Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 13. - 19. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 12. Mai 2022 (2C_853/2021): Mehrwertsteuer 2012-2016; Vorliegend kommt das MWSTG 2009 und die MWSTV 2009 zur Anwendung. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer eine Korrektur der Mehrwertsteuer, die er auf den Rechnungen für die Miete der Gebäude ausgewiesen hat, machen darf. Die Überlassung von Grundstücken an Dritte zum Gebrauch oder zur Nutzung sind von der Steuer ausgenommen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG, es sei denn die steuerpflichtige Person hat nach Art. 22 MWSTG optiert. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er sich nicht dafür entschieden habe, die MWST in Rechnung zu stellen. Er verkennt dabei die zentrale Rolle der Rechnung. Die Korrektur der Rechnung nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 ist nur möglich, wenn die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, ohne dazu berechtigt zu sein, oder es muss ein zu hoher Steuersatz oder Steuerbetrag angegeben werden. Da der Beschwerdeführer die MWST auf den fraglichen Rechnungen für die Vermietung von Immobilien klar ausgewiesen hat, hat er von der Besteuerungsoption nach Art. 22 MWSTG ordnungsgemäss Gebrauch gemacht. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer rückwirkend auf die Option zur Besteuerung der Mieten gemäss Art. 22 MWSTG verzichten konnte. Der Bundesgesetzgeber hat das Recht auf rückwirkende Wahl der Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist ist nicht mehr möglich die Option auszuüben oder darauf zu verzichten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Mietern erst im Jahr 2016 mitgeteilt, dass er auf die Besteuerung der Vermietungsleistungen verzichtet und ihnen die in Rechnung gestellten MWST-Beträge zurückerstattet. Daraus folgt, dass nur die Korrekturen für das Jahr 2016 berücksichtigt werden können. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Mai 2022 (2C_291/2022): Staats- und Gemeindesteuern (Schwyz) und direkte Bundessteuer 2017; Die Veranlagungsbehörde qualifizierte vorliegend steuerfreie Erbschaft aus dem Ausland mangels Mitwirkung der Steuerpflichtigen bezüglich weiteren Nachweisen in steuerbare Einkünfte um. Fünf Monate nach der Veranlagung erhob das Ehepaar Einsprache und ersuchte um Wiedereinsetzung in den früheren Stand wegen zwei Auslandaufenthalten und Krankheit. Dass die Eheleute eine fristgerechte Einsprache unentschuldigt unterlassen haben, haben sie selber zu vertreten. Vorliegend liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 31. Mai 2022 (2C_183/2022): Kantons- und Gemeindesteuer (Waadt) und direkte Bundessteuer (ohne Hinterziehung) 2015 und 2016: Verspätete Beschwerde, da die Steuerpflichtigen  nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland noch 10 Tage Zeit hatten, sich innerhalb der ordentlichen Anfechtungsfrist bzgl. Rechtsmittel zu organisieren; Fristwiederherstellungsgrund zu Recht verneint; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Mai 2022 (2C_481/2021) - zur Publikation vorgesehen: Amtshilfe DBA CH-PE; die A SRL (Peru) hatte der BB SA (vormals AB SA; CH) 200'000t Kupfer verkauft. Die BB SA hatte sodann einen Vertrag betreffend Schmelzung des von ihr stammenden Kupfers mit der C Ltd. abgeschlossen. Diese Verarbeitungskosten stellten eine von mehreren Abzugsposition vom zwischen der A SRL und der BB SA vereinbarten Kaufpreis dar (letzterer bemass sich in erster Linie am Marktpreis gemäss London Metal Exchange). Die peruanische Steuerbehörde untersuchte die Transaktion zwischen der A SRL und der BB SA auf ihre Fremdvergleichskonformität und ersuchte daher die ESTV u.a. um Herausgabe des Vertrags zwischen der BB SA und der C Ltd. sowie damit verwandter Dokumente; daneben verlangte sie namentlich die Kaufverträge, Rechnungen, Quittungen etc. der BB SA mit ihren Kunden betreffend die fertigen Kupferprodukte. Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die angeforderten Informationen voraussichtlich erheblich waren zur Verrechnungspreisüberprüfung. Sodann verwarf das Bundesgericht den Einwand, es handle sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse, die nicht ausgetauscht werden dürften. So sei der Begriff des Geschäftsgeheimnisses vertragsautonom und restriktiv auszulegen. Die Einschränkung diene dazu, eine missbräuchliche Nutzung der Informationen, bspw. im Sinne von Wirtschaftsspionage, zu verhindern. Dabei deutet das Bundesgericht auch an, dass die Geschäftsgeheimnisausnahme in der Amtshilfebestimmung es einem Vertragsstaat im Sinne eines gewissen Ermessensspielraums zwar erlaube, in gewissen Fällen den Informationsaustausch zu verweigern, dass dies aber ggf. nicht zwingend sein müsse. So sehe das innerstaatliche Recht (StAhiG) keine entsprechende Einschränkung vor. Wie es sich damit verhält, liess das Bundesgericht vorliegend allerdings offen. So kam es zum Schluss, dass es sich vorliegend ohnehin nicht um Geschäftsgeheimnisse handelte. Zudem habe bezüglich Missbrauchs der Informationen ohne konkrete Indizien auch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip Vorrang. Allein die Tatsache, dass der peruanische Staat ebenfalls im Minen- und Kupfergeschäft aktiv sei, reiche nicht aus, um daran zu zweifeln, dass die ersuchende Behörde ihrer Geheimhaltungsverpflichtung nicht nachkomme. Abweisung der Beschwerde der A SRL und der BB SA.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.