Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. Mai 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 6. Mai 2020 (A-5601/2019): MWST; Edelmetallgeschäfte (2011 - 2014); die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Konzerns und tätigte verschiedene Edelmetallgeschäfte. In verschiedenen Konstellationen nahm sie Industrie- und Edelmetallabfälle entgegen und leitete diese zur Verarbeitung an eine Konzerngesellschaft weiter. Der Umfang und Bestand der Lieferungen wurde (teilweise) auf einem (Edelmetall-)Konto gutgeschrieben. Da die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Verfügungsmacht oder Nutzungsberechtigung an den Edelmetallen erhalten hat, liegt kein MWST-relevanter Leistungsaustausch vor; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 5. Mai 2020 (A-4544/2019; A-4545/2019): MWST; Ermessenseinschätzung (2009-2013); die von der ESTV angewendete Schätzungsmethode, den Umsatz anhand des verbuchten Wareneinkaufs und des Aufwands für Fremdarbeiten mit Erfahrungssätzen zu kalkulieren, ist vorliegend sachgerecht, da der Buchführung der Steuerpflichtigen aufgrund diverser Mängel die Beweiskraft abgesprochen wird und es der Steuerpflichtigen nicht gelingt, die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzungsmethode der ESTV zu beweisen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird insofern gutgeheissen, als dass der ESTV bei der Berechnung der Umsatzschätzung ein Rechenfehler unterlaufen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 29. April 2020 (A-1223/2019): Vorsteuerkorrektur; mit der Vermietung eines Wohnhauses (Einfamilienhaus mit Scheune) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung erbracht. Sie hatte die Leistung in der Mehrwertsteuerabrechnung jedoch nicht entsprechend deklariert und ist den Nachweis für die Option schuldig geblieben. Auch vermag sie nicht nachzuweisen, dass eine Geschäftsmiete vorliegt. Die Option für Mietobjekte, die privat genutzt werden, ist ausgeschlossen. Infolgedessen können die Vorsteuern auf Renovationskosten für die Liegenschaft nicht geltend gemacht werden; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 12. März 2020 (A-5911/2019): MWST (2015; vgl. unseren Beitrag vom 22. März 2020); für die Steuerperiode 2015 ist ein gemeinsamer Aussenauftritt der Anwaltssozietät zu bejahen, wobei der Beschwerdeführer (als ehemaliger Teilhaber) für die Steuerausstände der Anwaltssozietät persönlich belangt werden kann; Abweisung der Beschwerde des Teilhabers; Entscheid angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 9. März 2020 (A-460/2019): MWST; Subvention / Vorsteuerabzugskürzung (vgl. unseren Beitrag vom 22. März 2020); das «Dotationskapital» der steuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Anstalt qualifiziert als Subvention oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und nicht als Kapitaleinlage - mit entsprechenden Folgen für den Vorsteuerabzug, welcher unter Anwendung von Art. 75 Abs. 2 MWSTV zu kürzen ist. Dasselbe gilt für eine der Anstalt gewährte Reduktion für einen Baurechtszins. Hier greift eine Vorsteuerkürzung gemäss Art. 75 Abs. 3 MWSTV; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 16. Dezember 2020 (A-2204/2018): MWST (1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014); auf die Steuerpflichtige, welche einerseits Textilien ohne weitere Verarbeitung und andererseits solche Textilien, auf denen Präge- und Siebdruckarbeiten durchgeführt wurden, verkauft, sind richtigerweise zwei verschiedene Saldosteuersätze anzuwenden. Auf Rechnungen der Beschwerdeführerin für den Verkauf von verarbeiteten Textilien, rechtfertigt es sich zudem, auf den gesamten Betrag den höheren Satz für verarbeitete Textilien anzuwenden, da keine Unterscheidung zwischen dem Preis der Arbeit einerseits und dem für die Ware andererseits möglich ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid bestätigt vom BGer (vgl. unseren Beitrag vom 17. Mai 2020).
  • Urteil vom 15. Mai 2019 (A-6360/2017): Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen; nicht marktkonformer Zins auf einem partiarischen Darlehen; die Zinsen von 7 % auf einem Darlehen überstiegen jene gemäss Rundschreiben (4.5 % bzw. 3.75 %) bei weitem; den Organen musste zudem bekannt sein, dass am Markt Darlehen zu günstigeren Konditionen erhältlich gewesen wären; das Missverhältnis war klar erkennbar; die Beschwerde wird abgewiesen; Entscheid bestätigt vom BGer (vgl. unseren Beitrag vom 17. Mai 2020).
  • Urteil vom 8. Mai 2020 (A-2286/2017): Verrechnungssteuer; Geldwerte Leistung; Vorliegend ist keine Sistierung des Verfahrens angebracht (insbesondere Prozessbeschleunigung), selbst wenn vorliegend Straf- und Verwaltungsverfahren gegen die Organe noch offen sind; Insbesondere Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_382/2017), welches eine andere Steuerperiode betraf (vgl. unseren Beitrag vom 20. Januar 2019), aber auch auf die im Streit liegende Periode angewendet werden kann und vom Beschwerdeführer trotz neuer Erkenntnisse aus den anderen Verfahren nicht entkräftet werden kann; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.