Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 27. Juni - 3. Juli 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 22. April 2022 (A-2059/2021): Zoll; Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) (siehe unseren Beitrag vom 19. Juni 2022); das BGer ist mit Urteil vom 31. Mai 2022 (2C_395/2022) nicht auf die Beschwerde eingetreten.
  • Urteil vom 16. Mai 2022 (A-231/2020): Tabaksteuer für Wasserpfeifen (siehe unseren Beitrag vom 5. Juni 2022); neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 16. Mai 2022 (A-5106/2020): Tabaksteuer für Wasserpfeifen (siehe unseren Beitrag vom 5. Juni 2022); neu angefochten beim BGer.
  • Urteile vom 8. Juni 2022 (A-2592/2019 bzw. A-2591/2019): Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen/Solidarhaftung); mangels ordnungsgemässer Buchführung ist die Steuerpflichtige resp. der solidarisch Mithaftende für sämtliche Aspekte des Vorliegens von Leistung und Gegenleistung ohne erleichternde Vermutungen beweisbelastet. Die im Rahmen der diversen Sachverhaltskomplexe angenommenen geldwerten Leistungen werden bestätigt. Dass die Gesellschaft i.S. des DBAs CH-RU in Russland ansässig sein soll, hat erhebungsseitig bei der Verrechnungssteuer keinen Einfluss. Die zahlreichen prozessualen Rügen, namentlich in Bezug auf die Wechselwirkungen zwischen Verwaltungsstraf- und Steuererhebungsverfahren, werden ebenfalls allesamt abgewiesen. Die Solidarhaftungsbeträge gemäss Art. 12 Abs. 2 VStR resp. Art. 12 Abs. 3 VStR werden bestätigt. Einzig bezüglich Beginn des Zinsenlaufs zu einer Teilposition wird die Beschwerde gutgeheissen, im Übrigen aber vollständig abgewiesen.
  • Urteil vom 3. November 2021 (A-1558/2020): Mehrwertsteuer 2011-2014; Ermessenseinschätzung (siehe unseren Beitrag vom 5. Dezember 2021); Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12. Mai 2022 (2C_998/2021), vgl. hierzu unseren Beitrag vom 26. Juni 2022.
  • Urteil vom 23. Juni 2022 (A-5317/2020): MWST; Leistungen an eng verbundene Personen (2011-2014); Im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2011-2014 stellte die ESTV fest, dass die Steuerpflichtige Baufirma im Zusammenhang mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses in den Jahren 2011 und 2012 steuerpflichtige Leistungen an die Anteilseigner nicht zum Drittpreis fakturierte. Vor BVGer bestreitet die Steuerpflichtige sinngemäss, dass die Baumeisterarbeiten an die Anteilseigner zu einem Vorzugspreis erbracht worden seien. Zudem sei der Wert durch die ESTV nicht korrekt berechnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts mangels Drittpreiskonformität der Leistungen erfüllt sind (erste Stufe). Sodann erscheint die Schätzung der ESTV dem Bundesverwaltungsgericht nicht als pflichtwidrig (zweite Stufe). Der Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung misslingt der Steuerpflichtigen schliesslich (dritte Stufe). Auf die Rüge der Steuerpflichtigen, der Verzugszins sei infolge Verzögerung durch die ESTV nicht geschuldet, entgegnet das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verzugszins rechtlich geregelt ist und es an der Steuerpflichtigen gewesen wäre, sich um die Begleichung ihrer Steuerschuld (auch wenn unter Vorbehalt) zu kümmern. Gutheissung der Beschwerde betreffend Steuerperiode 2011 infolge Verjährung, im Übrigen Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. Juni 2022 (A-4940/2020): Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG); der Steuerpflichtigen wird insofern Recht gegeben, als dass sich die in aArt. 67b Abs. 2 RTVV festgelegte Tarifabstufung im vorliegenden Anwendungsfall als nicht verfassungskonform erweist. Allerdings ist diese Regelung auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Nichtanwendung schwerwiegende Auswirkungen zur Folge hätte und nicht verhältnismässig wäre. Aus diesem Grund ist die an die Beschwerdeführerin gerichtete Abgabeforderung für Radio und Fernsehen für das Jahr 2020 nicht zu reduzieren und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Entsprechend ist die Beschwerde Steuerpflichtigen teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.