Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 1. - 7. März 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 1. Februar 2021 (2C_780/2018): Amtshilfe DBA CH-NL; Streitig ist vorliegend, ob Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen zulässig ist. Der Begriff der «Steuer» in der Amtshilfeklausel beinhaltet zwar nicht auch Steuerbussen, hingegen umfasst die Formulierung «Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern» nicht bloss die Steuerveranlagung, sondern auch die steuerrechtliche Sanktionierung. Wenn der materielle Anwendungsbereich der Steueramtshilfe auch die steuerrechtliche Sanktionierung umfasst, kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Information in jedem Fall der Steuerveranlagung und daneben auch noch der Steuersanktionierung dient, oder ob die Information ausschliesslich für die Steuersanktion relevant ist. Beides dient der Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts. Dies steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Die ersuchten Informationen sind unter Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu übermitteln. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 1. Februar 2021 (2C_139/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten; Bei der im Kanton AR ansässigen GmbH des im Kanton AG wohnhaften Steuerpflichtigen wurden diverse Aufwendungen aufgerechnet; Der Kanton AG übernahm diese Aufrechnungen in der Folge ungeprüft; Streitig und zu prüfen waren vorliegend die einzelnen Aufrechnungen; Bei zweidimensionalen Sachverhalten herrscht gemäss Bundesgericht kein Aufrechnungsautomatismus sondern grundsätzlich die übliche Beweislastverteilung; In Abweichung davon muss aber ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung, welche die Behörde zu einem Ermessenszuschlag veranlasst, detailliert bestreiten; Dies ist dem Steuerpflichtigen hier nicht gelungen; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 10. Februar 2021 (2C_406/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (Wallis); Umstritten war vorliegend, ob die an die steuerpflichtige Person ausbezahlte Kapitalleistung, der in Art. 38 DBG vorgesehenen gesonderten Besteuerung für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu unterwerfen ist. Vorliegend übt die Steuerpflichtige keine selbständige Tätigkeit aus, sondern hat lediglich Schritte zur Gründung einer Aktiengesellschaft unternommen, wobei sie von Anfang an die Absicht hatte, ihre Tätigkeit als Angestellte dieser Gesellschaft auszuüben. Ergo habe sie das fragliche Kapital nicht entnommen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern um es in die neu gegründete Aktiengesellschaft zu investieren, womit die Anwendung von Art. 38 DBG in diesem Fall ausgeschlossen sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. Februar 2021 (2C_117/2021): Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Aargau); Ordnungsbusse; Der Steuerpflichtige reichte trotz wiederholten Aufforderungen und Mahnungen die Steuererklärung 2017 nicht ein. Stattdessen teile er den Steuerbehörden mit, dass sich die Faktoren nicht wesentlich verändert hätten, sodass eine Neuveranlagung nicht nötig sei. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.