Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 12. - 18. Juli 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 16. Juni 2021 (A-2178/2021): MWST 2015; Wiederaufnahme des Verfahrens nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zwecks Sachverhaltsabklärung in Zusammenhang mit der Zuordnung steuerbarer Umsätze an eine Anwaltssozietät oder direkt an einen der Teilhaber (siehe unseren Beitrag vom 16. Mai 2021); die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurück zur ESTV gewiesen wird.
  • Urteil vom 8. Juni 2021 (A-1838/2021): MWST, Ermessenseinschätzung (2012–2016); Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus-Sendung beginnt am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder dessen Rechtsvertreter abgelegt wird. Auf die verspätete Einsprache wurde zurecht nicht eingetreten. Nichteintretensentscheid; neu angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteile vom 12. Mai 2012 (A-6685/2017; A-6686/2017; A-6687/2017; A-6688/2017; A-6689/2017; A-6690/2017; A-6691/2017; A-6692/2017; A-6693/2017; A-6694/2017; Erhebung der der Verrechnungssteuer; Abweisung der Beschwerden; Entscheide neu angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 23. Februar 2021 (A-2598/2020): Präferenzabfertigung; Solidarschuld; Das Urteil wurde bestätigt durch BGer, vgl. Urteil vom 21. Juni 2021 (2C_301/2021) und unser Beitrag vom 05. Juli 2021.
  • Urteil vom 7. Juli 2021 (A-5204/2019): Zolltarif; chirurgische Markierstifte; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 5. Juli 2021 (A-5536/2019): Erhebung der Verrechnungssteuer 2009 – 2012, Fälligkeit geldwerter Leistungen. Die ESTV besteuerte geldwerte Leistungen, die daraus resultierten, dass die Beschwerdeführerin auf ihr zustehende Provisionserträge verzichtet und diese nicht bzw. nicht korrekt verbucht hatte. Sofern weder ein formeller Ertragsverzicht noch ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresrechnung vorliegt und die entsprechenden Jahresrechnungen erst im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens der Steuerbehörde übermittelt wurden, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an jenem Tag auf ihre Erträge verzichtet hat, an welchem die Gesellschafterversammlung nach Gesetz die Jahresrechnung spätestens hätte genehmigen müssen, mithin jeweils am 30. Juni. Mit anderen Worten haben die Gesellschafter damit stillschweigend über die unversteuerten Erträge und demzufolge über die Verwendung des unversteuert gebliebenen Gewinnanteils beschlossen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die steuerbaren Leistungen, jeweils am 30. Juni des dem Geschäftsjahr nachfolgenden Jahres fällig geworden sind. Die Verrechnungssteuerforderungen hierfür sind nach dem Gesagten ebenfalls an diesem Tag entstanden und wurden jeweils am 30. Juli fällig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.