Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 12. - 18. Mai 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 05. Mai 2025 (A-5247/2023): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR; Die B AG mit Sitz im Inland kaufte von einer im Bereich des Lebensmittelschmuggels tätigen kriminellen Organisation im Jahr 2021 insgesamt rund 1'800 kg frische Fleischwaren aus dem Ausland zum Preis von rund CHF 12'000. Bei der Einfuhr unterblieb die Zollanmeldung. Der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG wurde erfüllt. Streitig war, ob die B AG und ihr Geschäftsführer A, der für den Ankauf von Fleisch allein zuständig war, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR je solidarisch für die nicht erhobenen Zollabgaben und Einfuhrsteuern haften. Dies wurde sowohl von der Vorinstanz (BAZG) als auch dem Bundesverwaltungsgericht bejaht. Wenn eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, Waren über die Zollgrenze bringen lässt, gelten sowohl die juristische als auch die natürliche Person als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG und damit auch als Nachleistungspflichtige im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStR. Das Bundesverwaltungsgericht hielt auch fest, dass sich das Recht auf Akteneinsicht auf den Verfahrensgegenstand beschränke. Es bestehe kein Recht auf vollständige Einsicht in Verfahrensakten betreffend Personen, die in die Schmuggler-Organisation involviert sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 06. Mai 2025 (A-4476/2023): Zoll und Einfuhrsteuer; Zoll- und Einfuhrsteuerbefreiung von Waren für gemeinnützige Organisationen; Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG i.V.m. Art. 17 ZV sowie Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG. X. ist eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 3 Bst. j MWSTG. Sie erhielt aus dem Ausland Ventile zur Raketenforschung gespendet. Sie stellte bei der zuständigen Zollkreisdirektion ein Gesuch um Zollbefreiung gestützt auf Art. 17 ZV. Danach sind Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendet werden, zollfrei (Abs. 1). Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein (Abs. 2). Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, Art. 17 Abs. 2 ZV müsse auch bei Spenden an gemeinnützige Organisationen eingehalten werden und sei nicht erfüllt. Anlässlich der Einfuhr wurden mit Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2022 dementsprechend Zollabgaben und Einfuhrsteuer erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schützt diese Auslegung. Es präzisiert und ändert damit seine Rechtsprechung gemäss Urteil A-128/2017 vom 29. März 2018 (BVGE 2018 III/2). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Updates:
- Urteil vom 01. Dezember 2023 (A-865/2021): Stempelabgaben; Umsatzabgabe (2011 - 2016); Das BGer hat den Entscheid mit Urteil vom 26. März 2025 9C_41/2024 teilweise bestätigt (siehe unseren Beitrag vom 20. April 2025).
- Urteil vom 09. Februar 2024 (A-2765/2022): MWST (2016 - 2020); Vorsteuerabzugskürzung; Subvention; Spende; Das BGer hat den Entscheid mit Urteil vom 14. April 2025 9C_149/2024 bestätigt (siehe unseren Beitrag vom 11. Mai 2025).
- Urteil vom 08. November 2024 (A-2846/2024): MWST (2014 - 2017); Steuernachfolge, Verjährung; Das BGer hat den Entscheid mit Urteil vom 27. März 2025 9C_710/2024 teilweise bestätigt (siehe unseren Beitrag vom 27. April 2025).
- Urteil vom 03. März 2023 (A-3032/2021): Verrechnungssteuer; Kapitaleinlage per 2016 und 2017; Das BGer hat den Entscheid mit Urteil vom 21. März 2025 9C_690/2023 teilweise bestätigt (siehe unseren Beitrag vom 20. April 2025).
- Urteil vom 07. März 2025 (A-6446/2023): Parteistellung in Amtshilfe; Das BGer ist mit Urteil vom 10. April 2025 2C_183/2025 nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Amtshilfe:
- Urteil vom 28. März 2025 (A-2077/2022): Amtshilfe DBA CH-IT
- Urteil vom 04. April 2025 (A-7747/2024): Amtshilfe DBA CH-IT
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.