Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 24. - 30. Oktober 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. September 2022 (2C_632/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Thurgau); Die Steuerpflichtige aktivierte ihre im Dezember 2019 an Kunden erbrachten, aber erst im Januar 2020 fakturierten Leistungen auf dem Konto "Angefangene Arbeiten" zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug des Warendrittels. Gemäss BGer steht die Tatsache, dass es sich vorliegend um Lieferungen von Standardmaterial und Transportleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanzstichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind, der vorgenommenen Verbuchung entgegen. Die Leistungen hätten als transitorische Aktiven zum vollständigen Netto-Verkaufspreis verbucht werden sollen. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung unter gleichzeitiger Anpassung der Steuerrückstellung war rechtmässig. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6.Oktober 2022 (2C_993/2021): Schwerverkehrsabgabe und Antrag auf Rückerstattung; Strittig im vorliegenden Fall war die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für den Zeitraum von November 2017 bis Dezember 2018 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Am 9. Januar 2019 teilte das zuständige Amt der Beschwerdeführerin mit, dass die übermittelten Unterlagen unzureichend seien, da sie nicht erkennen liessen, welche Hauptstrecke der Container auf der Schiene zurückgelegt habe. Die Behörde ersuchte die Gesellschaft darum, ihr die Unterlagen zukommen zu lassen, die belegen, dass jeder Container vor der Übernahme durch die Beschwerdeführerin tatsächlich auf die Schiene befördert wurde. Das Bundesgericht kommt nach eingehender Überprüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Bundesgericht weist die Sache daher an das Bundesverwaltungsgericht zurück, damit dieses die Abnahme des von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittels anordnet, d.h. die Beschwerdeführerin anweist, eine Bescheinigung vorzulegen, die geeignet ist, die Hauptstrecke der verschiedenen transportierten Container, die Gegenstand des Rückerstattungsantrags sind, auf der Schiene nachzuweisen, und auf dieser Grundlage einen neuen Entscheid erlässt. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
  • Urteil vom 23. September 2022 (2C_192/2022): Einfuhrabgaben; Abgabeperiode 2020; Die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, dass es an der hinreichenden Substanz fehle, um anzunehmen, dass der Ort des tatsächlichen Tätigwerdens in Büsingen am Hochrhein (DE) liege. Entsprechend lässt sich nicht mit Fug sagen, die beschwerdeführende Importeurin unterhalte "ihre Wirtschaftsgebäude" in der schweizerischen Grenzzone. Dies wäre aber - neben weiteren, hier nicht zu prüfenden Voraussetzungen - erforderlich, damit die Importeurin in den Genuss des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs kommen könnte. Abweisung der Beschwerde der Importeurin.
  • Urteil vom 12. Oktober 2022 (2C_724/2022): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012-2016, Ausstandsbegehren; Die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den selbständig eröffneten abschlägigen Zwischenentscheid betreffend Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  • Urteil vom 20. September 2022 (2C_940/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Basel-Landschaft); Streitig ist, ob die Liegenschaft objektiv unvermietbar ist und deshalb kein Eigenmietwert aufgerechnet werden darf. Das Bundesgericht anerkannt, dass kein steuerbarer Eigengebrauch gegeben ist, wenn das Objekt leer steht, weil es aufgrund von objektiven äusseren Umständen nicht benutzt werden kann oder weil trotz entsprechender Absicht und ernsthafter Bemühungen keine Vermietung oder kein Verkauf erfolgt. Der Architekt hielt fest, dass die Liegenschaft im jetzigen Zeitpunkt nicht vermietbar ist. Ungeachtet des anerkannten grossen Renovationsdefizits der streitbetroffenen Liegenschaft befand die Vorinstanz, dass sie objektiv nutzbar sei und rechnete einen Eigenmietwert auf. Es ist unhaltbar, dass die Vorinstanz dem Renovationsbedarf im Rahmen der Festsetzung des Eigenmietwerts nicht Rechnung tragen wollte. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
  • Urteile vom 31. August 2022 (2C_502/2021; 2C_503/2021; 2C_504/2021; 2C_505/2021; 2C_506/2021; 2C_507/2021; 2C_508/2021; 2C_509/2021; 2C_510/2021; 2C_511/2021): Verrechnungssteuer; Nachforderungen bei den Aktionären und faktischen Geschäftsführern diverser mittlerweile gelöschter Gesellschaften in Zusammenhang mit geldwerten Leistungen durch Nicht-Verbuchung von Einnahmen aus einem Bar- resp. Bordellbetrieb; die Verrechnungssteuerforderungen sind nicht verjährt; sodann konnte der beschwerdeführende Mehrheitsaktionär die willkürliche Beweiserhebung resp. Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht nachweisen. Abweisung der Beschwerden.
  • Urteil vom 14. Oktober 2022 (2C_804/2021) zur Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuern 2015- 2016 (Waadt); Der Streit dreht sich einerseits um die Frage, ob das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die jährliche Pauschale von CHF 18'000, die A. in den Steuerjahren 2015 und 2016 als Vergütung für die Nutzung seines Privatfahrzeugs für Geschäftsfahrten erhielt, kein steuerbares Einkommen darstellte und andererseits, dass die Kosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort als abzugsfähige Reisekosten gelten. Arbeitsrechtlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer alle Kosten zu ersetzen, die ihm durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Auch im Steuerrecht gelten nur solche Kosten als erstattungsfähig, die mit einer konkreten Intervention des Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Übersteigt die Spesenvergütung die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, so ist der übersteigende Teil als steuerbares (akzessorisches) Einkommen gemäss Art. 17 DBG zu betrachten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die pauschale Spesenvergütung in Anwendung eines von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglements erfolgt. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers kann die Steuerbehörde in einem solchen Fall die Angemessenheit der Entschädigung nicht prüfen, sondern nur ob der Betrag der gezahlten Spesen dem Betrag der Pauschalspesen entspricht der im Spesenreglement vorgesehen ist. Die gilt auch, wenn die Veranlagungsbehörde nicht diejenige ist, die die Spesenregelung des Arbeitgebers akzeptiert hat. Die Genehmigung durch die Steuerbehörde des Kantons in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wird nämlich grundsätzlich von allen Kantonen anerkannt und ist für diese verbindlich. Im vorliegenden Fall haben wir es mit einem vom Steueramt Genf genehmigten Spesenreglement zu tun. Des Weiteren sind die zurückgelegten Anzahl Kilometer für die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort abzugsfähig gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Der Argumentation der Steuerbehörde, der Beschwerdegegner habe nicht nachgewiesen, dass er mit seinem Privatfahrzeug tatsächlich die Kilometer zurückgelegt habe, die der Pauschalentschädigung von CHF 18'000 entspreche, kann nicht gefolgt werden. Den «nicht verwendeten Teil» der strittigen Pauschalentschädigung zu besteuern, ist nicht möglich. Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung Waadt.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.