Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 5. - 11. Mai 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 8. April 2025 (9C_547/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2015-2019 (Zürich); Steuerdomizil; Strittig war, wo sich das Hauptsteuerdomizil der A AG befand. Diese wurde 2005 in Zürich gegründet und verlegte ihren Sitz 2014 nach Zug. Die A AG unterhielt zudem eine Zweigniederlassung in Deutschland. Das Kantonale Steueramt Zürich stellte in einem Steuerdomizilentscheid fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil am Wohnort des Geschäftsführers der A AG und damit im Kanton Zürich befinde. Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Beurteilung. Unter Verweis auf sein Urteil BGer 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 (vgl. unseren Beitrag vom 30. März 2025) hielt das Bundesgericht fest, dass der Wohnort des Geschäftsführers nicht als subsidiäres Steuerdomizil herangezogen werden könne, wenn nicht feststehe, wo die Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen wurden. Lässt sich unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass feststellen, dass die Unternehmensentscheide schwergewichtig an einem anderen Ort getroffen werden, scheidet eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons aus. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 14. April 2025 (9C_149/2024): Mehrwertsteuer 2020; Vorliegend streitbetroffen ist die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Förderbeiträge seitens der Zürcher Filmstiftung mehrwertsteuerlich als Spenden oder Subventionen zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den Förderbeiträgen um Subventionen handelte, die eine Vorsteuerkürzung zur Folge haben. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.