Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 14. - 20. April 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. März 2025 (9C_690/2023) - zur Publikation vorgesehen: Verrechnungssteuer 2016 - 2018: Die A AG (Steuerpflichtige) erhielt 2012 aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften als Erbschaft, welche sie als a.o. Ertrag verbuchte und im Anschluss über mehrere Jahre in den allgemeinen Reserven resp. gesetzlichen Gewinnreserven aufführte. Im Urteil vom 30. November 2017 (2C_1135, 2C_1136/2016; vgl. unseren Beitrag vom 7. Januar 2018) qualifizierte das Bundesgericht die Erbschaft netto nach Erbschaftssteuern (rund CHF 50 Mio. abzgl. rund CHF 18 Mio. = rund CHF 32 Mio.) als Kapitaleinlage gem. Art. 60 lit. c DBG. In der Jahresrechnung 2016 wurden erstmals rund CHF 50 Mio. als "Reserve aus Kapitaleinlagen" ausgewiesen. Im April 2017 beschloss die GV der Steuerpflichtigen eine Ausschüttung aus Kapitaleinlagereserven i.H.v. CHF 1.08 Mio. Im Mai 2017 wurde das Formular 103 eingereicht und die Verrechnungssteuer von CHF 378k mit Vorbehalt bezahlt; die KER seien noch nicht gemeldet und bewilligt. In der Jahresrechnung 2017 wurden die "gesetzlichen Kapitalreserven" auf den Netto-Kapitalzuwachs abzgl. erfolgter Ausschüttung reduziert. Im Februar 2018 wurde mit dem Formular 170 die Kapitaleinlage von 2012 (rund CHF 32 Mio.) sowie die Rückzahlung im 2017 (CHF 1.08 Mio.) gemeldet. Vorliegend handelte es sich (nach der 2017 erneut erfolgten Korrektur) um eine handelsrechtlich zulässige Umbuchung von einer stets offen ausgewiesenen und lückenlos nachvollziehbaren Kapitaleinlage der direkten Aktionärin auf das gesonderte KER-Konto. Entgegen der Ansicht der ESTV und der Vorinstanz (siehe unseren Beitrag vom 29. Oktober 2023 zu Urteil A-3032/2021) ist kein steuerrechtlicher Grund ersichtlich, aus dem offene Kapitaleinlagen, die zunächst nicht gesondert ausgewiesen werden, nach einer handelsrechtskonformen Umbuchung auf ein gesondertes Konto in der Handelsbilanz nicht für die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1bis VStG in Betracht kommen sollen. Sodann erschliesst es sich dem Bundesgericht nicht, inwiefern die ESTV bereits zeitnah zur Einlage die Einhaltung der Voraussetzungen prüfen resp. eine Meldung innert 30 Tagen erfolgen muss; das beweisrechtliche Risiko, dass dies infolge Zeitablaufs nicht mehr festgestellt werden kann, trägt die ausschüttende Gesellschaft. Es ist insofern ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Ausschüttungen die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1bis VSTG (gesonderter Ausweis und erfolgte Meldung über Veränderungen) erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Ausschüttung im 2017 war die Meldung bzgl. eingelegter KER noch nicht erfüllt. Die Verrechnungssteuer von CHF 378k wurde daher fällig und entfällt auch nicht nachträglich nach erfolgter Meldung. Teilweise Gutheissung (KER = rund CHF 31m) der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. März 2025 (9C_41/2024) – zur Publikation vorgesehen: Umsatzabgabe 2011-2016; Streitig ist, ob die Stiftungen aufgrund ihrer Tätigkeiten (Käufe und Verkäufe von Aktien der B-Holding) im Zusammenhang mit zwei Mitarbeiterbeteiligungsplänen als Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 StG, insbesondere als Händler oder als Vermittler, zu qualifizieren sind. Für Händler und Vermittler gilt nach dem Wortlaut, dass diese Tätigkeit ausschliesslich oder wenigstens einen wesentlichen Teil der gesamten Tätigkeit einer Person ausmachen muss, damit diese gestützt auf Art. 13 Abs. 3 lit. b StG zum Effektenhändler wird. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte hat das Bundesgericht erkannt, dass die Tätigkeit des Vermittlers nach Art. 13 Abs. 1 StG anhand des Begriffsverständnisses der Vermittlung zu definieren ist, wie es im Mäklervertragsrecht vorherrscht (Urteil vom 25. Februar 2021 2C_638/2020 E. 3.3. und 3.4; siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 21. März 2021). Als Vermittler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG kommt folglich nur in Betracht, wer als Anlageberater oder Vermögensverwalter kausal auf den Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden hinwirkt, ohne selbst Vertragspartei der steuerbaren Transaktion zu sein. Die Stiftungen waren an den streitbetroffenen Geschäften durchwegs als Vertragsparteien und nicht bloss als Vermittler beteiligt. Die Stiftungen können auch nicht als gewerbsmässige Händler charakterisiert werden, weil sie die steuerbaren Urkunden auf eigene Rechnung kauften und verkauften und zudem diese Tätigkeit nicht gewerbsmässig (gewinnstrebig, wirtschaftlich unabhängig und fortgesetzt) ausübten. Sie qualifizieren auch nicht als übrige Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. d StG, da der Gesetzgeber den Kreis der übrigen Effektenhändler auf bestimmte Rechtsformen beschränkt hat. Die Voraussetzungen der Steuerumgehung sind auch nicht erfüllt. Gutheissung der Beschwerde der Stiftung A.
  • Urteil vom 27. März 2025 (9C_181/2024): Kantonssteuer 2010-2019 (Freiburg); Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren; Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erhielt die kantonale Steuerverwaltung Kenntnis davon, dass das steuerpflichtige Ehepaar über bewegliches Vermögen (Bankguthaben und Lebensversicherung) verfügte, welches es in den betreffenden Steuerperioden nicht deklariert hatte. Die kantonale Steuerverwaltung erhob in der Folge entsprechende Nachsteuern und auferlegte den Pflichtigen eine Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung. Vor Bundesgericht rügten die Steuerpflichtigen insbesondere eine abkommenswidrige Besteuerung, da das in Portugal gehaltene Vermögen in der Schweiz nicht besteuert werden dürfe. Das Bundesgericht wies diesen Einwand und weitere formelle Rügen als unbegründet ab. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. März 2025 (9C_445/2024, 9C_454/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Aargau); Streitig war im zweiten Rechtsgang (vgl. zum ersten Rechtsgang unsere Beiträge vom 26. März 2023 zu den Urteilen 9C_621/2022 und 9C_623/2022 vom 27. Februar 2023) erneut, ob die A. AG eine geldwerte Leistung an nahestehende Person erbracht hat. Die A. AG veräusserte im August 2013 eine Liegenschaft für CHF 2.7 Mio. an die K. AG, welche die Liegenschaft für CHF 4.3 Mio. an die L. AG veräusserte. H war im Zeitpunkt der Verwaltungsratssitzung, an welcher über dieses Geschäft beraten und entschieden wurde, Inhaber einer Forderung ggü. der K. AG. Im ersten Rechtsgang stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der unterpreisliche Verkauf an die K. AG habe dazu geführt, dass die Forderung von H wieder werthaltig wurde. Wie das Bundesgericht damals erkannte, befand die Vorinstanz zwar, dass die Übertragung der Liegenschaft von der A. AG auf die K. AG zumindest die meisten Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllte. Das Verwaltungsgericht hatte aber zu Unrecht nicht festgestellt, ob H als Empfänger der geldwerten Leistung einer Beteiligungsinhaberin oder einem Beteiligungsinhaber nahestand und in welchem Umfang der unterpreisliche Verkauf ihm oder einer anderen nahestehenden Person zugutekam. Im zweiten Rechtsgang hatte die Vorinstanz nur noch zu klären, ob H als Empfänger des geldwerten Vorteils (Werthaltigkeit des Darlehens) einer Aktionärin oder einem Aktionär der A. AG nahestand (erste Frage) und ob auch die restliche Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die A. AG erhielt, und dem Verkehrswert der Liegenschaft einer Aktionärin bzw. einem Aktionär oder einer nahestehenden Person zugutekam (zweite Frage). In Bezug auf die erste Frage kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass H einer Aktionärin, nämlich seiner Ehefrau C, nahestand. Die Ehegatten hätten zwar seit 2008 getrennt gelebt, sich aber nicht scheiden lassen. Zudem sei C von H finanziell abhängig gewesen, habe dieser ihr doch mindestens 2011 und 2012 Unterhaltszahlungen in substanzieller Höhe ausgerichtet. Ausserdem habe es zumindest geduldet, dass H in seiner Rolle als Verwaltungsrat die Steuerpflichtige benutzte, als wäre es seine eigene Gesellschaft. In Bezug auf die zweite Frage hielt die Vorinstanz fest, dass die K. AG aufgrund des Immobiliengeschäfts saniert werden konnte. Die K. AG habe selbst jedoch keiner Aktionärin und keinem Aktionär der Steuerpflichtigen nahegestanden. H und G (VR der A. AG) hätten zwar aufgrund ihrer Rennfahrertätigkeit bei der K. AG im relevanten Zeitraum sowie der freundschaftlichen Beziehung zwischen G und dem Eigentümer der K. AG ein privates Interesse am Überleben der K. AG gehabt. Es bestünden jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch ihre Ehefrauen als Aktionärinnen der Steuerpflichtigen dieses Interesse in einem hinreichend starken Ausmass geteilt hätten, um gestützt darauf und quasi via ihre Ehemänner ein Näheverhältnis zur K. AG anzunehmen, womit hier keine Leistung an eine nahestehende Person angenommen werden könne. Weder das kantonale Steueramt noch die A. AG vermochten mit ihren Beschwerden gegen diese Beurteilung stichhaltige Einwände vorzutragen. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung und der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. März 2025 (9C_455/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Strittig ist, ob die Abschreibung auf einem Darlehen bereits in der Steuerperiode 2011 (und nicht erst im Zeitpunkt des Forderungsverkaufs in der Steuerperiode 2012) hätte vorgenommen werden müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bewegte die Steuerpflichtige sich vorliegend noch im Rahmen ihres Ermessensspielraums und war es vertretbar, wenn sie am Ende des Geschäftsjahrs 2011 trotz gewissen Zweifeln noch von der Einbringlichkeit der Forderung ausging und sie deshalb noch keine Abschreibung darauf vornahm. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Steuerpflichtige die Abschreibung aus steuerlichen Gründen auf das Geschäftsjahr 2012 verzögert haben könnte. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 2. April 2025 (9C_374/2024): Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Genf). Streitig ist, welcher Kanton den Ertrag aus der Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung besteuern darf. Die vorliegende Konstellation ähnelt in Ermangelung einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung derjenigen, in welcher der Gewinn aus der buchhalterischen Neubewertung einer im Kanton St. Gallen gelegenen Liegenschaft, die einer Gesellschaft ohne Betriebsstätte in diesem Kanton gehörte, vollumfänglich im Belegenheitskanton und nicht im Sitzkanton der Besteuerung unterworfen werden sollte (BGE 111 Ia 120 E. 2–4). Die Vorinstanz hat das Besteuerungsrecht des Ertrags dem Sitzkanton Genf statt dem Liegenschaftskanton Wallis zugewiesen, was nicht korrekt ist. Gutheißung der Beschwerde der steuerpflichtigen Gesellschaft, soweit sie sich gegen den Kanton Genf richtet, und Abweisung, soweit sie sich hilfsweise gegen den Kanton Wallis richtet.
  • Urteil vom 4. April 2025 (9C_97/2025): Direkte Bundessteuern und Kantons- und Gemeindesteuern 2022 (Zug); Art. 133 und 140 DBG regeln den Fristenlauf für die direkte Bundessteuer abschliessend und sehen keinen Fristenstillstand über Weihnachten und Neujahr vor. Der Kanton Zug hat in Bezug auf die Steuerverfahren auch nichts weiter zu einem Fristenstillstand über Weihnachten und Neujahr geregelt. Angesichts der Zustellung des Einspracheentscheids am 7. Dezember 2024 via Postfach (A-Post Plus) ist der am 8. Januar 2025 erhobene Rekurs zu spät erfolgt und ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. März 2025 (9C_326/2024): Gemeindetaxe zur Finanzierung der kommunalen Einrichtungen der Gemeinde (Mont-sur-Lausanne/VD); Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 18. März 2025 (9C_327/2024): Gemeindetaxe zur Finanzierung der kommunalen Einrichtungen der Gemeinde (Mont-sur-Lausanne/VD); Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 21. März 2025 (9C_22/2024) – zur Publikation vorgesehen: Grundstückgewinnsteuer 2019 (Neuenburg); Streitig ist, ob das Kantonsgericht zu Recht entschieden hat, dass die Übertragung der Stockwerkeinheit durch A. an seiner Kinder eine Schenkung ist und folglich die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird. In der Schenkungsurkunde hat er sich eine Nutzniessung vorbehalten und im Gegenzug die Hypothekarschuld der Kinder übernommen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Gegenleistung erst kürzlich wieder festgehalten, dass der Begriff des Veräusserungserlöses nicht im Gesetz definiert ist und somit das StHG den Kantonen einen gewissen Spielraum lässt, um ihn zu definieren (Urteil vom 26. Oktober 2023 9C_335/2023; siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 26. November 2023). Insbesondere in Bezug auf den Vorbehalt der Nutzniessung hat das Bundesgericht entschieden, dass das StHG den Handlungsspielraum der Kantone nicht so weit einschränkt, dass sie die Nutzniessung nicht als Gegenleistung betrachten dürfen. Art. 58 Abs. 3 und 4 LCdir enthält eine Bestimmung, welche generell einen Steueraufschub gewährt, wenn die Übertragung mit einem Nutzniessungsvorbehalt oder mit Übernahme einer Hypothekarschuld erfolgt. Diese Bestimmung stellt somit ausschliesslich auf die Form der Gegenleistung ab und berücksichtigt nicht das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Sie lässt somit die Voraussetzung des Missverhältnisses zwischen den Leistungen völlig ausser Acht, die jedoch für die Gewährung eines Steueraufschubs als gemischte Schenkung erforderlich ist. Art. 58 Abs. 3 und 4 LCdir verstösst somit gegen Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG. Gutheissung der Beschwerde des Steueramtes Neuenburg und Rückweisung zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Kantonsgericht.

Nichteintreten/Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.