Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 6. - 12. Februar 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 30. November 2022 (A-3053/2021, A-3055/2021): MWST 2012-2016 (ambulant erbrachte TCM-Leistungen); strittig ist, ob die in den Kantonen AG und ZH erbrachte TCM-Leistungen steuerbar oder von der Steuer ausgenommen sind. Die Steuerpflichtigen vertreten die Ansicht, dass diese TCM-Leistungen von der Steuer ausgenommen seien, weil die entsprechenden Therapeuten über die nach dem kantonalen Recht erforderliche Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt hätten oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen gewesen seien. Die ESTV stellt Letzteres in Abrede und erachtet die strittigen TCM-Leistungen als steuerbar. Betreffend die Rechtslage im Kanton AG lässt sich festhalten, dass bis Ende 2017 für Naturheilpraktiker unter eidgenössisch anerkanntem Diplom keine Berufsausübungsbewilligung erforderlich war. Dies war betreffend TCM-Behandlungen nicht explizit geregelt, sondern ergab sich implizit daraus, dass der genannte Beruf in § 10 Abs. 1 VBOB/AG bis Ende 2017 nicht aufgeführt war. Folglich konnten Erbringer von TCM-Behandlungen im Kanton AG im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht über eine Berufsausübungsbewilligung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV verfügen. Im Kanton ZH sind nur TCM-Therapeuten i.S.v. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV zugelassen, welche unter einem anerkannten Titel tätig sind und die entsprechende Titelführungsbewilligung eingeholt haben. Die übrigen Erbringer von TCM-Behandlungen konnten folglich nicht über eine Berufsausübungsbewilligung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV verfügen. Da die Therapeuten nicht über eine Titelführungsbewilligung verfügten, waren sie demnach nicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV zur Ausübung der Heilbehandlung zugelassen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Entscheid angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 30. Januar 2023 (A-5867/2020); Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Kunstgegenständen und Antiquitäten; nachträgliche Erhebung der Mehrwertsteuer; der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Bedingungen für die vorübergehende Verwendung der Kunstgegenstände und Antiquitäten erfüllt sind zumal die betroffenen Gegenstände zum überwiegenden Teil nach der Einlagerung im Zollfreilager in den Privatbesitz des Beschwerdeführers überführt wurden. Abweisung der Beschwerde.

Updates/Wiederpublikationen:

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.