Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 28. November - 4. Dezember 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 31. Oktober 2022 (2C_546/2021) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Waadt); umstritten ist die steuerrechtliche Qualifikation einer Entschädigungszahlung in der Höhe von CHF 25’000, die im Jahr 2017 seitens der ehemaligen Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin – gestützt auf einen anlässlich einer Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich – ausgerichtet wurde. Dem Vergleich ging eine Klage seitens der Arbeitnehmerin wegen missbräuchlicher Kündigung voraus. Angesichts der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass die ehemalige Arbeitgeberin im Rahmen des Verfahrens wegen missbräuchlicher Kündigung einer Entschädigungszahlung zugestimmt hatte, die mehr als 80% des geforderten Betrags entsprach und dabei nicht den geringsten Haftungsvorbehalt formuliert hatte, erscheint es nicht unhaltbar, dass eine Anerkennung der Missbräuchlichkeit der Kündigung angenommen wurde. Hinsichtlich der streitigen Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336a OR ist anzunehmen, dass diese insgesamt in den Rahmen der in Art. 24 Bst. g DBG vorgesehenen Zahlungen als Genugtuung für immaterielle Schäden fällt. Die Entschädigung nach Art. 336a OR soll nämlich die Beeinträchtigung der Arbeitnehmerin ausgleichen, die sich aus der Missbräuchlichkeit der Kündigung ergibt und die ihrer Natur nach eine Persönlichkeitsverletzung beinhaltet. Der Zweck der Entschädigung besteht darin, den durch die Kündigung verursachten moralischen Schaden auszugleichen (Wiedergutmachungszweck). Die Tatsache, dass ein weiterer Zweck dieser Entschädigung darin besteht, das Verhalten des Arbeitgebers zu bestrafen, ist nicht geeignet, ihren Wiedergutmachungszweck zu verdecken. Eine solche Entschädigung muss somit vollständig als Genugtuungszahlung im Sinne von Art. 24 Bst. g DBG, Art. 7 Abs. 4 lit. i StHG und Art. 28 Abs. 1 lit. h StG/VD gelten und ist damit von der Steuer zu befreien. Abweisung der Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung.
  • Urteil vom 08. November 2022 (2C_772/2021; 2C_773/2021) – zur Publikation vorgesehen: Amtshilfe DBA CH-FR; streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, die Beschwerde einer an einem Bankkonto wirtschaftlich Berechtigten, die keine Beschwerde gegen eine ihr auf dem Wege der Publikation eröffneten Schlussverfügung eingelegt hat, für unzulässig zu erklären, wenn diese gegen eine Schlussverfügung, die dem Kontoinhaber, eröffnet wurde, Beschwerde erhebt. Das vorliegende Amtshilfegesuch war Gegenstand des Grundsatzurteils BGE 146 II 150 vom 26. Juli 2019 (siehe unsere Beiträge vom 27. Juli 2019 und 08. Dezember 2019). Art. 14 Abs. 3 - 5 StAhiG sieht für die Benachrichtigung von betroffenen Personen, die im Ausland wohnhaft sind, eine besondere Art der Benachrichtigung vor. Vorliegend kannte die ESTV die Namen der vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen nicht, da diese in der Anfrage nicht anhand von Namen und Adresse, sondern anhand von Kontonummern identifiziert wurden. Die Information über den Wohnsitz der beschwerdeberechtigten Person ist entweder im Amtshilfegesuch enthalten oder in der Dokumentation, die der Informationsinhaber der ESTV übermittelt. In beiden Fällen auferlegt das AIAG der ESTV keine Pflicht, diese Informationen zu überprüfen oder zu untersuchen, insbesondere um festzustellen, ob unter den Personen, die mit einem Wohnsitz im Ausland in Verbindung gebracht werden, nicht einige sind, die nunmehr in der Schweiz wohnen. Wenn eine beschwerdeberechtigte Person einen Vertreter benannt hat, der in der Schweiz Zustellungen entgegennehmen kann, verpflichtet das AIAG die ESTV auch nicht diesen Vertreter zu kontaktieren, um ihn zu fragen, ob er nicht andere Personen vertritt, die im selben Verfahren beschwerdeberechtigt sind. Für Personen, die mit einem Wohnsitz in Frankreich verbunden sind und keine Zustellungsadresse in der Schweiz angegeben haben, ist eine direkte Zustellung gemäss Art. 17 Abs. 3 MAC prinzipiell möglich, jedoch erst für die Steuerperioden ab 1. Januar 2018. Die Veröffentlichung der Schlussverfügung im Bundesblatt war somit ordnungsgemäss. Die an einem Bankkonto wirtschaftlich Berechtigte, die gegen eine ihr ordnungsgemäss zugestellte Schlussverfügung keine Beschwerde einlegt, bewirkt, dass diese rechtskräftig wird. Somit kann sie nicht gegen dieselbe Verfügung, welche später der Inhaberin des Bankkontos eröffnet wird, eine Beschwerde einlegen. Dass die ESTV die beiden Schlussverfügungen den beiden Personen nicht gleichzeitig zugestellt hat, ist nicht zu bemängeln. Es gibt keine Verfahrensregel, die eine bestimmte Reihenfolge vorschreibt. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG und dem Nachfolger C.B des verstorbenen B.B.
  • Urteil vom 8. November 2022 (2C_569/2022): Amtshilfe DBA CH-FR; es stellte sich die gleiche Rechtsfrage wie im Urteil vom 8. November 2022 (2C_772/2021; 2C_773/2021) (vgl. hierzu die vorstehende Zusammenfassung).
  • Urteil vom 15. November 2022 (2C_661/2022): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Wallis); streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das seitens des beschwerdeführenden Ehepaars eingereichte Schreiben vom 16. Januar 2021 als Einsprache zu qualifizieren ist. Gemäss Rechtsprechung muss die Einsprache grundsätzlich nicht begründet werden; es genügt, wenn die steuerpflichtige Person – zumindest implizit – ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die Veranlagungsverfügung anzufechten. Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2021 jedoch darauf beschränkt, vom kantonalen Amt "detailliertere Erläuterungen" zu verlangen, die insbesondere die Bestimmung eines Betrags des Veranlagungsprotokolls 2015 betrafen. Nichts im Inhalt des strittigen Schreibens wies ausdrücklich auf einen Willen der Betroffenen hin, sich den Veranlagungsverfügungen vom 17. Dezember 2020 zu widersetzen. Indem die Vorinstanz bestätigte, dass das entsprechende Schreiben nicht als Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen qualifiziert werden kann, mit der Folge, dass innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einsprache eingereicht wurde, hat sie keinen übertriebenen Formalismus an den Tag gelegt. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und der implizite Vorwurf der Verletzung von Art. 132 Abs. 1 DBG wird daher zurückgewiesen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. November 2022 (2C_716/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Zürich); die beschwerdeführende A. AG beanstandet diverse Aufrechnungen, welche die kantonalen Instanzen gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b zweites und fünftes Lemma DBG vorgenommen haben, weil sie verschiedene Abschreibungen und Aufwendungen für nicht geschäftsmässig begründet gehalten bzw. darin verdeckte Gewinnausschüttungen erkannt haben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf sämtliche strittigen Aufrechnungen als unbegründet. Abweisung der Beschwerde der A. AG.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.