Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 14. - 20. November 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. November 2022 (A-620/2022): Mehrwertsteuer, Ermessenseinschätzung (Steuerperioden 2012-2016); da (i) in Anbetracht der Umstände die angesetzte Frist angemessen war, (ii) die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht zu rechnen sei, und (iii) die von ihr geltend gemachten Gründe in Anbetracht des Verfahrensstadiums (mehrfache Fristerstreckungen und lange Dauer für die Möglichkeit zur Stellungnahme) nicht zu überzeugen vermögen, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen; Zustellung per A-Post Plus; verspätete Einreichung der Beschwerde; auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 31. Oktober 2022 (A-1114/2021): Erlass von Einfuhrabgaben; die Vorinstanz hat die Voraussetzungen eines Zollerlasses zu Recht als nicht gegeben erachtet. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 27. Oktober 2022 (A-3/2021): Abgabennachforderung; die Beschwerdeführerin hat B. und C. dazu veranlasst, ihr das streitbetroffene Fleisch zu liefern, von dem sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass es sich im Ausland befand und zur Lieferung eingeführt werden musste. Demnach gilt die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin. Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin – solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 17. Oktober 2022 (A-1940/2021): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Beschwerdeführer hat bestimmte Lebensmittel italienischer Herkunft bestellt. Damit veranlasste er den Importeur, Waren zu transportieren, von denen der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste, dass sie sich auf italienischem Gebiet befanden und eingeführt werden mussten, um seine Bestellung zu erfüllen. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer bzgl. korrekter Einfuhrabwicklung gutgläubig war, da er so in den Genuss in eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Entsprechend ist er Zollschuldner und für die Einfuhrabgaben (solidarisch) haftbar resp. nachleistungspflichtig. Abweisung der Beschwerde des abgabepflichtigen Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 17. Oktober 2022 (A-1813/2021): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Sachverhalt ist mit demjenigen von A-1940/2021 vergleichbar, weshalb auf die entsprechende Zusammenfassung verwiesen wird.

Updates zu früheren steuerrechtlichen Entscheiden des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts:

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.