Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 24. - 30. Januar 2022 publiziert wurden.

  • Urteil vom 22. Dezember 2021 (2C_61/2021): Staats- und Gemeindesteuern (Basel-Stadt) und direkte Bundessteuer 2017; Der Beschwerdeführer hat in seiner nachgereichten Steuererklärung verrechnungssteuerbelastete Einkünfte deklariert und einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt. Wie zuvor schon die Steuerverwaltung und die Unterinstanz in ihren jeweiligen Entscheiden hat sich auch die Vorinstanz mit diesem Antrag nicht materiell auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, wonach auf die Einsprache nur ausnahmsweise einzutreten gewesen wäre, falls die Sachdarstellung und die eingereichten Beweismittel geeignet gewesen wären, die Schätzung der Veranlagungsbehörde insgesamt als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, was in casu nicht der Fall sei. Das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei rechtens. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 23. Dezember 2021 (2C_372/2021): Einfuhrabgaben 2012-2017; Streitig ist anhand welcher Grundlage die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer bemessen werden, wenn ein Importeur ein Automobil zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäss Art. 9 ZG einführt und es anschliessend in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (definitive Einfuhr). Die Vorinstanz ist der Meinung, dass auf den jeweiligen Kaufpreis abzustellen sei, welcher mit dem inländischen Kunden vereinbart wurde. Die steuerpflichtige A. AG (Beschwerdeführerin) stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kaufpreis massgebend sei, den sie ihren ausländischen Lieferanten entrichtet habe. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überführung der Automobile in den zollrechtlich freien Verkehr. Es kommt nicht mehr auf den Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten an, wenn dieser Kaufvertrag durch die Lieferung an die Beschwerdeführerin bereits erfüllt ist und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr über das Automobil bereits einen Kaufvertrag mit einem inländischen Kunden abgeschlossen hat. Die Einfuhr dient in einem solchen Fall nur noch der Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Beschwerdeführerin und ihrem Kunden. Es ist somit nicht zu beanstanden auf die Preise abzustellen, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Kunden vereinbart hat. Abweisung der Beschwerde Steuerpflichtigen.
  • Urteil 2C_299/2021 vom 17. Dezember 2021: Emissionsabgabe; Rückerstattung; Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach die Emissionsabgabe auf der Laufzeit von 10 Jahren zu entrichten ist und für die von der Beschwerdeführerin verlangte Rückerstattung der Emissionsabgabe aufgrund der vorzeitigen Kündigung der Anleihe keine gesetzliche Grundlage existiere. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 20. Dezember 2021 (2C_1049/2020): Staats- und Gemeindesteuern (Kanton Schwyz) sowie direkte Bundessteuer 2012: Die rechtmässigen Erben, welche nachträglich zum Verfahren beigeladen werden und welche wie vorliegend die Beschwerdeführer Parteiqualität haben sowie denen die ordentliche Anfechtung offenstand, soll der nachträgliche Verfahrenszugang mittels Beiladung (bei abgelaufener Rechtsmittelfrist) nicht ermöglicht werden. Abweisung der Beschwerde.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.