Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 14. - 20. Juli 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 20. Juni 2025 (9C_125/2025): Zölle und Mehrwertsteuer auf Einfuhren 2018 – 2019; D. war bei E. GmbH beschäftigt und importierte mehrere hundert Kilogramm Fleischprodukte in die Schweiz ohne Anmeldung. Streitig ist die Nacherhebung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG und Art. 51 Abs. 1 MWSTG. Gemäss Rechtsprechung ist die Person, die Waren in das Zollgebiet verbringt, jede Person, die einen Dritten damit beauftragt, eine Ware über die Grenze zu bringen. Die A. GmbH macht geltend, dass E. GmbH nicht als Importeurin der streitigen Waren angesehen werden könne, sondern dass D. vielmehr auf eigene Rechnung gehandelt habe, so dass er der Importeur der Waren sei. Es wurden Lohnabrechnungen und zwei Arbeitsverträge der E. GmbH die auf den Namen des D. lauten aufgedeckt, was die Auffassung bestätigt, dass D. Hilfskraft von E. GmbH war. E. GmbH ist Vertragspartnerin der A. GmbH. Somit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, das E. GmbH die Importeurin der streitigen Ware war. Abweisung der Beschwerde der A. GmbH.
- Urteil vom 20. Juni 2025 (9F_8/2025): Mehrwertsteuer 2011-2014; Revisionsgesuch betreffend Urteil BGer 2C_647/2021 vom 1. November 2021 (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 21. November 2021); im Verfahren zum Urteil vom 1. November 2021 gelang es der Gesuchstellerin, einer Generalunternehmerin, nicht, den Zusammenhang von geleisteten Zahlungen zum Bau eines Gebäudes nachzuweisen. Mit Revisionsgesuch legte die Gesuchstellerin zwei E-Mails mit Anhängen vor, welche den fraglichen Zusammenhang dokumentierten. Das Bundesgericht schloss jedoch, dass diese Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren mit gebotener Sorgfalt hätten beschafft und eingereicht werden können und müssen. Abweisung des Revisionsgesuchs.
- Urteil vom 17. Juni 2025 (9C_339/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009-2015 und 2018 (Zürich); Streitig und zu prüfen war, ob die Zinserträge aus italienischen Postsparbriefen ausschliesslich in der Steuerperiode, in der die Auszahlung aus den Postsparbriefen erfolgte, oder aber periodisch über mehrere Steuerperioden verteilt angefallen sind. Da bis zur Einlösung bzw. Kündigung der Postsparbriefe weder ein Zins (periodisch) ausbezahlt noch gutgeschrieben worden sei und aus im Urteil näher ausgeführten Gründen auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zins dennoch als periodisch zugeflossen gelte, sind die Postsparbriefe gemäss BGer am ehesten als Obligationen mit reiner Einmalverzinsung nach Schweizer Recht zu qualifizieren. Das Entgelt für das Überlassen des Kapitals bestehe ausschliesslich in einer Zinszahlung, die mit Einlösung bzw. Kündigung geleistet werde. Der Zinsertrag sei somit ausschliesslich im Zeitpunkt der Kündigung fällig und in der betreffenden Steuerperiode realisiert worden. Teilweise Gutheissung (infolge Verjährung der Steuerperiode 2009) der Beschwerde des kantonalen Steueramtes Zürich.
- Urteil vom 24. Juni 2025 (9C_109/2024): Grundstückgewinnsteuer 2021 (Genf); Streitig ist die Besteuerung des Grundstückgewinns der Ehegatten A. und B. nach dem Verkauf der Ersatzliegenschaft im August 2021. Beanstandet wird die Berechnung des Gewinns, vor allem die Festsetzung des Anschaffungspreises und die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Anschaffungskosten der Ersatzliegenschaft. Nach der Rechtsprechung wird bei Unterbrechung der Wiederverwendungs-Kette der Gesamtgewinn besteuert, wobei die jeweils geltenden Modalitäten massgebend sind. Folglich wurde zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Ersatzbeschaffungskette, als die Ehegatten die Ersatzliegenschaft verkauften, der Gesamtgewinn steuerpflichtig, der nach den Besteuerungsmodalitäten des Kantons Genf zu ermitteln ist. Die Ehegatten rügten, dass die Kosten für den Kauf der Wohnung nicht berücksichtigt wurden. Das BGer erkannte, dass die Weigerung der Vorinstanz, diese Frage zu prüfen, rechtswidrig war. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
- Urteil vom 04. Juli 2025 (9C_284/2025): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 – 2021 (Tessin); Hintergrund ist eine Untersuchung nach Art. 190ff. DBG. Streitig sind die Sicherheitsforderungen nach Art. 169 Abs. 1 DBG, die das Steueramt des Kantons Tessin gegenüber A. geltend macht. A. rügt in verschiedener Hinsicht das Ergebnis der Vorinstanz, jedoch sehr allgemein und vor allem betreffend Sachverhalt. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.