Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 30. Juni - 06. Juli 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Mai 2025 (9C_258/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Luzern); Revisionbegehren nach Art. 127 Abs. 3 BV; Wie bereits im Urteil vom 1. Mai 2025 9C_489/2024 (zur Publikation vorgesehen, vgl. unseren Beitrag vom 1. Juni 2025) ist das Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 Abs. 3 BV kein Revisionsgrund. Vielmehr ist der Instanzenzug im letzveranlagenden Kanton zu durchlaufen (vorliegend Kanton Zug). Der Fristenbeginn von Wochenendzustellung von A-Post-Plus hätte dem Steuervertreter bekannt sein müssen, die verpasste Frist wäre Grund zu einem zeitnahmen Fristenwiederherstellungsgesuch gewesen, nicht einem Revisionsgesuch ein Jahr später. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 03. Juni 2025 (9C_534/2024): Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Genf); Steuerhinterziehung; Nachsteuer; Busse wegen Steuerhinterziehung; Der Streit betrifft die Verjährung des Rechts zur Veranlagung für die Steuerperiode 2016 sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. Nach eingehender Überprüfung des Sachverhalts kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die relative fünfjährige Verjährung des Rechts zur Verlangung für das Steuerjahr 2016 unterbrochen bzw. nie eingetreten ist. Gleichermassen war auch das Recht auf Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sowie die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nicht verjährt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 04. Juni 2025 (9C_218/2025): Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Schwyz); Das Revisionsbegehren der Steuerpflichtigen für sämtliche Veranlagungsverfügungen zurück bis ins Jahr 2008 erweist sich als offensichtlich unbegründet. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Gerichtskosten der Vorinstanz sowie der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen der Steuerpflichtigen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Juni 2025 (9C_110/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 – 2015 (Tessin); Streitig ist die Besteuerung des Erlöses aus der Veräusserung des Stockwerkeigentumsanteils aufgrund gewerbsmässiger Tätigkeit. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Immobilie sehr kurz gehalten wurde, berufliche Kenntnisse vorliegen, die Transaktion systematisch und geplant war, die Veräusserer an einer Personengesellschaft beteiligt waren und noch ein Einsatz von Drittmitteln geschah. Aus diesem Grund hat sie auf Gewerbsmässigkeit geschlossen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.