Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. November 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. Oktober 2021 (A-4642/2020): Verrechnungssteuer, geldwerte Leistung; Eine geldwerte Leistung im Sinne der Verrechnungssteuer kann auch vorliegen, sofern übersetzte Lohnzahlungen oder Entschädigungen an nahestehende Personen bezahlt werden. Übersetzte Honorare an die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft sowie an einen im Ausland ansässigen Direktor einer Gruppengesellschaft qualifizieren als geldwerte Leistung sofern deren Angemessenheit nicht nachgewiesen wird (siehe unseren Beitrag vom 31. Oktober 2021). Abweisung der Beschwerde; neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 28. September 2021 (A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020): Einfuhrabgaben; Kabotage; Streitig und zu prüfen war einerseits, ob für die Zeit des Einsatzes der betroffenen Sattelzugmaschinen auf schweizerischem Zollgebiet die Verfügungsmacht über diese der Beschwerdeführerin zukam. Andererseits war umstritten, ob es sich beim Transport von leeren Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz um verbotene Kabotage handelte. Betreffend die erste Frage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügungsmacht für jene betroffene Zugmaschinen, bei den ausländischen Unternehmen verblieben ist. Zur zweiten Frage hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass unbestritten ist, dass die Fahrt eines Sattelzuges ohne Auflieger oder Anhänger von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz nicht als verbotener Binnentransport gilt, weil weder Waren noch Personen transportiert werden. Ebenfalls zulässig ist es, wenn eine Sendung aus dem Ausland an verschiedene Empfänger im Inland verteilt wird oder wenn im Inland bei verschiedenen Versendern Waren aufgenommen und diese allesamt ins Ausland transportiert werden. Nach eingehender Untersuchung hält das Bundesverwaltungsgericht entsprechend fest, dass es sich beim Transport der leeren Auflieger somit um Binnentransporte gehandelt habe. Denn die Auflieger wurden nicht grenzüberschreitend, sondern einzig im Inland von einem zu einem anderen Ort transportiert. Dies führt dazu, dass die Zugmaschinen, welche diese Transporte vornahmen, zu verzollen sind. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 26. August 2021 (A-1028/2021): MWST 2010-2014; Entscheid bestätigt durch Urteil 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021 (siehe unseren Beitrag vom 14. November 2021).
  • Urteil vom 1. November 2021 (A-6573/2019): Zölle; Aufgrund des Gewichtsanteils handelt es sich bei den vorliegend Fruchtschnitten nicht um Zolltarifnummer 2008.9997 sondern um Zolltarifnummer 2106.9074. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 21. Oktober 2021 (A-1533/2020): MWST 2011-2014; Bildungs- und Beratungsleistungen; die ESTV ist zu Recht von steuerbaren Beratungsleistungen ausgegangen; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 14. September 2021 (A-377/2021): Bewilligung für die aktive Veredelung; Vorliegend war umstritten, ob die Verletzung von Äquivalenzbestimmungen» als erfüllt zu erachten war. Konkret ging es um eine der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung für die Einfuhr von Teilen der Rindsbinde (Eckstück, Fisch, Unterspälte). Die Bewilligung enthielt verschiedene Auflagen, u.a. wonach die verbrachten Waren gegen inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ausgetauscht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt allerdings zum Schluss, dass die Ersatzware im vorliegenden Verfahren nicht die gleichen Merkmale wie die Einfuhrware vorweise.  Abweisung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.