Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 3. - 9. Februar 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. Januar 2020 (2C_681/2018; 2C_692/2018): Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Genf); der Steuerpflichtige hielt 45% an der B SA und gründete die C SA. Er übertrug seiner ehemaligen Partnerin/Kindsmutter gegen Darlehen 50% der C SA zum Nominalwert. Gleichzeitig schlossen sie einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, der dem Steuerpflichtigen die Verwaltung der C-Aktien übertrug. Danach veräusserte er noch im Rahmen dreier Transaktionen ein Aktienpaket der C SA von 8.1%. Sodann übertrug der Steuerpflichtige seine B-Aktien auf die C SA zu einem über dem Nominalwert liegenden Preis. Streitig war die Frage, ob eine Transponierung vorlag. Die für die Transponierung erforderliche 50%-Schwelle an der übernehmenden Gesellschaft war vorliegend nicht (mehr) gegeben, wobei zu prüfen war, ob hier eine Steuerumgehung oder Simulation vorlag. Dies wurde vom Bundesgericht verneint, da gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen das subjektive Element nicht nachgewiesen werden konnte - der Steuerpflichtige hatte stets geltend gemacht, dass es ihm um die finanzielle Absicherung seiner Familie ging.
  • Urteil vom 17. Januar 2020 (2C_929/2019, 2C_930/2019): Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 (Basel-Landschaft); Der Beschwerdeführer war Aktionär (Beteiligung 45%) und einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der C AG und zugleich Inhaber der Einzelfirma A, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Seit Jahren war die C AG die einzige Auftraggeberin der Einzelfirma. Die Steuerverwaltung kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei der C AG angestellt sei und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Laut Bundesgericht hat die Vorinstanz nach umfassender Gesamtwürdigung von Indizien die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Managing Partner der C AG zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG qualifiziert. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Januar 2020 (2C_1043/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015-2016 (Tessin); Definitive Veranlagungsverfügung; Nicht fristgerechte Einlegung der Beschwerde; Das BGer bestätigte den Entscheid der letzten kantonalen Instanz: Die Beschwerde gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen 2015 und 2016 sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Beschwerdeeinlegung eingereicht worden und daher unzulässig. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Januar 2020 (2C_467/2019): Bestätigung der Rechtsprechung, nach welcher die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet werden, wobei nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu beurteilen ist, ob ein Grundstück als «land- und forstwirtschaftliches Grundstück» zu betrachten ist. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 13. Januar 2020 (2C_749/2019): Im Falle eines Mantelhandels ist der Verlustvortrag ausgeschlossen. Vorliegend kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie bei einer Gesellschaft deren Aktien mehrheitlich verkauft worden sind, deren Aktiven aus liquiden Mitteln bestanden und welche nicht mehr tätig war, feststellt, dass ein Mantelhandel vorliegt. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 22. Januar 2020 (2C_793/2019): Grundstückgewinnsteuer - Aufschub bzw. Ausnahme. Die Genfer Gesetzgebung (Art. 81 Abs. 3 lit. c LCP-GE) sieht eine Steuerausnahme (exonération) im Falle eines Eigentumswechsels durch Erbgang vor. Hingegen sieht Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG in einem solchen Fall bloss einen Steueraufschub vor. Die kantonale Bestimmung ist harmonisierungswidrig und das StHG ist seit 1. Januar 2001 direkt anwendbar. Vorliegend wurde die Liegenschaft 1971 erworben; 1997 ist deren Eigentümer gestorben und hat keine gesetzlichen Erben, sondern nur einen Vermächtnisnehmer hinterlassen; der Vermächtnisnehmer (Beschwerdeführer) wurde erst 2006 als Eigentümer ins Grundbuch einegtragen. 2017 hat der Beschwerdeführer die Löschung einer Dienstbarkeit entgeltlich zugestimmt. Es stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Eigentümer geworden ist, um zu bestimmen, welche der folgenden zwei Lösungen gilt: (1) Eigentumsübertragung 1997; kantonales Gesetz anwendbar, Wertzuwachsgewinn ab 1997 mit einer massgebenden Besitzdauer von 19 Jahren im Umfang von 10% steuerbar; (2) Eigentumsübertragung 2006 mit der Eintragung ins Grundbuch; StHG anwendbar; Erbgang gilt als Steueraufschub; massgebende Besitzdauer von 45 Jahren (1971-2017) führt gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. g LCP-GE zu keiner Besteuerung. Gemäss Art. 656 ZGB bedarf es zum Erwerbe des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Bei Erbgang erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. Damit erfolgte die Eigentmsübertragung bereits mit dem Tod des Erblassers im Jahr 1997, weshalb (ausschliesslich) das kantonale Recht und damit Lösung 1 gilt. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 16. Januar 2020; 2C_518/2019: Französische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in Zürich, namentlich im Arbitragegeschäft (reverse cash and carry) tätig. Die Zweigniederlassung hatte gestützt auf das VStG die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für 2008 und 2009 verlangt. Diese wurde 2011 durch die ESTV und letztinstanzlich im November 2015 vom BGer grossmehrheitlich verweigert, da die Aktien nicht der Zweigniederlassung zuzuordnen waren. Anfangs 2016 beantragte der Hauptsitz die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestützt auf das DBA-FR. Streitig war, ob der Anspruch bereits verwirkt war. Die diesbezügliche Frist beträgt drei Jahre (Herleitung unter dem DBA-FR allerdings eine andere als noch in BGer 2C_249/2018). Die 2011 eingereichten Rückerstattungsanträge unter dem VStG sind dabei vorliegend nicht einschlägig, da sie einen anderen Kontext betrafen. Es wäre der Gesellschaft dannzumal freigestanden, die Rückerstattungsanträge gleichzeitig (und unter gegenseitigem Verweis) einzureichen oder aber noch einen Antrag nach dem Entscheid der ESTV 2011 zu stellen (ggf. mit Sistierungsantrag). Denkbar wäre auch eine Fristwiederherstellung i.S.v. Art 24 Abs. 1 VwVG nach Ergehen des Bundesgerichturteils 2015 gewesen. Da die Gesellschaft auch diese (30-tägige) Frist verpasst hat, erübrigt sich eine vertiefte Prüfung dieses Aspekts; Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
  • Urteil vom 10. Januar 2020 (2C_1/2019): Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer 2014 und 2015 (Fribourg); die automatische Erhöhung des Eigenmietwerts um 10% hält vorliegend einer Verfassungsprüfung stand; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Januar 2020 (2C_11/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern (2014): Das streitbetroffene Grundstück war bei der Veräusserung mit einem Gewinnanspruch zugunsten der Miterben belastet. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Miterben von insgesamt Fr. 86'738.40 im Ergebnis weder als Aufwand (Geschäftsvermögen) noch als Abzug (Privatvermögen) zugelassen. Dies ist bundesrechtlich einwandfrei. Wer ein Objekt des Geschäftsvermögens veräussert und mit dem Gegenwert Miterben oder andere Dritte abfinden muss, tätigt im entsprechenden Umfang eine steuerneutrale Privatentnahme aus dem Geschäftsvermögen, mit deren Hilfe er anschliessend im Privatvermögen eine ebenso steuerneutrale Schuldentilgung vornimmt. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.