Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 13. - 19. Mai 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 26. April 2024 (2C_114/2023): Amtshilfe DBA CH-FR; Listenersuchen; die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob Amtshilfe geleistet werden kann, wenn sich das Amtshilfeersuchen auf eine Person bezieht, die vor dem Inkrafttreten von Art. 18a StAhiG am 1. November 2019 verstorben ist, und ob diese Bestimmung für Amtshilfeersuchen oder Steuerperioden vor dem 1. November 2019 gilt. Diese Frage wurde bereits mit Urteil vom 15. März 2024 (2C_795/2022) entschieden (siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 7. April 2024). Streitig ist vorliegend, ob das BVGer zu Recht bestätigt hat, dass die von der ersuchenden Behörde am 11. Mai 2016 erbetene Amtshilfe in Bezug auf das Bankkonto, das mit dem im September 2016 verstorbenen E. verbunden ist, geleistet werden muss. Das Amtshilfegesuch vom 11. Mai 2016 war Gegenstand eines Grundsatzurteils vom 26. Juli 2019 (vgl. BGE 146 II 150, siehe hierzu unsere Beiträge vom 27. Juli 2019, 8. Dezember 2019 und vom 4. Dezember 2022). Die Beschwerdeführerin wirft dem BVGer vergeblich vor, die Übermittlung von Informationen bestätigt zu haben, obwohl bestimmte vom Amtshilfeersuchen betroffene Steuerperioden nach französischem Recht verjährt seien. Diese Einwände müssen vor dem ersuchenden Staat geltend gemacht werden. Auch die Frage, ob Informationen einer verstorbenen Person für den ersuchenden Staat weiterhin von Nutzen sind, ist eine Frage des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates. Zudem handelt es sich bei Art. 18a StAhiG um eine verfahrensrechtliche und nicht eine materiellrechtliche Bestimmung. Abweisung der Beschwerde der Erben von E.
  • Urteil vom 26. April 2024 (2C_912/2022): Amtshilfe DBA CH-IN; analoge Rechtsfragen zum Urteil vom 26. April 20244 (2C_114/2023); Abweisung der Beschwerde der Erben der betroffenen Person.
  • Urteil vom 30. April 224 (9C_213/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Neuenburg); die (pauschalierte) Limitierung der Abzüge für Krankenkassenprämien ist nicht rechtswidrig, sondern bereits durch Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG vorgesehen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 26. März 2024 (9C_661/2022 - zur Publikation vorgesehen und 9C_662/2022): Verrechnungssteuer; geldwerte Leistungen 2007-2009; Strittig ist vorliegend der Beginn des Verzugszinsenlaufes bzw. der Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Verrechnungssteuerforderung(en) im Zusammenhang mit verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre erfolgten geldwerten Leistungen. Entgegen der Vorinstanz sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung bzw. der Verbuchung auszugehen und stattdessen auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen. Unter bestimmten Umständen kann es sich (wie von der ESTV beantragt) rechtfertigen, für die Fälligkeit von geldwerten Leistungen das Ende des Geschäftsjahres als wesentlich zu erachten. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 25. April 2024 (9C_636/2023): Staats- und Gemeindesteuern (St. Gallen); Die Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen eventualvorsätzlich vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung wird durch das B gestützt. Das Argument, der Strafbefehl verletze den Anklagegrundsatz nach StPO verfing von vornherein nicht, da das Strafverfahren wegen Hinterziehung kantonaler Steuern gar nicht erst der StPO unterliegt. Wenn die Steuerbehörde der beschuldigten Person anzeigt, dass sie ihr eine vorsätzliche Falschdeklaration vorwirft, und darlegt, dass daraus eine Steuerverkürzung entstanden ist, ist die Tat hinreichend konkret umschrieben und dem verfassungs- und konventionsmässigen Anklagegrundsatz im Steuerstrafverfahren Genüge getan. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.