Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 20. - 26. Januar 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. Dezember 2019 (2C_327/2018): Verordnung über die staatliche Beteiligung an den Kosten für Immobilien im Bereich der gemeinnützigen Alters- und Pflegeheime von öffentlichem Interesse (Waadt); Abstrakte Normenkontrolle; Vorliegend genügende gesetzliche Grundlage, keine Willkür und keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 20. Dezember 2019 (2C_415/2019): Steuerdomizil 2009 und 2010 (Luzern); Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Verhältnisse der Steuerjahre 2004 bis 2008 hätten auch per 31.12.2009 und 31.12.2010 noch Bestand gehabt. Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin als abgabepflichtige Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen müssen, dass sich ihr Steuerwohnsitz andernorts befindet. So hätte sie darlegen können, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt falsch festgelegt worden; anderseits hätte sie aufzeigen können, dass sich die Verhältnisse in der massgeblichen Zeit geändert hätten. Beides ist der Beschwerdeführerin mit ihren weitgehend appellatorischen Sachverhaltsrügen nicht gelungen; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 20. Dezember 2019 (2C_416/2019): Steuerdomizil 2009 und 2010 (Kanton Luzern); Vorliegend ergaben sich aus den Akten verschiedenste Hinweise darauf, dass sich der Steuerwohnsitz des Beschwerdeführers trotz melderechtlichen Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Kanton Luzern befand. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der dargelegten Dichte von Indizien davon ausgegangen ist, der faktische Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe sich im Kanton Luzern befunden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Dezember 2019 (2C_139/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); Der Steuerpflichtige musste nach seiner Scheidung an seine unter der elterlichen Sorge seiner Ex-Ehefrau stehenden minderjährigen Kinder Unterhaltsbeiträge leisten. Nachdem die Ex-Ehefrau verstorben war, ernannte die KESB eine Vormundin für die bei einer Pflegefamilie platzierten Kinder. Fortan zahlte der Steuerpflichtige die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder an die KESB. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsbeiträge sind bei ihm steuerlich abzugsfähig. Es würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, wenn die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen vom Bestehen der elterlichen Sorge abhängig gemacht würde. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsbeiträge wären bei den Kindern steuerlich zu erfassen. Da die minderjährigen Kinder nicht unter elterlicher Sorge stehen, seien diese selbstständig zu veranlagen. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Dezember 2019 (2C_691/2019): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2010-2013; Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle beim Restaurant B. setzte die ESTV nach pflichtgemässem Ermessen eine Steuernachforderung fest. Die ESTV erklärte insbesondere, die Buchhaltung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und zog entsprechende Erfahrungszahlen bei (Bruttogewinnmarge von 73%). Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Tatbestandsermittlung und auf einer sachgemässen Abwägung der massgebenden Verhältnisse beruht. Es prüft derartige Schätzungen nur mit Zurückhaltung auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es der Steuerpflichtigen obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen; Vorliegend lässt sich aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Januar 2020 (2C_632/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Genf); Anders als im interkantonalen Verhältnis vermag Art. 9 Abs. 1 DBG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist auch dann der Fall, wenn der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte der einzige wirtschaftliche Eigentümer des in der Steuererklärung deklarierten Einkommens und Vermögens ist; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Januar 2020 (2C_730/2019): Handänderungssteuern (Genf): Es kann nicht als willkürlich angesehen werden, den Begriff des Rückkaufsrechts im Sinne des kantonalen Rechts auf Fälle zu beschränken, in denen das gleiche Gebäude vom ursprünglichen Verkäufer zurückgekauft wird; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. Dezember 2019 (2C_151/2017, 2C_152/2017, 2C_178/2017 und 2C_179/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Zürich); Bei einem rückwirkenden Wechsel der Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (Ort der tatsächlichen Verwaltung (ZH) entspricht nicht dem Sitzkanton (BS)) darf die Steuerpflichtige für die vergangene Steuerperiode auf die in einem Ruling mit der (rückwirkend unzuständigen) Steuerbehörde des Sitzkantons vereinbarte steuerliche Beurteilung (Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an eine Tochtergesellschaft) vertrauen, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind; Gewinne, die die Steuerpflichtige aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr, aus damit direkt verbundenen Tätigkeiten und aus Hilfstätigkeiten erzielt, sind nach Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 DBG nicht auf ausländische Betriebsstätten abzugrenzen. Sie bleiben der direkten Bundessteuer unterworfen und dürfen auch auf kantonaler Stufe nicht ins Ausland ausgeschieden werden. Offen bleibt ob hiervon abzuweichen wäre, wenn die Steuerpflichtige in Bezug auf einzelne Betriebsstättenstaaten eine Doppelbesteuerung erleidet; Ein Luftfahrtunternehmen kann sich für die internationale Kapitalausscheidung nicht auf die für die interkantonale Schifffahrt- und Eisenbahnunternehmen entwickelte Frequenzmethode berufen, da es für den überwiegenden Teil der Flugzeit an einer örtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zur Betriebsstätte fehlt. Die Flugzeuge der Steuerpflichtigen sind für die Bemessung der Kapitalsteuer dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz zuzuweisen; Rückweisung der Verfahren betreffend die Direkte Bundessteuer 2011 zur Veranlagung im Sinne der Erwägungen; Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011.
  • Urteil vom 8. Januar 2020 (2C_1082/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Aargau ): Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG können die allgemeinen Abzüge «von den gesamten steuerbaren Einkünften» abgezogen werden. Es gilt dabei das Periodizitätsprinzip. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Das steuerbare Einkommen bemisst sich «nach den Einkünften in der Steuerperiode». Ein Minuseinkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 6. Januar 2020 (2C_900/2018): Grundstückgewinnsteuer Kanton Zürich 2011, Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung. Eine langfristig gehaltene Liegenschaft, welche bei einer gemischten Immobiliengesellschaft Anlagevermögen bildete, wechselt automatisch zu Umlaufvermögen, sobald sie zum Verkauf ausgeschrieben wird. Somit ist das Erfordernis des betriebsnotwendigen Anlagevermögens für die steueneutrale Ersatzbeschaffung nicht erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.