Kapitalherabsetzung auszubuchen. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG führt zum Ergebnis, dass keine triftigen Gründe bestehen, die ein Abweichen vom Wortlaut notwendig machen würden. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




