Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 24. - 30. August 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 15. Juni 2020 (A-6474/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Teakbauminvestment (2013); Entscheid angefochten vor BGer (vgl. unseren Beitrag vom 28. Juni 2020).
  • Urteil vom 17. August 2020 (A- 2783/2019): MWST; Leistungen zwischen durch Gemeinwesen verbundenen Rechtsträgern. In Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger hat die ESTV zu Recht befunden, dass keine ausgenommene Leistung zwischen durch Gemeinwesen verbundenen Rechtsträgern i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG vorlag. In Bezug auf einen anderen Dienstleistungsempfänger lag zwar grundsätzlich eine derart ausgenommene Leistung vor. Die beschwerdeführende MWST-Gruppe hat aber mittels offenem Steuerauweis sowie Abrechnung in den MWST-Abrechnungen für die MWST optiert. Die fehlerhafte Vorstellung der MWST-Gruppe über die Steuerbarkeit der Leistung ändert nichts an der Entstehung der MWST-Schuld. Da eine solche Option zulässig war, liegt auch keine Korrekturmöglichkeit nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG (in der bis Ende 2017 gültigen Fassung) vor; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 14. August 2020 (A-1070/2019): Zoll; Verpflichtung einer Spediteurin zur vereinfachten Zollanmeldung nach Art. 105b ZV nach entsprechendem Antrag der Preisüberwachung; Art. 105b ZV ist mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig, weshalb die aufgrund einer darauf gründenden Verfügung aufzuheben ist.
  • Urteil vom 14. August 2020 (A-1123/2019): Zoll; Verpflichtung einer Spediteurin zur vereinfachten Zollanmeldung nach Art. 105b ZV nach entsprechendem Antrag der Preisüberwachung; ähnlicher Sachverhalt wie Urteil vom 14. August 2020 (A-1070/2019), weshalb auf die dortige Zusammenfassung verwiesen wird.
  • Urteil vom 18. August 2020 (A-6139/2019): Zoll; aktiver Veredelungsverkehr (Fristen). Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 646 (siehe hierzu unseren Beitrag vom 12. November 2017) entschieden, dass mit der in Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG erwähnten Frist die Ausfuhrfrist gemeint ist und nicht die Abrechnungsfrist für die Wiederausfuhr zwecks ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung) und es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; die nachträgliche Erhebung der Einfuhrabgaben war somit gerechtfertigt. Abweisung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.