Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 20. - 26. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 23. Dezember 2021 (2C_194/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Zürich); Vermögenssteuerwert eines Mehrfamilienhauses. Streitig und zu prüfen war, ob die Veranlagungsbehörde berechtigt gewesen war, vom Formelwert gemäss Weisung RR/ZH 2009 abzuweichen und stattdessen eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts vorzunehmen. Für den Fall, dass die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert führt, der über 100 Prozent des Verkehrswerts oder unter 70 Prozent desselben liegt, sieht die Weisung RR/ZH 2009 vor, dass eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts anzustellen ist. Die entsprechende Bestimmung der Weisung RR/ZH 2009 erweist sich ohne weiteres als gesetzeskonform. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. Mai 2022 (2C_998/2021): Mehrwertsteuer (1. Quartal 2011 - 4. Quartal 2014), Ermessenseinschätzung; Indem die ESTV eine Ermessenseinschätzung vorgenommen und den Umsatz der Beschwerdeführerin mittels einer Bruttogewinnmarge von 53,2% berechnet hat, verletzte sie kein Bundesrecht. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen aufgrund Verjährung (in Bezug auf die Steuerperiode 2011). Im Übrigen wird das Urteil des BVGer bestätigt.
  • Urteil vom 17. Mai 2022 (2C_630/2021; 2C_631/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Appenzell-Ausserrhoden); Streitig und zu prüfen ist die Aufrechnung einer angeblichen geldwerten Leistung auf Ebene der Steuerpflichtigen. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die F. GmbH im Rahmen des Kaufvertrags vom 18. Februar 2013 mit der C. GmbH nicht werthaltige Aktiven (Nonvaleurs) übernommen habe. Schon im Jahr 2011 hatte die Zielgesellschaft einen Fehlbetrag von EUR 3'100'000 ausgewiesen. Am 1. März 2013 kam es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sowohl die Beteiligung wie das Darlehen erwiesen sich als Nonvaleur. Das angebliche Nichtwissen des Steuerpflichtigen über die alarmierende finanzielle Lage vermag nicht dazu führen, dass von einem «dealing at arm’s length» ausgegangen werden darf. Die Veräusserung des Pakets zum Buchwert zu welchem die F. GmbH Hand bot, hätte sich in gleicher Weise mit einer fernstehenden Drittperson nicht bewerkstelligen lassen. Die Beteiligung an der Zielgesellschaft ist als Nonvaleur einzuschätzen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Juni 2022 (2C_76/2022): Kaminfegergebühr 2019-2020 (Freiburg); Beschwerdelegitimation des Mieters; Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation des Mieters als Gläubiger der Verfügungsadressatin, hier der Eigentümerin, nach Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 BGG zu Recht verneint. Abweisung der Beschwerde.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.