Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 4. - 10. April 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 22. März 2022 (A-2704/2020): MWST 2011-2015; Forderungsverzicht durch Gemeinwesen; Subvention; Sanierungsbeitrag; Die Steuerpflichtige bezweckt den Bau und Betrieb von Bergbahnen und Sportanlagen sowie Verpflegungs- und Beherbergungsstätten. 2011 wurde die Nachlassstundung gewährt, 2012 wurde ein ordentlicher Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich gerichtlich bestätigt. In diesem Zusammenhang verzichteten mehrere Gemeinwesen auf die Rückzahlung von gewährten Darlehen. Im vorliegenden Fall strittig und in einem ersten Schritt zu klären ist, ob es sich bei den Forderungsverzichten durch die Gemeinwesen um Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder um Sanierungsleistungen bzw. Forderungsverzichte gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG handelt. Für das Vorliegen eines Forderungsverzichts i.S.v. lit. e ist vorauszusetzen, dass der Zuwendende (zumindest bzw. spätestens im Zuge dieser Zuwendung) eine Beteiligung am Unternehmen erhält. Ohne diese resultierende Beteiligung am Unternehmen wäre eine Einlage nach lit.e nicht von einer Spende nach Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG bzw. einer Subvention nach lit. a zu unterscheiden. Da vorliegend keine Beteiligung erfolgt ist, liegt eine Subvention vor, der eine Vorsteuerkürzung zur Folge hat. Fraglich ist sodann, wie und in welcher Periode die Kürzung zu erfolgen hat. Auch wenn diese Forderungsverzichte im Rahmen des Nachlassvertrags erst durch dessen Bestätigung am im Jahr 2012 verbindlich wurden, besteht deren Zweck doch in der Behebung der finanziellen Notlage im Jahr 2011. Somit ist davon auszugehen, dass die als Subventionen zu qualifizierenden Forderungsverzichte für das Jahr 2011 bestimmt waren. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit den Forderungsverzichten der Gemeinwesen ist in der Steuerperiode 2012 vorzunehmen, wobei auf die Vorsteuern und Umsatzverhältnisse aus dem Jahr 2011 abzustellen ist. Für 2011 ist die Steuerforderung sodann mittlerweile (absolut) verjährt. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 6. Mai 2020 (A-5601/2019): MWST; Edelmetallgeschäfte (2011 - 2014); die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Konzerns und tätigte verschiedene Edelmetallgeschäfte. In verschiedenen Konstellationen nahm sie Industrie- und Edelmetallabfälle entgegen und leitete diese zur Verarbeitung an eine Konzerngesellschaft weiter. Der Umfang und Bestand der Lieferungen wurde (teilweise) auf einem (Edelmetall-)Konto gutgeschrieben. Da die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Verfügungsmacht oder Nutzungsberechtigung an den Edelmetallen erhalten hat, liegt kein MWST-relevanter Leistungsaustausch vor; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid grösstenteils bestätigt durch BGer.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten (inkl. Updates aufgrund von Weiterzugs ans BGer):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.