Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 2. - 8. Dezember 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 12. November 2019 (2C_838/2018, 2C_839/2018, 2C_840/2018, 2C_841/2018, 2C_842/2018, 2C_843/2018): Erbschaftssteuer; Nachsteuer (Bern); Nachsteuerverfahren für die Erbschaftssteuer betreffend Vermögenswerte, welche in eine liechtensteinische Stiftung eingebracht wurden und weder deklariert noch im Erbschaftsinventar verzeichnet waren. Die Vorinstanz ist bei der Auslegung nach Treu und Glauben der aufgrund einer Selbstanzeige erfolgten Mitteilung der Steuerverwaltung, wonach «zunächst» ein Nachsteuerverfahren betreffend die direkten Steuern eingeleitet werde, ohne Willkür zum Schluss gekommen, dass die Verwirkungsfrist für die erst später tatsächlich erfolgte Nacherhebung der Erbschaftssteuer eingehalten wurde; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Juli 2019 (2C_653/2018): Amtshilfe Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Frankreich (DBA CH-FR); («UBS-Fall»); Abgrenzung Gruppen- und Listenersuchen; Zulässigkeit von Gruppen- resp. Listenersuchen in zeitlicher Hinsicht: der zeitlich eingeschränkte Anwendungsbereich der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten DBA CH-FR gilt nur für Gruppenersuchen, nicht aber für die vorliegend einschlägigen Listenersuchen. Listenersuchen sind somit für Zeiträume ab dem 1. Januar 2010 zulässig. Voraussichtliche Erheblichkeit: Die Abgrenzung zur unzulässigen «fishing expedition» erfolgt nach denselben Kriterien wie bei Gruppenersuchen; dabei hat die ersuchende Behörde namentlich auch konkrete Anhaltspunkte für eine Missachtung steuerrechtlicher Verpflichtungen darzulegen. Geht es um eine Liste von potenziell steuerpflichtigen Personen, die durch Kontonummern individualisiert sind, müssen sich die Verdachtsmomente nicht auf die einzelnen Individuen beziehen, wohl aber in allgemeiner Weise auf die Personen in dieser Gruppe. Je nach den Umständen kann auch die Art und Weise, wie der ersuchende Staat Kenntnis von der Liste erlangt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Kontoinhaber ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten haben. Die Umstände des Erhalts der dem Listenersuchen teilweise zugrunde liegenden Kontenlisten (deutsche Strafuntersuchung), die bisherigen Erkenntnisse aus Untersuchungen der ersuchenden Behörde sowie weitere Umstände begründen zusammen betrachtet einen hinreichenden Verdacht auf steuerrechtswidriges Verhalten der betroffenen Personen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Zusicherungen betreffend ihre Geheimhaltungspflicht und das Subsidiaritätsprinzip abgegeben, weshalb auch aus dieser Perspektive kein Hindernis für die Amtshilfe besteht. Die weiteren Vorbringen der UBS betreffend Verbot des Selbstbelastungszwangs sowie Subsidiaritätsprinzip vermögen dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu beeinflussen. Gutheissung der Beschwerde der ESTV. Vgl. in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag vom 27. Juli 2019 betreffend die diesbezügliche Medienmitteilung des Bundesgerichts.
  • Urteil vom 14. November 2019 (2C_414/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Solothurn); offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die objektive Beweislast für steuermindernde oder –aufhebende Tatsachen obliegt der steuerpflichtigen Person. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist in tatsächlicher Hinsicht nachzuweisen, dass Leistung sowie Gegenleistung erbracht worden ist, wenn die Leistung als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht wird. Die blosse Fakturierung einer Leistung beweist nicht, dass diese tatsächlich erbracht worden ist. Insbesondere, wenn der Leistungsempfänger massgeblich an der die Leistung erbringenden Gesellschaft beteiligt ist, verlangt das Bundesgericht eine klare buchhalterische Abgrenzung und Leistungsdokumentation. Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 19. November 2019 (2C_913/2019): Verbesserungsbeiträge; Beitragsverfügung; Verfahrensrecht; Vorentscheid; Anfechtung einer von der Gemeinde erlassene Beitragsverfügung für den Bau einer neunen Strasse vor dem Enteignungsgericht des Kantons Tessin. Der Beschwerdeführer machte die Methode zur Beitragsberechnung sowie die Verletzung einiger Verfahrensrechte geltend. Das Enteignungsgericht erliess einen Vorentscheid: Es wies die Verletzung der Verfahrensrechte ab und wies den Fall für eine neue Berechnung der Verbesserungsbeiträge an die Gemeinde zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Einsprache beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin, auf welche nicht eingetreten wurde: Die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 «Legge sulla procedura amministrativa, LPAmm» (ähnlich wie Art. 93 BGG) betreffend die Zulassung einer Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide seien nicht erfüllt. Die Zurückweisung des Falls für die neue Berechnung der Verbesserungsbeiträge bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern nur einen Verfahrensaufschub. Ausserdem sei ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren seitens der Vorinstanz ausgeschlossen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. November 2019 (2C_894/2019): Grundstückgewinnsteuer 2012 (Bern); Start der Zinsberechnung. Auf Ersuchen der Käuferin wurde die GrGSt auf ein Sperrkonto hinterlegt (September 2012 = Grundbucheintrag). Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft (Februar 2013). Im Sommer 2015 entsprach die Steuerverwaltung dem Antrag der Steuerpflichtigen, rechnete den operative Verlust aus dem HSD (Kt ZG) im NSD (Kt BE) an, wodurch sich die GrGSt um CHF 1.3 Mio reduzierte. Das Guthaben wurde zu 3% verzinst von Februar 2013 - August 2015. Bestritten wurde einzig der Start der Zinsberechnung: Grundbucheintrag September 2012 oder Fälligkeit der GrGSt Februar 2013. Im Kanton Bern wird die GrGSt mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung fällig. Der Kanton Bern sieht keine Vorauszahlung der GrGSt vor. Die entsprechende Verordnung über den Bezug und die Verzinsung hält namentlich fest, dass die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen «nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge» bestehe. Es besteht von Verfassungs wegen keinerlei Pflicht zur Entrichtung eines Vorfälligkeitszins. Der Kanton Bern kennt ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung der GrGSt, das ausserbuchlich, d.h. ohne Eintragung in das Grundbuch entsteht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung auf ein Sperrkonto besteht nicht. Wenn die Parteien unter den essentialia negotii eine Sicherstellung vereinbaren,  fusst dies ausschliesslich auf einer zivilrechtlichen Grundlage und berührt die Entstehung der Steuerforderung nicht. Sodann beginnt nach bernischem Steuerrecht die Zinsberechnung erst bei Rechnungsstellung zu laufen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 14. November 2019 (2C_119/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich); die Vorinstanz hat zu Recht den negativen Eigenkapitalposten (eigene Kapitalanteile resp. eigene Aktien) in der Handelsbilanz der Beschwerdegegnerin mit den übrigen offenen Reserven verrechnet und damit in Abzug vom steuerbaren Eigenkapital gebracht; Abweisung der Beschwerde des Steueramts.
  • Urteile vom 21. November 2019 (2C_943/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Kanton Tessin); unentgeltliche Rechtspflege; Abweisung aufgrund Aussichtslosigkeit bestätigt durch das BGer; ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 1. Oktober 2019 (2C_1071/2018): Emissionsabgabe. Die zu beurteilende Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2015 stand zur «Quasifusion» im Jahr 2014 zeitlich und sachlich nicht in einem derart engen Zusammenhang, damit von einem einheitlichen Umstrukturierungsvorgang im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG gesprochen werden konnte. Die Aktionäre konnten gemäss GV-Beschluss vom Mai 2015 entweder die Auszahlung einer Bar- oder einer Titeldividende wählen (GV-Beschluss zur Schaffung von neuem bedingten Kapital zum Zwecke der Bar- oder Titeldividende). Die Aktionäre, welche die Titeldividende wählten, hatten mangels Anspruchs auf Ausrichtung einer Bardividende die neuen Aktien nicht durch Verrechnungsliberierung gezeichnet, auch lag kein Verzicht auf Erfüllung eines Bardividendenanspruchs vor. Die Ausgabe der Aktien ist gegenleistungslos erfolgt und zu besteuern ist einzig der Nennwert. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 14. November 2019 (2C_889/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Freiburg); angebliche Fehler bei der Anwendung und/oder Auslegung des massgebenden Rechts lassen sich nicht revisionsweise rügen. Wenn Steuerpflichtige mit der Anwendung und/oder Auslegung des Bundesrechts nicht einverstanden sind, muss das ordentliche Rechtsmittel (i.c. Beschwerde ans Bundesgericht) ergriffen werden. Ob die Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligung in der Schweiz oder im Ausland steuerbar sind, ist eine reine Rechtsfrage. Mit der Einreichung eines rektifizierten Lohnausweises wird eine bisherige Wissenserklärung durch eine neue ersetzt, ohne dass dies zwangsläufig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen hätte. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 25. November 2019 (2C_423/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Freiburg); Qualifikation von Beteiligungsrechten an einer in der Immobilienbranche tätigen GmbH als Privat- oder Geschäftsvermögen eines in der Versicherungsvermittlung tätigen Steuerpflichtigen. Beteiligungsrechte stellen Geschäftsvermögen dar, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Ein solcher enger Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Beteiligung zu geschäftlichen Zwecken erworben wurde oder der Erwerber einen massgeblichen Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausübt, der seiner eigenen Geschäftstätigkeit entspricht oder diese sinnvoll ergänzt und es ihm so ermöglicht, seine eigene Geschäftstätigkeit auszuweiten. Im vorliegenden Fall überschneiden sich die Tätigkeiten der Beteiligung und des Einzelunternehmens. Die Beteiligung wurde mit Mitteln des Geschäftsvermögens finanziert und ursprünglich als Geschäftsvermögen des Einzelunternehmens bilanziert. Zudem haben sich die Beteiligung und das Einzelunternehmen die Räumlichkeiten, Infrastruktur und Mitarbeitenden geteilt. Die Beteiligung stellt Geschäftsvermögen dar. Die Auflösung des Einzelunternehmens stellt eine Privatentnahme der Beteiligung dar.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.