Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 12. - 18. Mai 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 05. Mai 2025 (A-5247/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR; Die B AG mit Sitz im Inland kaufte von einer im Bereich des Lebensmittelschmuggels tätigen kriminellen Organisation im Jahr 2021 insgesamt rund 1'800 kg frische Fleischwaren aus dem Ausland zum Preis von rund CHF 12'000. Bei der Einfuhr unterblieb die Zollanmeldung. Der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG wurde erfüllt. Streitig war, ob die B AG und ihr Geschäftsführer A, der für den Ankauf von Fleisch allein zuständig war, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR je solidarisch für die nicht erhobenen Zollabgaben und Einfuhrsteuern haften. Dies wurde sowohl von der Vorinstanz (BAZG) als auch dem Bundesverwaltungsgericht bejaht. Wenn eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, Waren über die Zollgrenze bringen lässt, gelten sowohl die juristische als auch die natürliche Person als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG und damit auch als Nachleistungspflichtige im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStR. Das Bundesverwaltungsgericht hielt auch fest, dass sich das Recht auf Akteneinsicht auf den Verfahrensgegenstand beschränke. Es bestehe kein Recht auf vollständige Einsicht in Verfahrensakten betreffend Personen, die in die Schmuggler-Organisation involviert sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 06. Mai 2025 (A-4476/2023): Zoll und Einfuhrsteuer; Zoll- und Einfuhrsteuerbefreiung von Waren für gemeinnützige Organisationen; Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG i.V.m. Art. 17 ZV sowie Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG. X. ist eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 3 Bst. j MWSTG. Sie erhielt aus dem Ausland Ventile zur Raketenforschung gespendet. Sie stellte bei der zuständigen Zollkreisdirektion ein Gesuch um Zollbefreiung gestützt auf Art. 17 ZV. Danach sind Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendet werden, zollfrei (Abs. 1). Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein (Abs. 2). Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, Art. 17 Abs. 2 ZV müsse auch bei Spenden an gemeinnützige Organisationen eingehalten werden und sei nicht erfüllt. Anlässlich der Einfuhr wurden mit Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2022 dementsprechend Zollabgaben und Einfuhrsteuer erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schützt diese Auslegung. Es präzisiert und ändert damit seine Rechtsprechung gemäss Urteil A-128/2017 vom 29. März 2018 (BVGE 2018 III/2). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

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Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.