Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 1. - 7. April 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 22. Februar 2024 (9C_431/2023): Tourismusförderungstaxe der Einwohnergemeinde U./VS 2019-2022; Strittig war, ob die Gemeinde U./VS die ihr durch das kantonale Recht eingeräumte Kompetenz überschritten hat, indem sie den ausserkantonalen Vermieter einer Ferienwohnung der kommunalen Tourismusförderungsabgabe unterwarf. Das BGer prüft die Verletzung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots. Das BGer gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass der Wortlaut des kantonalen Rechts keinen Anhaltspunkt für eine Taxenpflicht von kantonsfremden Vermietern von Ferienwohnungen liefert. In Anbetracht teleologischer und verfassungsrechtlicher Überlegungen lässt sich die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz zumindest im Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnen. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 12. März 2024 (9C_475/2023) - zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017-2018 (Schaffhausen); Vermögens- und Eigenmietwert ausländischer Liegenschaften; streitbetroffen ist der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert eines italienischen Stockerwerkeigentums der in Schaffhausen ansässigen Steuerpflichtigen. Die Steuerpflichtigen deklarierten den Vermögenssteuerwert mit 60% des Verkehrswertes und den Eigenmietwert mit 3.5% davon. Ferner zogen sie von den Gestehungskosten die Kosten des Mobiliars ab, welches zusammen mit dem Stockwerkeigentum mitgekauft wurde. Hinsichtlich letzterem folgte das BGer der Steuerverwaltung, welche diesen Abzug aufgrund der fehlenden Nennung im Kaufvertrag nicht zuliess. Die Steuerverwaltung wiederum setzte den Vermögenssteuerwert mit 80% des Verkehrswertes und den Eigenmietwert mit 5.0% an. Das dagegen vorgebrachte Argument der Schlechterstellung – der Kanton Schaffhausen bewerte innerkantonale Liegenschaften mit höchstens 70% des Verkehrswertes – verfing vor BGer nicht. Konkret führte das BGer aus, dass ein "Ziel-Medianwert von 70%" bundesrechtswidrig sei, ein Ansatz von 80% ist hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, da namentlich dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass ausländische Staaten nicht zwangsläufig ein System von öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags und Eintragung im Grundbuch kennen. Auch wenn ein Kanton inländische Objekte mit 70% und ausländische mit 80% erfasse, liege darin keine systematische Schlechterstellung, die sich auf keine sachgemässe Begründung stützen lasse. Analoges gelte sinngemäss auch für den Eigenmietwert, insbesondere auch vor dem Hintergrund des alten Kreisschreibens zur Ermittlung des steuerbaren Mietertrags von Wohnliegenschaften, weshalb ein Eigenmietwert von netto 5.0% nicht zu beanstanden ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. März 2024 (9F_3/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Wallis); Abweisung des Revisionsgesuchs.
  • Urteil vom 5. März 2024 (9C_745/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (Zug); streitig ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht einen Eigenmietwert für eine leerstehende Eigentumswohnung aufrechnete. Eine objektive Unbewohnbarkeit aufgrund von Mängeln ist im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise dargetan. Wer zudem lediglich in Gratisinseraten in umliegenden Migros und Coop inseriert, unternimmt offensichtlich keine ernsthaften Vermietungsbemühungen. Dass der Steuerpflichtige trotz fehlender Suchbemühungen Interessenten hatte, spricht offenkundig gegen eine objektive Unvermietbarkeit. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. März 2024 (2C_795/2022): Amtshilfe DBA CH-FR; die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob Amtshilfe geleistet werden kann, wenn sich das Amtshilfeersuchen auf eine Person bezieht, die vor dem Inkrafttreten von Art. 18a StAhiG am 1. November 2019 verstorben ist, und ob diese Bestimmung für Amtshilfeersuchen oder Steuerperioden vor dem 1. November 2019 gilt. Streitig ist vorliegend, ob das BVGer zu Recht bestätigt hat, dass die von der ersuchenden Behörde am 11. Mai 2016 erbetene Amtshilfe in Bezug auf das Bankkonto, das mit dem im Oktober 2018 verstorbenen C. verbunden ist, geleistet werden muss. Das Amtshilfegesuch vom 11. Mai 2016 war Gegenstand eines Grundsatzurteils vom 26. Juli 2019 (vgl. BGE 146 II 150, siehe hierzu unsere Beiträge vom 27. Juli 2019, 08. Dezember 2019 und vom 04. Dezember 2022). Die Beschwerdeführerin wirft dem BVGer vergeblich vor, die Übermittlung von Informationen bestätigt zu haben, obwohl bestimmte vom Amtshilfeersuchen betroffene Steuerperioden nach französischem Recht verjährt seien oder der verstorbene C. Frankreich im Jahr 2011 verlassen habe. Diese Einwände müssen vor dem ersuchenden Staat geltend gemacht werden. Auch die Frage, ob Informationen einer verstorbenen Person für den ersuchenden Staat weiterhin von Nutzen sind, ist eine Frage des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates. Zudem handelt es sich bei Art. 18a StAhiG um eine verfahrensrechtliche und nicht eine materiellrechtliche Bestimmung. Auch die Rüge betreffend Verletzung des Spezialitätsprinzips verfängt nicht. Abweisung der Beschwerde der Erbin von C.
  • Urteil vom 21. März 2024 (2C_617/2022): Amtshilfe (MAC/CH-BE), Kosten; der belgische Föderale Öffentliche Finanzdienst stellte 2019 fünf Anfragen betreffend internationale Steueramtshilfe, die später zurückgezogen wurden. Das BVGer entschied, dass die ESTV den von der Anfrage betroffenen Unternehmen eine Entschädigung zahlen muss, da das Verhalten der ersuchenden Behörde der ESTV zuzurechnen sei; die ESTV erhob dagegen Beschwerde; Abweisung der Beschwerde der ESTV.

Nichteintretensentscheide:

Rückzug der Beschwerde:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.