Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 22. - 28. Juni 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 9. Juni 2020 (A-1480/2019): Umsatzabgabe; Umstritten war, ob die X AG bei der Übernahme der Drittgesellschaft A Inc. durch die Gruppengesellschaft B Inc. als Vermittlerin mitgewirkt hat und folglich die Umsatzabgabe schuldet. Die Qualifikation als Vermittlerin ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Es genügt, wenn jemand einen Betrag zum Gelingen der Transaktion leistet, der ihn als Teil der «Transaktionskette» erscheinen lässt. Unbeachtlich sei, dass die X AG mit ihren wenigen Mitarbeitern nicht in der Lage ist, ein solches Geschäft zu vermitteln. Unerheblich sei auch, ob das US-amerikanische Recht ein Mitwirken der Konzernobergesellschaft vorschreibt; die Gründe, «warum» eine Person die Vermittlerrolle übernimmt, sind unbeachtlich. Massgebend sei vorliegend, dass X AG Zugriff auf vertrauliche Dokumente hatte und die Abfassung des «Agreement and Plan of Merger» auf eine aktive Rolle der X AG hinweist, die über eine blosse Stellung als Garantin hinausgeht. Abweisung der Beschwerde der X AG.
  • Urteil vom 15. Juni 2020 (A-6474/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Teakbauminvestment (2013); Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend zu beurteilen, wie die von der Beschwerdeführerin als «Baumverkäufe» bezeichneten Vorgänge zu qualifizieren sind, namentlich, ob es sich nicht um mehrwertsteuerliche Lieferungen, sondern um ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs handelt. Nach eingehender Überprüfung der zugrundeliegenden Verträge und Vertragsbestimmungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis wie im ebenfalls die Beschwerdeführerin (aber frühere Steuerperioden) betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-545/2012 vom 14. Februar 2013, wonach den Kunden keine wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt und somit keine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG erbracht wird. Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbringt, sind von der Steuer ausgenommen und der entsprechende (mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende) Vorsteuerabzug somit ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

  • Urteil vom 10. Juni 2020 (A-2409/2019): Amtshilfe Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Russland (DBA CH-RU); die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen stehenden (genannten) Drittpersonen entweder über das Verfahren informiert oder schwärzt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.