Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 10. - 23. Juli 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 5. Juni 2023 (9C_678/2022): Nachsteuerverfahren Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008 (Genf); Die Geldwerte Leistung, welche anlässlich einer VST-Kontrolle festgestellt wurde, kann auch für Zwecke der direkten Steuern besteuert werden. Bei Abweichungen der vereinbarten Verrechnungspreise ohne vorgängige Bestätigung der Behörden wird durch das ursprüngliche Ruling nicht geschützt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Juni 2023 (9C_687/2022): Verrechnungssteuer; Meldeverfahren (siehe unseren Blogbeitrag vom 13.03.2022), Bestätigung des Urteils durch das BGer. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. Juni 2023 (9C_161/2023): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2017 (Thurgau); Streitig war die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten an einer Liegenschaft. Die Vorinstanz ging von einem wirtschaftlichen Neubau aus und verweigerte den Abzug der Unterhaltskosten. Der wirtschaftliche Neubau wurde vom BGer mit Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 (siehe unseren Beitrag vom 26. März 2023) aufgegeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für alle Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft - wie bei allen anderen Liegenschaftskosten - individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, also werterhaltend sind oder nicht. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung des Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 6. Juni 2023 (2C_946/2021): Automatischer Informationsaustausch (MAC/MCAA; Schweiz-Argentinien); Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIA ist so zu verstehen, dass er einer Person, die Gegenstand eines automatischen Informationsaustauschs ist, die Möglichkeit gibt, von der ESTV eine Verfügung nach Art. 25a VwVG zu verlangen, wenn der automatische Austausch für sie eine gegen die öffentliche Ordnung verstossende Massnahme darstellen würde. Analog zur Rechtsprechung zur Art. 26 Abs. 3 lit. c OECD-MA  bezieht sich der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung auf die nationale öffentliche Ordnung. Der Begriff ist restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glauben in dem Sinne auszulegen, dass er von einem Staat nicht dazu benutzt werden darf, die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags zu behindern. Auch wenn er sich naturgemäss einer genauen Beschreibung entzieht, ist festzuhalten, dass eine Verletzung der öffentlichen Ordnung vorliegt, wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt werden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar ist, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Zweck der eigenen Rechtsordnung steht oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde. Nicht jede Abweichung von den zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts stellt jedoch einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Eine solch restriktive Auslegung verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK und damit auch nicht gegen Art. 13 EMRK, solange andere Mittel eingesetzt werden, um die Verbreitung von Daten ausserhalb des Kreises des automatischen Informationsaustauschs zu verhindern. Mit anderen Worten: eine meldepflichtige Person kann im Rahmen des Verfahrens zum automatischen Informationsaustausch von der ESTV nur dann eine Verfügung gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG i.V.m. Art. 25a VwVG verlangen, sofern und soweit sich die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK mit einer Verletzung der öffentlichen Ordnung vermischt.
  • Urteile vom 19. Juni 2023: 9C_97/2023, 9C_98/2023, 9C_99/2023, 9C_108/2023, 9C_109/2023, 9C_110/2023 : Staats- und Gemeindesteuern (Appenzell Ausserrhoden) und direkte Bundessteuer 2019:  Ermessensveranlagungen; die vorliegenden sechs Urteile sind bezüglich Sachverhalt und Zeitablauf nahezu identisch und unterscheiden sich nur aufgrund der Steuerfaktoren, weshalb die unter einheitlicher Leitung stehender AGs nachfolgend zusammengefasst werden: Die Ermessensveranlagungen waren nicht nichtig; die Anträge auf Sistierung oder auf Einholung eines psychologischen Gutachtens für den kranken Verwaltungsrat sowie die Beschwerden der Steuerpflichtigen werden abgewiesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat bereits kürzlich in mehreren im Wesentlichen gleich gelagerten Verfahren betreffend vom selben Verwaltungsrat beherrschte Gesellschaften mit ähnlichen Argumenten Beschwerden erhoben, die das Bundesgericht allesamt für offensichtlich unbegründet befunden hat (vlg. unseren Beitrag vom 5. Februar 2023). Der Rechtsvertreter ist deshalb vorzuwarnen, dass er im nächsten solchen Fall mit der Auflage von Gerichtskosten zu rechnen hat (fünf der Urteile), während dem Rechtsvertreter bei der offensichtlichen unzulässigen Beschwerde gegen die Nullerveranlagung (9C_109/2023) die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt werden.
  • Urteil vom 21. Juni 2023 (9C_279/2023): Grundstückgewinnsteuer 2020 (Aargau); Streitig war, ob der Beschwerdeführer Grundstücke verkauft oder verschenkt hat. Der Beschwerdeführer hatte mit seinen Nichten für seine Anteile an zwei Grundstücken vorerst öffentlich beurkundete Kaufverträge abgeschlossen. Vier Monate später, kurz nach Eingang der Grundstückgewinnsteuererklärung, vereinbarte er mit Schenkungsurkunden, dass er ihnen seine Anteile an den Grundstücken schenke. Gestützt auf den Grundsatz zur Realisierung von Erträgen hat der Beschwerdeführer mit Kaufvertragsabschluss einen festen Rechtsanspruch auf Leistung seiner Anteile erworben und im Vertragszeitpunkt realisiert. Die Schenkungsurkunden ändern nichts daran. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht zu erläutern, weshalb er mit seinen Nichten öffentlich beurkundete Kaufverträge abgeschlossen hat, wenn der Verkauf der Grundstücke gar nie zur Diskussion gestanden haben soll. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
  • Urteil vom 21. Juni 2023 (9C_698/2022) – zur Publikation vorgesehen: MWST 2013-2017; Die steuerpflichtige GmbH (eingetragen im MWST-Register; effektive Abrechnungsmethode) kaufte von Waldeigentümern (Urproduzenten) Holz "ab Stock" ein um dieses nach der Fällung an Sägereien im In- und Ausland zu verkaufen. Mit den Holzschlagarbeiten beauftragte die Steuerpflichtige Subunternehmer, die sie auf eigene Rechnung entschädigte und damit die sog. Produktionskosten trug. Von dem den Urproduzenten zu entrichtenden Holzpreis zog sie die effektiven Produktionskosten und eine Marge ("Koordinationsabzug") ab. Bezüglich "Koordinationsabzug" hielt die Vorinstanz zu Gunsten der Steuerpflichtigen und mangels Beschwerde der ESTV verbindlich fest, dass dieser Abzug zu einer Entgeltsminderung führe und von der Steuerpflichtigen nicht zu versteuern sei. Vor BGer streitig und zu prüfen war einzig noch die mehrwertsteuerliche Würdigung der von der Steuerpflichtigen auf die Urproduzenten überbundenen effektiven Produktionskosten – entweder als Leistungsverrechnung (bei zwei Leistungen) oder als Entgeltsminderung (bei lediglich einer Leistung). Indem die Steuerpflichtige die Produktionskosten zunächst dem Aufwandkonto belastete und dann "eins zu eins" dem Ertragskonto gutschrieb, wandte sie handelsrechtlich das sog. Bruttoprinzip an – d.h. gesonderte Verbuchung von Leistung und Gegenleistung. Dem gegenüber steht das sog. Nettoprinzip, das den geringfügigen "Korrekturposten" wie Rabatten vorbehalten ist, die unmittelbar an den Erlös angerechnet werden dürfen. Gemäss BGer ist der Anwendungsbereich der Entgeltsminderung von Handelsrechts wegen eng und den eigentlichen "Korrekturposten" (Rabatte, Skonti, Mängelrügen, Debitorenverluste und dergleichen) vorbehalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen und proportional sind (d.h. Änderung der Bemessungsgrundlage, keine Aufhebung oder Novation des Leistungsverhältnisses). Das BGer kam vorliegend zum Schluss, dass die Weiterbelastung an die Urproduzenten keine geringfügige proportionale Korrekturposition bilde und ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zu den von den Urproduzenten bezogenen Holzlieferungen nicht gegeben ist. Auf den Produktionskosten hat die Steuerpflichtige damit die Mehrwertsteuer zu entrichten. Im Gegenzug ist sie berechtigt, die Vorsteuer in gleicher Höhe abzuziehen (was sie bereits getan hat). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Juni 2023 (9C_647/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Zug); Streitig ist, ob der Gesellschaft A. AG eine Betriebsstätte in E. (China) zugeordnet werden kann. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob aus Sicht des internen Rechts von einer ausländischen Betriebsstätte auszugehen ist, da sie zum Schluss kam, dass die feste Geschäftseinrichtung der Muttergesellschaft der A. AG zuzurechnen sei (Muttergesellschaft ist als Vertragspartnerin im Mietvertrag aufgetreten und die im Büro E. beschäftigten Personen sind nicht bei der A. AG angestellt oder organisatorisch eingegliedert gewesen). Die Tatsache, dass die Gesellschaft Kosten im Zusammenhang mit dem Standort E. und dessen Umbau übernommen hat, betrachtete die Vorinstanz zwar zumindest sinngemäss als Anhaltspunkt für eine tatsächliche Verfügungsmacht der Gesellschaft. Indessen wog dies aus ihrer Sicht nicht schwer genug, um alleine gestützt darauf auf die tatsächliche Verfügungsmacht der Gesellschaft zu schliessen. Gegenteiliges vermochte die A. AG nicht vorzubringen. Weiter ist zu prüfen, ob der Gesellschaft Entlastung von der Besteuerung gemäss dem DBA CH-China gewährt werden muss. Eine Vertreterbetriebsstätte ist ebenfalls nicht gegeben. Somit kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kosten von der Muttergesellschaft der A. AG hätten getragen werden müssen. Die A. AG hat ihrer Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG.
  • Urteil vom 22. Juni 2023 (9C_633/2022): Anschlussgebühren der Gemeinde Rheinfelden/AG, Abgabeperiode 2016; Dem Kostendeckungsprinzip kommt kein Verfassungsrang zu. Die Einhaltung eines gesetzlichen Kostendeckungsprinzips kann das Bundesgericht deshalb nur überprüfen, soweit es dem Bundesgesetzes-, dem Bundesverordnungsrecht oder einer der anderen in Art. 95 BGG genannten Rechtsquellen entspringt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 26. Juni 2023 (9C_617/2022). Zölle; Entscheid des BVGer A-2332/2019 vom 1. Februar 2022 bestätigt (siehe unseren Beitrag vom 13.02.2022).

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.