Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in den Wochen vom 10. - 23. August 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 24. Juli 2020 (A-6223/2019): Leistungen an eng verbundene Personen; Streitig sind (i) das aufgerechnete steuerbare Entgelt für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur an die nahestehende AG, (ii) die Aufrechnungen in Bezug auf Privatanteile an Fahrzeugen, (iii) eine allfällige Veräusserung eines Fahrzeugs, (iv) ein geltend gemachter Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Rechnung von der nahestehenden AG. Die von der ESTV durchgeführte ermessensweise Schätzung erweist sich als pflichtgemäss erstellt. Den gegenteiligen Beweis konnte die Beschwerdeführerin nicht erbringen (i). Die Aufrechnung des Privatanteils ist zu bestätigen, auch hier konnte nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden (ii). Von einem Verkauf hingegen ist nicht auszugehen, da aufgrund eines formellen Halterwechsels nicht auf eine Eigentumsübertragung geschlossen werden kann (iii). Da die Rechnung, welche mit den Vorsteuerabzügen im Zusammenhang steht, unkonkret ist, kann die Frage des tatsächlichen Bezugs der behaupteten Leistung nicht nachgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug ist zu verweigern (iv). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen.
  • Urteil vom 5. August 2020 (A-2905/2020): Rückweisungsentscheid / Einfuhr von Kunstwerken; Prüfung eines unrechtmässig aufgrund Verjährung nicht geprüften Consignement Agreements im Fall betreffend unzulässige Anwendung des Verlagerungsverfahrens; auch diesbezüglich wäre die Einfuhrsteuer geschuldet gewesen; Abweisung der Beschwerde (siehe zum Ganzen auch unseren Beitrag vom 12. Juli 2020); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  • Urteil vom 29. Juli 2020 (A-6511/2020): AMWST; Verjährung (2011 - 2013); Die Immobiliengesellschaft A. AG rechnete seit 1998 nach vereinnahmten Entgelt ab. Im Frühsommer 2015 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Jahre 2011 bis 2013 durch. Mit Einschätzungsentscheid vom 30. März 2017 setzte die ESTV den Betrag der Nachforderungen fest. Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Die Verjährung kann unterbrochen werden. Wird die Verjährung durch die steuerpflichtige Person unterbrochen, beträgt die relative Frist ab Unterbrechung wiederum fünf Jahre. Wird die Verjährung hingegen durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beträgt die neu beginnende Frist zwei Jahre. Die MWST-Forderung ist im Jahr 2011 entstanden. Somit ist die relative Verjährung eingetreten, da der Einschätzungsentscheid vom 30. März 2017 nachher erfolgte. In Bezug auf die MWST Jahre 2012 und 2013 erfolgte die Verjährungsunterbrechung jedoch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 29. Juli 2020 (A-6527/2020): MWST; Verjährung (2011 - 2013); Die Immobiliengesellschaft A. AG rechnete seit 2004 nach vereinnahmten Entgelt ab. Im Frühsommer 2015 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Jahre 2011 bis 2013 durch. Mit Einschätzungsentscheid vom 17. März 2017 setzte die ESTV den Betrag der Nachforderungen fest. Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Die Verjährung kann unterbrochen werden. Wird die Verjährung durch die steuerpflichtige Person unterbrochen, beträgt die relative Frist ab Unterbrechung wiederum fünf Jahre. Wird die Verjährung hingegen durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beträgt die neu beginnende Frist zwei Jahre. Die MWST-Forderung ist im Jahr 2011 entstanden. Somit ist die relative Verjährung eingetreten, da der Einschätzungsentscheid vom 17. März 2017 nachher erfolgte. In Bezug auf die MWST Jahre 2012 und 2013 erfolgte die Verjährungsunterbrechung jedoch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 29. Juli 2020 (A-6521/2020): MWST; Verjährung; Ermessensveranlagung (2012); Der Gastronomiebetrieb A. AG ist seit 2009 im MWST-Register eingetragen und rechnet nach vereinnahmten Entgelt ab. Im Frühsommer 2015 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Jahre 2011 bis 2012 durch. Mit Einschätzungsentscheid vom 3. April 2017 setzte die ESTV den Betrag der Nachforderungen fest. Die Einsprache gegen die Verfügung wurde teilweise durch die ESTV gutgeheissen und festgestellt, dass die relative Verjährung für die Steuerperiode 2011 bereits eingetreten war. In Bezug auf die Ermessensveranlagung wurde die Einsprache grösstenteils abgewiesen. Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die ordentliche Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Entsprechen die Geschäftsbücher nicht diesen Grundsätzen ist die ESTV verpflichtet, eine Ermessensveranlagung durchzuführen. Da vorliegend die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren und die Einschätzung nicht widerlegt werden konnten, ist die Beschwerde abzuweisen.
  • Urteil vom 9. Juni 2020 (A-1480/2019): StG; Umsatzabgabe; Damit die Umsatzabgabe geschuldet ist, müssen folgende Elemente erfüllt sein: Eigentumsübertragung, Entgeltlichkeit, Übertragung von steuerbaren Urkunden sowie die Beteiligung eines inländischen Effektenhändlers, sei es als Vertragspartei oder als Vermittler. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – welche unbestrittenermassen als Effektenhändlerin im Sinne des StG qualifizierte – im Rahmen einer qualifizierenden Transaktion unter Gruppengesellschaften, als Vermittlerin im Sinne des StG galt oder nicht. Nach eingehender Untersuchung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unter Vorbehalt bezahlte Umsatzabgabe zu Recht entrichtet wurde. Abweisung der Beschwerde (vgl. hierzu auch unseren Beitrag vom 28. Juni 2020).
  • Urteil vom 3. August 2020 (A-2164/2019): Die nachträgliche Erhebung der Verrechnungssteuer aufgrund Vorliegens einer geldwerten Leistung ist rechtmässig (wobei diese beim Empfänger erfolgte - das Konkursverfahren betreffend die leistende Gesellschaft war bereits mangels Aktiven eingestellt worden); u.a. prüft das BVGer die Verjährung der Verrechnungssteuerforderung; Jahresrechnungen wurden keine eingereicht und keine geldwerten Leistungen deklariert. Daher ist davon auszugehen, dass die siebenjährige Verjährungsfrist gem. VStrR sechs Monate und 30 Tage nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahrs zu laufen beginnt; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 3. August 2020 (A-2165/2019): Verrechnungssteuer; ähnlicher Sachverhalt wie Urteil vom 3. August 2020 (A-2164/2019), weshalb auf die dortige Zusammenfassung verwiesen wird.
  • Urteil vom 3. August 2020 (A-2153/2019): Verrechnungssteuer; ähnlicher Sachverhalt wie Urteil vom 3. August 2020 (A-2164/2019), weshalb auf die dortige Zusammenfassung verwiesen wird.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.