Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 10. - 16. Februar 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 20. Dezember 2019 (2C_1073/2018, 2C_1089/2018): Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2010 (Genf); Steuerhinterziehung; Verjährung der Steuerpriode 2003 bejaht; Die steuerpflichtige Person wurde (teilweise) für ihre Anlageberatungstätigkeit zu Gunsten einer Tochtergesellschaft in Guernsey nicht ausreichend entschädigt; Prüfung der Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Fondverwaltung und Bestätigung der Aufrechnung; Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung und teilweise Rückweisung an Vorinstanz bzw. Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 21. Januar 2020 (2C_898/2019): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Wallis); Das Bundesgericht bestätigt die Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Gesellschafter (i.c. Sohn) aufgrund eines simulierten Darlehens der Gesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person (i.c. Vater). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte auch in diesem Fällen die Dreieckstheorie. Der Fall sei vom Fall zu unterscheiden, in dem ein dem Gesellschafter nahe stehendes Gesellschaftsorgan der Gesellschaft unter Missbrauch seiner Stellung zusätzlich zu seinem Gehalt verschiedene zusätzliche Leistungen (Familienurlaub, Leasing eines privat genutzten Autos usw.) ausbezahlt. In einem solchen Fall sei die Leistung in Abweichung von der Dreieckstheorie direkt beim Gesellschaftsorgan zu besteuern.
  • Urteil vom 23. Januar 2020 (2C_530/2019): Mehrwertsteuer (MWST) 2001-2015; Ermesseneinschätzung; das BGer bestätigt den Entscheid des BVGer A-3821/2017 (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 12. Mai 2019): Die Ermessenseinschätzung der ESTV und die Berechnung des Umsatzes sind korrekt erfolgt. Die Einschätzung der ESTV bezieht sich auf die durchschnittlichen Umsätze der Restaurants bzw. Bistrobetriebe des Stadtviertels und ist daher weder willkürlich noch missbräuchlich. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend beweisen, dass die Einschätzung der Steuerbehörde offensichtlich falsch gewesen sei. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Januar 2020 (2C_266/2019): MWST 2009-2013; Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2019 (A-2106/2017 und A-2084/2017, vgl. unseren Beitrag vom 28. Februar 2019); Trotz Unterstellungserklärung Ausland hat die deutsche GmbH keine Sammel-Zollanmeldungen im eigene Namen vorgenommenen, sondern es erfolgten Einzelverzollungen, weshalb Einfuhrsteuer von den Leistungsempfängern entrichtet wurde. Die Rechnungen der deutschen GmbH wiesen regelmässig die Schweizer MWST offen aus (ohne Hinweis auf die Unterstellungserklärung). Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Verordnungen, diese so anzuwenden, dass die Lieferung eines im Ausland domizilierten Leistungserbringers in die Schweiz stärker belastet wird, als im Gesetz vorgesehen (Inlandsteuer und Einfuhrsteuer ohne Vorsteuerabzugsrecht). Vorliegend liegt keine Gefährdung des Steuersubstrats vor, da die Einfuhrsteuer vereinnahmt wurde und ein Vorsteuerabzug bei Privaten ausgeschlossen ist; die Anwendung des Grundsatzes «fakturierte MWST gleich geschuldete MWST» würde zu höheren als den nach dem Gesetz vorgesehenen Steuereinnahmen führen; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. Januar 2020 (2C_793/2017): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Bern); Die A AG führte ihre Bücher bis und mit Geschäftsjahr 2002 im Einklang mit dem Kalenderjahr. Auf Ersuchen der finanzierenden Bank schaltete sie anschliessend einmalig ein Langjahr ein (1. Januar 2003 bis und mit dem 31. Mai 2004). In der Folge legte sie ebenso einmalig ein Kurzjahr ein (1. Juni 2004 bis und mit 31. Dezember 2004). A ging davon aus, dass sie vom 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2009 insgesamt sieben Geschäftsabschlüsse vorgelegt habe, während die Steuerverwaltung annahm, dass acht Abschlüsse vorlägen. Streitig und zu prüfen war die Tragweite von Art. 79 (insb. Abs. 3) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 DBG. Laut Bundesgericht hat die A AG bundesrechtskonform einen einzigen Abschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2004 vorgelegt. Auch für die Zwecke der Verlustverrechnung handelt es sich dabei um einen Abschluss (1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2004), gefolgt von einem Abschluss für den restlichen Zeitraum (1. Juni bis und mit dem 31. Dezember 2004). Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 23. Januar 2020 (2C_137/2019): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Genf); Eigenmietwert einer ausländischen Gesellschaft. Die Berechnungsformel des Eigenmietwerts berücksichtigt einen Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten; der Steuerpflichtige hat keine höheren effektiven Kosten nachgewiesen, weshalb die sich stellenden Rechtsfragen um den vorliegenden Steuerstreit offengelassen werden können; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.