Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 20. - 26. Februar 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 17. Oktober 2022 (A-3472/2022): Zoll; Zollveranlagung; Unzulässigkeit und Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 8. Februar 2023 (A-1669/2021): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; im vorliegenden Fall ist die illegale Einfuhr von Lebensmitteln insofern strittig, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorbringt, es seien in seinen drei Restaurants (insbesondere in denjenigen der Beschwerdeführerin) keine Lebensmittel gefunden worden, welche importiert worden seien. Zudem habe eine Drittperson 90 % der Waren importiert und jeweils auch bestätigt, dass sie die ganze Verantwortung dafür übernehme. Dass die Waren nach dem Kauf im Ausland auch tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden, erachtet das BVGer angesichts des wiederholten Vorgehens der Beteiligten, welches sich anhand der Überwachung mittels AFV sowie der Aussagen verschiedener Personen nachvollziehen lässt, der Art und Menge der für verschiedene Restaurants bestimmten Waren sowie der Angaben auf den Rechnungen als erwiesen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht den Gegenbeweis zu erbringen. Das BVGer kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Zollanmeldungen im Zusammenhang mit den vorliegend strittigen Einfuhren unterlassen hat. Somit entstanden die Einfuhrsteuer- und Zollforderungen im Zeitpunkt, in welchem die Waren jeweils über die Zollgrenze verbracht wurden. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel sind die einzelnen Zeitpunkte der Einfuhren ermittelbar. Lediglich in Bezug auf die Verzugszinsen im Umfang von CHF 183.62 ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 8. Februar 2023 (A-2063/2021): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; im vorliegenden Fall ist die illegale Einfuhr von Lebensmitteln insofern strittig, als der Beschwerdeführer bis auf eine einzige Einfuhr (vom 4. Januar 2017) sämtliche ihm zur Last gelegten Einfuhren bestreitet. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die weiteren Einfuhren nicht lückenlos nachgewiesen. Bei ihm sei kein (geschmuggeltes) Fleisch gefunden worden. Der Beschwerdeführer fuhr von der Schweiz nach Österreich, wobei er oft den eigenen, gelegentlich den Wagen einer anderen Person benutzte. In den Jahren 2015 und 2016 fuhr er oft allein, später wurde er aber öfter von anderen Personen begleitet, in der Regel (aber nicht immer) von einem «Vorfahrer», der manchmal auch erst einige Zeit nach ihm die Grenze überquerte. Aufgabe des Vorfahrers war es auszukundschaften, ob die Grenzübergänge in die Schweiz besetzt waren oder nicht. War der Grenzübergang besetzt, suchte der Vorfahrer einen anderen, eben unbesetzten, Grenzübergang, an dem der Beschwerdeführer mit der in Österreich gekauften Ware die Grenze in die Schweiz überqueren konnte. Das BVGer sieht den von Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zollzahlungspflichtig ist, wenn er das Fleisch so eingeführt hat. Aufgrund eines Kanzleifehlers hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zu leistende Abgabe um CHF 5'776 zu hoch veranschlagt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang daher gutzuheissen, wird im Übrigen jedoch abgewiesen.
  • Urteil vom 8. Februar 2023 (A-2087/2021): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; bisher noch nicht von der Rechtsprechung geklärt, ist die Frage, ob ein «Vorfahrer» zollzahlungspflichtig ist. Mit «Vorfahrer» ist im vorliegenden Kontext eine Person gemeint, die jener Person, die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr «grünes Licht» gibt, wenn der Grenzübergang unbesetzt ist. Zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören diverse Personen. Eingehender zu prüfen ist dabei, ob der Vorfahrer im Sinne der oben genannten Konstellation als Person anzusehen ist, der die Waren über die Zollgrenze bringt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) bzw. ins Zollgebiet verbringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 26 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG). Das BVGer hält fest, dass der Vorfahrer (in der hier genannten Konstellation) die Einfuhr einer Ware in unmittelbarer Weise dadurch veranlasst, dass er den Wagenführer direkt zum Grenzübertritt bewegt. Ohne sein Zutun hätte der Warenführer die Grenze nicht oder zumindest nicht an dieser Stelle überquert. Seine Stellung lässt sich insofern unter die des Auftraggebers subsumieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe geboten, den Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften. Es wird festgehalten, dass ein Vorfahrer zollzahlungspflichtig ist, wenn er weiss, dass sein «OK» dazu führt, dass der Warenführer die Ware über die Grenze bringen wird. Die Beschwerde wird betragsmässig teilweise gutgeheissen und die Nachforderung um marginal CHF 2'326.05 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Updates/Wiederpublikationen:

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.