Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 2. - 8. November 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 22. September 2020 (A-1436/2020): MWST; Vorsteuerabzug auf Abbrucharbeiten (vgl. unseren Beitrag vom 04.10.2020); Entscheid neu angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 18. September 2020 (A-7028/2018): MWST; Vorsteuerabzug; Verkauf eigener Aktien 2012-2015 (vgl. unseren Beitrag vom 11.10.2020); Entscheid neu angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 22. Oktober 2020 (A-4749/2019): Verrechnungssteuer (Nachentrichtung); Die ESTV hat zu Recht 30% der festgestellten geldwerten Leistung bei der Beschwerdeführerin angesiedelt, da sie in diesem Umfang als Aktionärin resp. Berechtigte der ausschüttenden Gesellschaft zu gelten hat; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Oktober 2020 (A-4751/2019): Ähnlicher Sachverhalt wie oben A-4749/2019), weshalb auf die diesbezügliche Zusammenfassung verwiesen wird.
  • Urteil vom 26. Oktober 2020 (A-4966/2018): Zollnachforderung aufgrund Annullierung des Ursprungsnachweises; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 9. Oktober 2020 (A-2733/2019): Nachforderungsverfügung (Inlandtransport mit unverzolltem Reisebus); Das Gericht hatte zu klären, ob die Beschwerdeführerin den Reisecar pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet bzw. keine Einfuhrabgaben darauf entrichtet hat. Eine zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte (Kabotage) zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich untersagt. Da der Reisecar für einen Binnentransport genutzt wurde, unterlag dieser spätestens im Zeitpunkt der Durchführung des Inlandtransports der allgemeinen Zollpflicht. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 26. Oktober 2020 (A-4487/2019 und A-4488/2019): Hypothekargeschäfte bei Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugskorrektur; B AG schliesst Hypothekarverträge in eigenem Namen ab und zediert sodann die Hypothekarkreditforderungen (ohne Anzeige an Schuldner) an die V AG (Risk Carrier); im Auftrag der V AG bewirtschaftet B AG weiterhin die zedierten Hypothekarforderungen, vereinnahmt den Hypothekarzins und leitet einen Teil hiervon (Transferpreis) nach Abzug eines Entgelts für die Bewirtschaftung an die V AG weiter; B AG deklarierte das Entgelt bis anhin als von der Steuer ausgenommenes Entgelt; Streitig ist, ob der gesamte Betrag, der nach Weiterleitung des Transferpreises bei B AG verbleibt, steuerbares Entgelt für die Bewirtschaftung darstellt oder ob ein erheblicher Teil davon das sog. Originating (Tätigkeiten der B AG bis zum Abschluss, Auszahlung und Bilanzierung der Hypothek stattfinden) abgilt (steuerausgenommenes Entgelt); Keine rechtsgenügenden Hinweise aus dem Servicing-Vertrag, dass Originator Fee fester Bestandteil des Entgelts an die B AG ist; Ausführungen der B AG zum wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen nachvollziehbar, mögen aber den strikten Beweis für steuermindernde Tatsachen nicht zu erbringen; Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.