Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 27. April - 3. Mai 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 15. April 2020 (A-3797/2019): MWST; Stromversorgung; Bemessungsgrundlage (Abgabe an Gemeinwesen; 2016 und 2017); zu prüfen war, ob die vorliegend gegenständliche «Abgabe an das Gemeinwesen» Teil des mehrwertsteuerlich relevanten Entgelts (und damit Bemessungsgrundlage) ist, welches der Endverbraucher des Stroms der Steuerpflichtigen als Netzbetreiberin für die Stromlieferung schuldet. Da vorliegend eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Stromlieferung (Leistung) einerseits und dem gesamten Strompreis (Entgelt) andererseits erfüllt ist und sich diese nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Stromlieferung bzw. der Erhalt des Stroms ohne Nutzung des öffentlichen Grundes technisch gar nicht möglich wäre, stellt der Strompreis in seiner Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der MWST dar. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. April 2020 (A-5748/2019): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; eine rückwirkende Abmeldung bei der Billag ist durch den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen und entsprechend besteht für die strittige Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 für den privaten Radio- und Fernsehempfang am Zweitwohnsitz eine Gebührenpflicht. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 28. Oktober 2019 (A-355/2018): MWST 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2011; das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 9. März 2020 nicht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde eingetreten; vgl. unseren Beitrag vom 22. März 2020 sowie unseren Beitrag vom 10. November 2019.
  • Urteil vom 20. April 2020 (A-2304/2019): MWST; Leistungen an eng verbundene Personen (2012-2015); die Steuerpflichtige betrieb u.a. ein Architekturbüro, zwei Schwestergesellschaften ohne Infrastruktur/Personal bezweckten gem. Handelsregister die Erbringung von Dienstleistungen im Immobilienbereich. Aufgrund der Umstände durfte die ESTV davon ausgehen, dass die durch die Schwestergesellschaften erzielten Umsätze nur durch entsprechende Dienstleistungen der Steuerpflichtigen möglich waren, wobei es sich dabei um Leistungen an eng verbundene Personen (in der Definition der damalig geltenden Fassung) handelt. Es lagen aber keine entsprechenden Aufzeichungen vor. Die anhand der Wiederverkaufspreismethode durch die ESTV geschätzten Entgelte sind vorliegend nicht zu beanstanden; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 31. März 2020 (A-6214/2018): Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung); das Vorliegen einer geldwerten Leistung wird bejaht, da die beschwerdeführende A AG ihrer in Deutschland ansässigen Schwestergesellschaft den Kaufpreis für den Erwerb der strittigen Domain e.fr zweimal entrichtet hat. Dies, indem der gültige Kaufvertrag über 66 Domains (darunter die Domain e.fr) vom 9. März 2008 am 25. Mai 2009 – zwecks Streichung der Domain  – ohne Gegenleistung seitens der Schwestergesellschaft angepasst wurde und die Nutzungsrechte an der genannten Domain in der Folge mit Kaufvertrag vom 31. Mai 2009 für EUR 105'000.- bzw. CHF 157'320.- auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.