Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 30. Januar - 5. Februar 2023 publiziert wurden:

  • Urteile vom 16. Dezember 2022: 2C_744/2022, 2C_745/2022, 2C_746/2022, 2C_750/2022, 2C_753/2022, 2C_755/2022: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Appenzell Ausserrhoden); die sechs Urteile sind bezüglich Sachverhalt und Zeitablauf nahezu identisch und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Steuerfaktoren: Die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessungsveranlagung eingetreten, weil die Einsprache nicht fristgerecht begründet und nicht mit Beweismittelangeboten versehen war. Weiter ist die Ermessensveranlagung nicht nichtig, da mehrfach gemahnt und auf die drohende Ermessenseinschätzung hingewiesen wurde. Zuletzt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das teilweise arbeitsunfähige Verwaltungsratsmitglied nicht hätte so organisieren können, dass die AG ihren Verfahrenspflichten hätte nachkommen können. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. Januar 2023 (2C_877/2021): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Genf); Streitig ist, ob die steuerpflichtige A. AG eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hat, indem sie von ihrem Aktionär im Jahr 2016 ein Darlehen zu einem Zinssatz von 4.35% erhielt. Die Vorinstanz ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, da der Zinssatz zu fest von den im Rundschreiben der ESTV vorgesehenen Zinssätze abweicht. Das Gericht wandte gegenüber der Beschwerdeführerin einen Zinssatz von 1.5% an (Zinssatz für einen erstrangigen Immobilienkredit). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Vertrag den sie mit ihrem Aktionär abgeschlossen hat, ein normaler Darlehensvertrag und kein Immobiliendarlehensvertrag sei und dieser zudem einem Drittvergleich standhalte. Dieser Ansicht konnte sich das Bundesgericht nicht anschliessen, da beim Angebot des Dritten die Zinssätze nur annähernd festgelegt wurden und noch verhandelt werden muss. Diese können somit nicht den Zinssätzen des freien Marktes entsprechen. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG.
  • Urteil vom 13. Dezember 2022 (2C_365/2021): Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Waadt); Anteile an einer Immobiliengesellschaft nach französischem Recht, einer "société civile immobilière" (SCI), die von einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person gehalten werden, qualifizieren nach innerstaatlichem Schweizer Recht als bewegliches Vermögen, auf welchen die Vermögenssteuer zu entrichten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StHG). Dies folgt daraus, dass die Schweiz (im Gegensatz zu Frankreich) die SCI als nicht-transparente juristische Person betrachtet. Die von der SCI gehaltenen französischen Liegenschaften werden demnach nicht gemäss Art. 6 Abs. 1 LI/VD von der Besteuerung in der Schweiz/dem Kanton Waadt ausgenommen bzw. nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Schweizer Besteuerungsmöglichkeit der Anteile an einer SCI wird aber durch das DBA CH-F eingeschränkt, da staatsvertraglich das Besteuerungsrecht Frankreich zugestanden wurde (Art. 24 § 2 Abs- 2 DBA CH-F). Die Schweiz darf die Anteile an einer SCI aber nur dann nicht besteuern, wenn Frankreich die Vermögensteile auch tatsächlich besteuert (Art. 25 B § 1 DBA CH-F i.V.m. Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 1997, AS 2000 1935). Vorliegend hat Frankreich die Anteile an der SCI nicht besteuert, da das Vermögen der SCI die Schwelle von EUR 1.3 Mio. nicht überstieg, womit der Kanton Waadt die Anteile zu Recht der Vermögenssteuer unterworfen hatte. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. Dezember 2022 (2C_1052/2021): Anstösserbeiträge (Obwalden); Die Strasseneigentümerin B überwälzte einen Teil der Sanierungskosten dem Grundeigentümer A. Dieser verlangte von B in der Folge eine anfechtbare Verfügung. B weigerte sich eine Verfügung auszustellen mit der Begründung, dass sie als privatrechtliche Strasseneigentümerin auftrete. Das BGer hielt fest, dass der Rechtsuchende, der geltend machen will, dass die Weigerung der Behörde das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, innerhalb der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist (vorliegend 20 Tage) Beschwerde erheben oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen muss. Beides hat A unterlassen. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 23. Dezember 2022 (2C_842/2021): Strassenbeiträge; In der Sache beanstanden die Beschwerdeführer die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen. Bei der strittigen Strassensanierung handle es sich nicht um eine Erschliessung; ihre Liegenschaft sei bereits 1923 vollständig erschlossen worden. Auch würde sich der Wert ihrer Liegenschaft zufolge der Arbeiten nicht erhöhen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die (erstmalige) gesetzeskonforme Ausgestaltung der betreffenden Strasse zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil für die Eigentümer führe. Durch die erstmalige gesetzeskonforme Ausgestaltung würde insofern ein wirtschaftlich relevanter Vorteil entstehen, als die Erschliessung Voraussetzung für die Verwirklichung von (weiteren) Bauvorhaben sei. Ausserdem rügen die Beschwerdeführer, die Erhebung eines Erschliessungsbeitrags verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, so das Bundesgericht, dass je konkrete Zusicherungen gemacht worden wären, wonach die Strasse  bereits in einer den gesetzlichen Anforderungen Weise erschlossen sei. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer somit aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.