Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 15. - 21. Dezember 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 05. Dezember 2025 (A-3283/2024): MWST 2015 bis 2019; Steuerbarkeit von Leistungen im Finanzbereich (Vermittlung); Vorsteuerkorrekturmethode bei Gruppenbesteuerung. Vorliegend ist die Mehrwertsteuergruppe A Steuersubjekt. Die MWST-Gruppe besteht aus vier Gruppenmitgliedern (G1 bis G4). Erster Streitgegenstand ist die Qualifikation von Entschädigungen der Bank E an die G 1 für die Erfassung und Weiterleitung von Kundenaufträgen. Bei den angesprochenen Kunden handelt es sich im Wesentlichen um Vermögensverwaltungskunden der G2 und gleichzeitig auch um Kunden der Bank (Endkunden). Die G1 wickelte ihre Leistungen gegenüber der Bank E einerseits aufgrund eines Vertrages mit dieser, andererseits aufgrund eines Service Level Agreements mit der G2 ab. Das BVGer qualifiziert die Entschädigungen der Bank E nicht als ein Entgelt dieser Bank an die G1, sondern als ein indirektes und steuerbares Entgelt der Endkunden (im Vertrag zwischen der G1 mit der Bank E steht, dass die G1 verpflichtet ist, die erhaltenen Entschädigungen den Endkunden offenzulegen und abzuliefern, soweit die G1 dazu gemäss den anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen verpflichtet ist). Die ESTV ging zwar auch von einem Entgelt für eine steuerbare Leistung aus; allerdings aufgrund einer Leistung gegenüber der Bank E, die sowohl mangels eigenständiger Mittlertätigkeit als auch wegen eines Eigeninteresses nicht als Vermittlung von der Steuer ausgenommen ist. Die Steuerpflichtige ging von einer von der Steuer ausgenommenen Vermittlung aus. Zweiter Streitgegenstand ist die Vorsteuerkorrekturmethode bei Gruppenbesteuerung. Die Steuerpflichtige deklarierte zwar eine Vorsteuerkorrektur. Sie unterliess jedoch diejenige im Zusammenhang mit Innenleistungen. Das BVGer bestätigt, dass die ESTV in einem solchen Fall die Vorsteuerkorrektur nach den Grundsätzen der Ermessenseinschätzung vorzunehmen hat. Das BVGer geht eingehend auf die von der ESTV gewählte Methode ein (Umsatzschlüssel), bestätigt, dass diese – mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft – im vorliegenden Fall sachgerecht erscheint und dass die Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hat, dass die Vorsteuerkorrektur offensichtlich unrichtig ist. Im Übrigen schützt das BVGer das Vorgehen der ESTV im Einspracheentscheid auch mit Bezug auf die festgestellte Teilrechtskraft und die massive reformatio in peius bezüglich Vorsteuerkorrektur (Art. 83 Abs. 5 MWSTG). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 02. Dezember 2025 (A-5703/2024): MWST 2017 bis 2021; Steuerobjekt, Bildungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG). Im vorliegenden Fall war streitig, ob es sich bei drei von der Steuerpflichtigen angebotenen Kursen um von der Steuer ausgenommene Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung im Sinne von MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b hielt (so die Steuerpflichtige; a.A. die ESTV). Nach dieser Bestimmung sind nicht alle Kurse von der Steuer ausgenommen, sondern nur solche wissenschaftlicher oder bildender Art. Entscheidend ist nach dem vorliegenden Urteil unter Verweis auf die Verwaltungs- und Gerichtspraxis, dass Kurse in erster Linie (hauptsächlich) Wissen vermitteln wollen. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen. Abzugrenzen sind solche Bildungsleistungen gegenüber Leistungen, die in erster Linie (hauptsächlich) anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen, die aber durchaus auch gewisse bildende Elemente mit beinhalten können, z.B. steuerbare Leistungen, die in erster Linie (hauptsächlich) der Unterhaltung, der Vergnügung, der Steigerung des Wohlbefindens, der Förderung der Persönlichkeit oder der Beratung dienen. In gemischten Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Wissensvermittlung und -vertiefung sowie der Erwerb von Fertigkeiten überwiegen, oder die anderen Elemente. Das BVGer kommt nach einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass zwei der drei Kurse nicht von der Steuer ausgenommen sind, weil sie in erster Linie der Förderung der Persönlichkeit (Persönlichkeitsentwicklung) dienen. Ein Kurs dient jedoch in erster Linie der Vermittlung von Wissen bzw. dem Erwerb von Fertigkeiten (Teilnehmer zu erfolgreichen Verkäufern zu machen, denen es gelingt, ihre Kunden nachhaltig an sich zu binden, dies mit Methoden der Persönlichkeitsentwicklung). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 09. Dezember 2025 (A-6941/2024): MWST 2017 bis 2020; Umsatzdifferenzen. Im vorliegenden Fall stellte die ESTV aus ihrer Sicht nicht erklärbare Differenzen zwischen den Erträgen in der Erfolgsrechnung und den von der Steuerpflichtigen deklarierten Umsätze fest. Die ESTV behaftete die Steuerpflichtige auf ihre Buchhaltung und rechnete die Differenzen auf. Es ergab sich eine Steuernachforderung von gerundet CHF 100'000. Dies wird vom BVGer geschützt. Die Steuerpflichtige machte geltend, dass die von ihr verbuchten Erträge teilweise nicht der MWST unterlagen (bzw. von der Steuer ausgenommen oder mit dem reduzierten Steuersatz zu besteuern waren). Das BVGer kommt jedoch nach Prüfung der Einwendungen und der Akten zum Schluss, dass die Steuerpflichtige nicht nachwies, dass die buchhalterische Erfassung der Leistungen nicht der wirtschaftlichen Realität entsprach. Denn das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt im Bereich der Mehrwertsteuer grundsätzlich ebenso wie direktsteuerlich. Danach ist die formell und materiell ordnungsgemässe handelsrechtliche Jahresrechnung auch steuerlich massgebend, soweit keine steuerlichen Korrekturvorschriften zu beachten sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sich die steuerpflichtige Person auf die von ihr erstellte handelsrechtskonforme Jahresrechnung (unter Vorbehalt von mehrwertsteuerrechtlichen Korrekturvorschriften) behaften zu lassen. Eine formell korrekte Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Fehlt es an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, welche auf die materielle Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen, entfällt die natürliche Vermutung. Im Bereich der Mehrwertsteuer ist allerdings in erster Linie nicht die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise massgebend. Das Massgeblichkeitsprinzip steht insofern dem Nachweis, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht, nicht entgegen. Vorliegend misslang dieser Nachweis. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

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Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.