Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in den Wochen vom 27. Juli - 9. August 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. Juni 2020 (2C_247/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Aargau); Vorliegend hat ein Landwirt seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und das ihm gehörende Landwirtschaftsland neu parzelliert; Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass der Liquidationsgewinn aufgrund Invalidität mit separater Jahressteuer besteuert werden sollte; Für das hat er ärztliche Bescheinigungen eingeliefert, welche die Vorinstanz für ungenügend hielt; Diese hat keine weiteren Untersuchungen unternommen und somit das rechtliche Gehör verletzt; Rückweisung der Beschwerde an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 25. Juni 2020 (2C_385/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2014-2018 (Aargau); Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit; Ausgangspunkt bilden zwei Darlehen in der Bilanz einer Stiftung; Darlehen 1 an eine AG, wobei der Präsident des Stiftungsrates gleichzeitig Delegierter des Verwaltungsrates dieser AG ist; Darlehen 2 an ein Mitglied des Stiftungsrates; Umstritten ist das Erfordernis der Uneigennützigkeit; Vorliegend unproblematisch gestaltet sich die Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Darlehen bzw. die Darlehensverwendung; Die Stellung der Darlehensnehmer zusammen mit dem Umfang der Darlehen an der Bilanzsumme (> 50%) dagegen erweckt den objektiven Anschein eines Interessenkonflikts der Stiftungsratsmitglieder; Uneigennützigkeit und damit Gemeinnützigkeit liegt daher nicht vor; Abweisung der Beschwerde der Stiftung.
  • Urteil vom 1. Juli 2020 (2C_392/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Aargau); Streitgegenstand war ursprünglich, ob Liegenschaften ins Privat- oder Geschäftsvermögen gehören; Die Veranlagungsbehörde hat 2010 eine Umqualifikation in Geschäftsvermögen vorgenommen und trotzdem den Pauschalabzug vorgenommen mit der Begründung die Steuerpflichtigen hätten wegen der fehlenden Übergangszeit keine Dispositionen treffen können; Diese Vorgehensweise findet im harmonisierten Steuerrecht tatsächlich keine Grundlage; Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Steuerpflichtigen einen Antrag gestellt haben, durch welchen die Bemessungsgrundlage weder vermindert noch erhöht wurde und deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse gegeben sei und haben folglich richtigerweise einen Nichteintretensentscheid erlassen; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 07. Juli 2020 (2C_750/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 (St. Gallen); Streitig ist, in welchem Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt; Aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor, dass bei der von den verstorbenen Eltern gehaltenen GmbH diverse Aufrechnungen vorgenommen wurden, da das Flugzeug und ein Zugfahrzeug trotz Aufnahme in den Büchern der Gesellschaft ausschliesslich privaten Zwecken gedient haben; Dies rechtfertigt aber noch keinen Aufrechnungsautomatismus bei der Einkommenssteuer; Es ist nicht sicher, ob das Flugzeug im Eigentum der GmbH stand oder im Eigentum einer der GmbH nahestehenden Person; Bei der Frage des Eigentums handelt es sich um eine rechtserhebliche Tatsache; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 22. Juni 2020 (2C_465/2020): Mehrwertsteuer 2010-2014 (Vorsteuerabzug); Streitig ist, ob die Steuerpflichtige für die Vermietung des Wohnhauses rechtsgenüglich optiert hat, sodass sie den Vorsteuerabzug geltend machen kann; Nach dem damals geltenden Recht ist für die Anerkennung der Option ein «offener Ausweis» der Steuer unerlässlich und zwar ist der Bestand und die Höhe der Steuer auszuweisen; Vom Ausweis zu unterscheiden ist die blosse Bekanntgabe in Form von der Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung; Die Vorinstanz anerkannte, dass der Buchhaltung zwar gewisse Hinweise entnommen werden könnten, die darauf hinweisen, dass die Steuerpflichtige tatsächlich Mieterträge deklariert hat und auch die Mehrwertsteuer darauf entrichtet hat; Darin kann aber keine rechtsgenügliche Option erblickt werden; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 15. Juli 2020 (2C_133/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010 (Genf); Vorliegend haben die Steuerpflichtigen 2013 nachträglich eine Selbstanzeige eingereicht, dass sie im Juli 2009 in Frankreich eine Immobilie erworben haben; Ebenso haben sie erhaltene Dividenden nicht deklariert; Die Steuerbehörden waren seit 2012 im Besitz von Informationen Dritter in Bezug auf die französische Immobilie und die Beteiligungen an der Gesellschaft C. AG; Die Spontaneität, welche für eine straflose Selbstanzeige verlangt wird, ist nicht gegeben, wenn die Anzeige erfolgt, während die Steuerbehörden bereits ermitteln; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Juni 2020 (2C_1055/2019): Grundstückgewinnsteuer 2015 (Luzern); Als Mitglied einer Erbengemeinschaft übernahm die Beschwerdeführerin von derselben Gemeinschaft drei dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehende Grundstücke mit einem Anlagekostenwert von total CHF 109'242.- zum Übernahmepreis von CHF 580'000.-; Dabei wurden die Grundstücke zu einem Übernahmewert von CHF 109'242.- vom Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin überführt; In der Folge schob die Belegenheitsgemeinde die von der Erbengemeinschaft geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf; Später überführte die Beschwerdeführerin die Grundstücke zum Übernahmewert von CHF 580'000.- vom Privat- ins Geschäftsvermögen, was die Gemeinde dazu veranlasste, einen Grundstückgewinn über CHF 470'758.- z.L. der Beschwerdeführerin zu veranlagen; Umstritten war, ob die Grundstücke im Rahmen des Erwerbs zunächst ins Privatvermögen und erst danach ins Geschäftsvermögen oder direkt in das Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin übergegangen sind; Soweit ein Grundstück der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, gehört es - trotz gegenläufiger Verbuchung und entgegengesetzter Auffassung der Steuerpflichtigen - dem Geschäftsvermögen an; Die Beschwerdeführerin übernahm die Grundstücke als Selbstbewirtschafterin, weshalb diese beim Erwerb direkt in das Geschäftsvermögen übergingen und es zu keiner steuersystematischen Realisation gekommen ist; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 7. Juli 2020 (2C_379/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Luzern); Die Steuerpflichtige arbeitete in leitender Position für zwei Unternehmen, die beide zur selben Unternehmensgruppe gehören; Von einer liechtensteinischen Stiftung, welche der Unternehmerfamilie hinter dieser Gruppe nahesteht, erhielt die Steuerpflichtige 2016 eine Zuwendung über CHF 100'000; Als Schenkung wurde diese einkommenssteuerlich nicht berücksichtigt; 2017 folgte eine weitere Zuwendung über CHF 50'000.-, welche bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens 2017 - unter Verweis auf einen Irrtum bei der Steuerberechnung 2016 - miteinbezogen wurde; Vorliegend besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Leistung mit dem Arbeitsverhältnis, weshalb sich eine Hinzurechnung zum steuerbaren Einkommen rechtfertigt; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Juli 2020 (2C_275/2020): Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung; Graubünden); Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 6. Juli 2020 (2C_303/2020): Interkantonales Steuerrecht 2009 (Steuerhoheit); Streitig ist die kantonale Steuerhoheit für die Steuerperiode 2009; Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die im Kanton Zug gemieteten Räumlichkeiten zwar über eine Toilette und ein Handwaschbecken, aber über keine Dusche und auch keine Kochmöglichkeiten verfügen; Zudem hat der leitende Angestellte den Sitz seiner Gesellschaft auch dorthin verlegt; Es fehlt hier an einer wesentlichen Wohninfrastruktur, welche einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, womit er sein Hauptsteuerdomizil nicht von Zürich nach Zug verlegt hat; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_425/2020): Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich (2006-2012); Die ermessensweisen Veranlagung war vorliegend zulässig, da der Steuerpflichtige trotz Mahnung für die 15 Objekte, welche sukzessive an Dritte veräussert wurden, nur eine Steuererklärung einreichte; Sein Einwand, eine einzige Steuererklärung genüge vollauf, geht fehl; Die Schätzungen der wertvermehrenden Aufwendungen aufgrund der Schätzungen der Gebäudeversicherungen war nicht willkürlich; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Juli 2020 (2C_155/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Gewinne aus der Veräusserung der betroffenen Grundstücke mit der Einkommenssteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen seien; Sofern das betreffende Grundstück unter dem Schutz des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht steht, so ist der Veräusserungsgewinn den steuerbaren Einkünften (auch) auf kantonaler und kommunaler Ebene nur bis zur Höhe der Anlagekosten zuzurechnen; Der konjunkturelle Mehrwert unterliegt hingegen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer; Handelt es sich hingegen um "gewöhnliches", also nicht land- und/oder forstwirtschaftliches Geschäftsvermögen, so ist neben den wieder eingebrachten Abschreibungen auch der realisierte Wertzuwachsgewinn mit der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer zu erfassen; Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken um bodenrechtlich nicht mehr geschützte Baulandparzellen handelt; Die steuerliche Privilegierung sei somit ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 9. Juli 2020 (2C_476/2020): Staats- und Gemeindesteuern; direkte Bundessteuer (Luzern); Dem Begehren des Beschwerdeführers, die vorliegende Sache möge von (ausserordentlichen) Gerichtsmitgliedern mit "kommunistisch-sozial-christlich-grün-humaner Grundeinstellung" beurteilt werden, kann nicht entsprochen werden; Den Hauptbeschwerdepunkt betreffend, kommt das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Befreiung des Vereins von der subjektiven Steuerpflicht (aufgrund der Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zweckes) nicht erfüllt seien und verweist auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Juli 2020 (2C_278/2020): Staats- und Gemeindesteuern; direkte Bundessteuer 2009 (Bern); Frage der verjährungsunterbrechenden Handlung durch die Steuerpflichtige; anders als im Vertragsrecht genügt direktsteuerlich nicht jedes Verhalten, das nach Treu und Glauben als Bestätigung der schuldnerischen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Direktsteuerrechtlich bedarf es einer ausdrücklichen Schuldanerkennung, was voraussetzt, dass die Steuerpflichtige der Ansicht ist, durch ihr geäussertes Verhalten würden Bestand und Höhe der Steuerforderung anerkannt. Wenn das geäusserte Verhalten klar zum Ausdruck bringt, dass auch nach Auffassung der Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht besteht, so ist deren Willenserklärung als "ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung" i.S.v. Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG zu würdigen. Wenn die Steuerpflichtige aber lediglich zum Ausdruck bringt, dass nach Auffassung der Veranlagungs- oder Bezugsbehörde eine Leistungspflicht bestehen soll, liegt zwar eine Wissens-, nicht aber Willenserklärung vor, weshalb die relative Verjährungsfrist nicht neu zu laufen beginnen kann. Entsprechend war der jeweilige Ausweis der mutmasslichen Steuerschuld für 2009 für den Fall des Unterliegens im betreffenden Steuerstreit in den Steuererklärungen der Folgeperioden nicht verjährungsunterbrechend. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Juli 2020 (2C_1050/2020): Steuerbefreiung aufgrund öffentlicher Zweckverfolgung (Genf); eine Gesamtabwägung der von der Beschwerdeführerin geführten Privatschule unter dem Blickwinkel der Kriterien im KS SSK vom 18. Januar 2008, Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, ergibt, dass die Beschwerdeführerin keinen öffentlichen Zweck verfolgt. Da vorliegend nur noch streitig war, ob die Beschwerdeführerin zu 50% oder vollständig von der Gewinnsteuer befreit werden kann, erübrigt sich die Prüfung, ob eine teilweise Befreiung gerechtfertigt ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Juli 2020 (2C_983/2019): Unentgeltliche Rechtspflege; Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 10. Juli 2020 (2C_566/2020):  Direkte Bundessteuer 2015-2017 (Zürich); Die Vorinstanz konnte verfassungsrechtlich haltbar annehmen, die Krankheit habe kein Ausmass angenommen, das die Steuerpflichtige habe davon abhalten können, entweder selber tätig zu werden oder zumindest eine Vertretung zu bezeichnen; Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde daher zu Recht abgewiesen; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Unzulässige Beschwerden / Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

  • Urteil vom 16. Juni 2020 (2F_6/2020): MWST (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2011); das Fristwiederherstellungsgesuch betreffend Nachreichung der Vollmacht wird abgewiesen.
  • Urteil vom 21. Juli 2020 (2C_569/2020): Quellensteuer (Genf); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 23. Juli 2020 (2C_605/2020): Kantons- und Gemeindesteuern; direkte Bundessteuer 2019 (Wallis); auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_252/2020): Amtshilfe DBA CH-USA; die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_253/2020): Amtshilfe DBA CH-USA; die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_287/2019, 2C_288/2019): Amtshilfe DBA CH-Spanien; die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_325/2020): Amtshilfe DBA CH-USA; die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_376/2019), amtliche Publikation vorgesehen: Amtshilfe DBA CH-Spanien; Fraglich ist, ob die ESTV verpflichtet war, die brasilianischen Unternehmen über das eingeleitete Amtshilfeverfahren zu informieren, da ihre Namen als Partei in den zu übermittelnden Verträgen mit der Schweizer Gesellschaft stehen; Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies bejaht und daher die Schlussverfügung ohne Eintreten auf die Beschwerde der Informationsinhaberin für nichtig erklärt; Klar ist, dass die brasilianischen Unternehmen nicht zu den betroffenen Personen gehören; Im vorliegenden Fall ist Art. 14 Abs. 2 StAhiG (Information weiterer beschwerdeberechtigter Personen) einschlägig und deshalb auszulegen, um den persönlichen Anwendungsbereich zu bestimmen; Bei einer Drittperson besteht ein die Beschwerdeberechtigung voraussetzendes Anfechtungsinteresse im Rahmen der Amtshilfe Interesse nur in ganz besonderen Situationen; Die blosse Tatsache, dass Namen von Drittpersonen in den zu übermittelnden Unterlagen erwähnt werden, reicht nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen; Ebenso reicht für die Begründung eines schutzwürdigen Interesses nicht aus, dass der Dritte, wenn auch zu Recht, geltend macht, dass sein Name wahrscheinlich keine relevante Information darstellt; Auch Personen, deren Beschwerdefähigkeit nicht aus den Akten ersichtlich ist und daher nicht benachrichtigt werden, können die Schwärzung ihrer Namen beantragen; Gutheissung der Beschwerde der ESTV und Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung im Sinne der Erwägungen.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_537/2019), amtliche Publikation vorgesehen: Amtshilfe DBA CH-USA; die Anordnung Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) hat das Spezialitätsprinzip richtig angewendet, als sie die ESTV verpflichtet hat, den IRS darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in den USA Steuerpflichtige, vom Ersuchen betroffene Person als wirtschaftlich Berechtigte für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und die Informationen geheim zu halten sind; Das Spezialitätsprinzip weist nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension auf; Dürfte der ersuchende Staat die übermittelten Informationen gegenüber Dritten verwenden, würde spontane Amtshilfe vorliegen, zu der sich die Vertragsstaaten nicht verpflichtet haben; Die Vorinstanz hat die Schwärzung der Namen der Sachbearbeiter angeordnet; die Namen von deren Vorgesetzten waren von der ESTV bereits geschwärzt geschwärzt worden; Diese Vorgehensweise der ESTV stellt einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot und des Willkürverbots dar. Der IRS bezeichnete als notwendig (was analog zu «voraussichtlich erheblich» auszulegen ist) für diese Untersuchung die Identität derjenigen Personen, die über eine Zeichnungsberechtigung oder Informationsrechte über das betreffende Konto verfügen; Dazu gehören die Sachbearbeiter nicht; Der IRS hielt nicht einmal die Namen der Vorgesetzten für notwendig; Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_538/2019, 2C_539/2019): Amtshilfe DBA CH-USA. Abweisung der Beschwerden der ESTV.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_540/2019): Amtshilfe DBA CH-USA. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_545/2019): Amtshilfe DBA CH-Südkorea; gleichzeitig Anweisung der ESTV zur Information der ersuchenden Behörde betreffend Spezialitätsvorbehalt; Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_687/2019): Amtshilfe DBA CH-Schweden; Gutheissung der Beschwerde der ESTV betreffend Schwärzung; gleichzeitig Anweisung der ESTV zur Information der ersuchenden Behörde betreffend Spezialitätsvorbehalt.
  • Urteil vom 13. Juli 2020 (2C_820/2019): Amtshilfe DBA CH-USA. Abweisung der Beschwerde der ESTV.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.