Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 05. und 11. Januar 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 05. Dezember 2025 (9F_24/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014–2020 (Genf); Revision; Der Steuerpflichtige legt nicht dar, inwiefern ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG vorliegen könnte. Abweisung des Revisionsgesuchs des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 01. Dezember 2025 (9C_315/2023): Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Zürich); Interkantonale Doppelbesteuerung; Der Steuerpflichtige unterliegt unbestrittenermassen einer aktuellen Doppelbesteuerung in den Kantonen Zürich und Graubünden. Strittig ist, ob das Beschwerderecht des Steuerpflichtigen oder das Besteuerungsrecht des zweitveranlagenden Kantons (Zürich) verwirkt ist. Das Beschwerderecht des Steuerpflichtigen ist nicht verwirkt, da er sich nicht qualifiziert missbräuchlich verhalten hat. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass die Abmeldung im Kanton Zürich kurz vor dem Erhalt einer Kapitalleistung aus Vorsorge geschah. Auch das Besteuerungsrecht des Kanton Zürichs ist nicht verwirkt, da dieser am 15. Juli 2021, drei Monate nachdem er Meldung zur Auszahlung einer Kapitalleistung aus Vorsorge im Jahr 2021 erhalten hat, tätig geworden ist. Damit ist das Kriterium des "Kennen, Kennensollen oder Kennenkönnen" nicht erfüllt und das Besteuerungsrecht nicht verwirkt. Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Graubünden. Abschreibung der Beschwerde gegen den Kanton Zürich.
  • Urteil vom 23. Dezember 2025 (9C_369/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Solothurn); Streitig waren Nachsteuern im Zusammenhang mit Patenten, die der Steuerpflichtige 2009 von einer GmbH übernommen und 2010 in eine neu gegründete AG eingebracht hatte. Die Vorinstanz qualifizierte das Halten/Bewirtschaften der Patente als selbständige Erwerbstätigkeit und ordnete die Patente dem Geschäftsvermögen zu; daraus leitete sie für 2010 eine steuerbare Realisation (Privatentnahme) zum Verkehrswert ab und bestätigte die Nachsteuerverfügungen (Bewertung nach DCF-Methode). Das BGer hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe trotz ausdrücklicher Rückweisung den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ergänzt und insbesondere keine konkreten, nachgewiesenen Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zwischen April 2009 und Juni 2010 festgestellt. Da die Qualifikation als Geschäftsvermögen steuererhöhend wirkt, trägt hierfür die Steuerbehörde die objektive Beweislast; bleibt der Sachverhalt beweislos, geht dies zulasten der Behörde. Folglich sind die Patente als Privatvermögen zu qualifizieren. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.