Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 7. - 13. Februar publiziert wurden.

  • Urteil vom 2. Februar 2022 (A-2514/2021): Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilungals Kleinproduzent; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 1. Februar 2022 (A-2332/2019): Zölle; Amtshilfe; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. November 2021 (A-5073/2020); Emissionsabgabe; Erlass bei Sanierungen: Verluste müssen nicht ausgebucht werden, damit Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG und Art. 12 StG zur Anwendung gelangen können. Bei der Emissionsabgabe und der Verrechnungssteuer handelt es sich um zwei separate Steuerarten. Der Umstand, dass die Kapitaleinlage ausnahmsweise von der Emissionsabgabe befreit, beziehungsweise diese erlassen wird, darf nichts an der Möglichkeit der verrechnungssteuerfreien Rückzahlung der Kapitaleinlage ändern. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Entrichtung eines Vergütungszinses auf der Rückerstattung der Emissionsabgabe. Gutheissung der Beschwerde im Übrigen; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 19. März 2021 (A-3365/2020): Einfuhrsteuer/Automobilsteuer; Entscheid bestätigt durch Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 (siehe unseren Beitrag vom 30. Januar 2022).
  • Urteil vom 01. März 2021 (A-4543/2019): Emissionsabgabe; Entscheid bestätigt durch Urteil 2C_299/2021 vom 17. Dezember 2021 (siehe unseren Beitrag vom 30. Januar 2022).
  • Urteil vom 3. Februar 2022 (A-2789/2021): Mehrwertsteuer (1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009); Steuerumgehung; Vorsteuerkürzung; Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin und letztlich D. ein Vorrangrecht am Flugzeug zugekommen sei, genügt vorliegend noch nicht, um auf einen privaten Gebrauch des Flugzeugs zu schliessen. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass den Flügen von D. ein geschäftlicher Zweck zugrunde lag. Ob dieser dabei teilweise von Familienmitgliedern begleitet wurde und ob diese die Aufenthalte für private Zwecke nutzen, ist dabei unerheblich und muss daher nicht weiter geklärt werden. Die gewählte Struktur ist steuerlich grundsätzlich vollumfänglich anzuerkennen; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Dezember 2021 (A-4265/2019): Verrechnungssteuer; verdeckte Gewinnausschüttung: Die von der Beschwerdeführerin an ihre Gruppengesellschaft bezahlte «Management Fees» von rund 20% der Mieteinnahmen entspricht nicht dem Drittvergleich, wobei eine verrechnungssteuerpflichtige geldwerte Leistung vorliegt; Abweisung der Beschwerde (neu angefochten beim BGer).

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.