Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 2. - 8. März 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 4. Februar 2020 (2C_344/2018): Rückerstattung Verrechnungssteuer; Der Beschwerdeführer hatte beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt, die ESTV wies die Anträge in vollem Umfang ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Dividendenausschüttungen und Zinsen seien ihm von den österreichischen Steuerbehörden für die Zwecke der Einkommenssteuern persönlich zugerechnet worden. Laut Bundesgericht ist erwiesen, dass die betroffenen Erträge dem Beschwerdeführer nicht zugeflossen sind, weshalb er nach schweizerischem Verrechnungssteuerrecht nicht als deren Empfänger angeschaut werden kann. Für die DBA-Anwendung im Quellenstaat ist die Zurechnung der Einkünfte nach seinem eigenen Steuerrecht entscheidend. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 20. Februar 2020 (2C_97/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Genf); Die Vorinstanz hat zu Recht eine geldwerte Leistung bejaht, da die Gesellschaft einem Verwandten der einzigen Aktionärin ein Darlehen gewährt hat und dieses abgeschrieben wurde; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Februar 2020 (2C_962/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016 (Waadt); Keine Revision bei rechtskräftiger Veranlagung möglich, wenn der Steuerpflichtige versehentlich nur eine Fahrt bei den Fahrkosten in seiner Steuererklärung geltend gemacht hatte; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. Februar 2020 (2C_480/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2017 (St. Gallen); A. ist verheiratet mit B. Streitig und zu prüfen war der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehemannes in den Steuerperioden 2012 bis und mit 2017. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass keine Angaben vorliegen, welche die natürliche Vermutung umzustossen vermögen, der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehemannes befinde sich in der gemeinsamen inländischen Wohnung der Ehegatten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht im gebotenen Ausmass zur Klärung der Sachlage beigetragen, wozu dieser aber aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände gehalten gewesen wäre. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 21. Februar 2020 (2C_726/2019): Staats- und Gemeindesteuern Aargau 2015; ordentliche Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften im Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) eines selbstständig Erwerbenden; Mehrfamilienhäuser dürfen im GV gehalten werden. Gebäude im Anlagevermögen unterliegen einer nutzungs- und altersbedingten Entwertung, der mittels pauschalen Abschreibungen über die voraussichtliche Gebrauchsdauer Rechnung getragen wird. Abweisung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes Aargau.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.