Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 10. - 16. Februar 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. Dezember 2019 (A-2204/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 1. Mai 2019 (A-3003/2017): Verrechnungssteuer (Rückerstattung); Arbitragegeschäft (reverse cash and carry); Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 (2C_518/2019); vgl. für Details unseren Beitrag vom 9. Februar 2020.
  • Urteil vom 5. Februar 2020 (A-6377/2019): Zoll; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung: Freigabe Zollpfand; das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  • Urteile vom 23. Januar 2020 (A-1617/2019, A-1777/2019 und A-2167/2019): Nachforderungsverfügung (unverzollte Landwirtschaftsmaschinen). Bei den genannten Urteilen handelte es sich um Parallelverfahren. Konkret ging es in den einzelnen Urteilen um die Frage, ob eine unrechtmässige Einfuhr von Landwirtschaftsmaschinen erfolgt ist, d.h. diese pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet bzw. keine Einfuhrmehrwertsteuer darauf entrichtet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob allfällige Zoll- und Steuerbefreiungen Anwendung finden. Der Beschwerdeführer berief sich in den einzelnen Verfahren im Wesentlichen auf die Bestimmungen des sog. «Tägermoos-Statuts», welches die freie und unbeschwerte Zu- und Abfahrt im Bereich des Feldbaues im Tägermoos gewährleistet. Das Tägermoos ist ein Gebiet im Kanton Thurgau, das zwischen dem Stadtrand von Konstanz und Tägerwilen liegt. Obwohl staatsrechtlich der Schweiz zugehörig, ist das Tägermoos eine sog. Gemarkung von Konstanz. Das Gebiet Tägermoos gehört zum Schweizer Zollinland. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinen Urteilen zum Schluss, dass sich aus dem Tägermoos-Statut keinerlei Bestimmungen ergeben, wonach die Einfuhr von Landwirtschaftsmaschinen – und deren definitiver Verbleib in der Schweiz – nicht der Einfuhrsteuer unterliegt. Abweisung der Beschwerden.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.