Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 13. - 19. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 10. November 2021 (A-4667/2020, A-4679/2020): Zoll; Nachleistungspflicht; Präferenzabfertigung; Vorliegend kamen die Busse ohne Anmeldung und damit illegal in die Schweiz. Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG kommt folglich zur Anwendung. Nicht massgebend ist, dass sie nach der illegalen Einfuhr noch dem Zoll gemeldet worden sind. Die EZV hat demnach zurecht in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG die Fahrzeuge zum Normalansatz verzollt. Durch die Verbringung der 32 Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung und der in der Folge zu Unrecht erfolgten Verzollung zum Präferenzzollansatz wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung (Art. 118ZG) erfüllt; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen; Entscheid bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 10. Mai 2022 (A-2346/2021): Zölle; Das Einkaufen von Salat und Gemüse im Ausland für die nachfolgende Fütterung von den Tieren des Beschwerdeführers kann nicht unter den Begriff Waren des Reiseverkehrs subsumiert werden. Zollrechtlich liegen damit Handelswaren vor, die zu Recht mit Zoll belegt wurden. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. April 2022 (A-3346/2020): AlkG; Brennereikonzession; Spirituosensteuer; Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Eidgenössischen Zollverwaltung dem Abgabepflichtigen insbesondere die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession und forderte die Spirituosensteuer ein; Die Abgabepflichtige hatte mehrfach gegen die mit den Konzessionen verbundenen Bedingungen und Auflagen und somit gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen; Er hat insbesondere seit 2016 überhaupt keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt, welche als Basis für die Steueranmeldung dient; Den der Einsprache und der Beschwerde beigelegten Arztzeugnissen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum, während er die Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen hätte erstellen bzw. einreichen müssen, handlungsunfähig war; Die Vorinstanz war gezwungen, die Veranlagung auf Grund eigener Feststellungen sowie teilweise ermessensweise vorzunehmen; Zu Recht stellte die Vorinstanz vorliegend auf den Lagerbestand ab, da die Steuerforderung unter anderem bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 22. April 2022 (A-2059/2021): Zoll, Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer); Der Abgabepflichtige importierte einen Traktor aus Österreich. Bei der Zollanmeldung legte er eine Kaufvereinbarung über EUR 12'000.- vor. Untersuchungen des BAZG (vormals EZV) ergaben jedoch einen Wert des eingeführten Traktors von EUR 32'000.-. Das BAZG forderte die Differenz der Einfuhrsteuer entsprechend nach. Der Abgabepflichtige rügt vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, dass das BAZG für die Berechnung der Einfuhrsteuer auf eine unrichtigen Bemessungsgrundlage abgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Zusammenhang mit der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR ein dreistufiges Prüfschema an. Es hält fest, dass wegen der vorhandenen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung und weil keine korrekten Wertangaben vorlagen, das BAZG nach Art. 54 Abs. 4 MWSTG grundsätzlich berechtigt war, eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (erste Stufe). Indem das BAZG den Marktwert des Traktors anhand des Originalinserats, den handschriftlichen Notizen des Abgabepflichtigen und den Bank- bzw. Postbelegen (alles im Rahmen einer Hausdurchsuchung gefunden) bestimmt hat, hat das BAZG die Bemessungsgrundlage im Sinne von Art. 54 Abs. 4 MWSTG pflichtgemäss geschätzt (zweite Stufe). Sind wie hier die Voraussetzungen einer ermessensweisen Ermittlung des Marktwertes erfüllt und verstösst diese nicht erkennbar gegen Bundesrecht, obliegt es dem Abgabepflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe). Dieser Beweis misslingt dem Abgabepflichtigen vorliegend. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.