Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 21. - 27. Oktober 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 26. September 2019 (2C_1058/2018): Grundstückgewinnsteuer (St. Gallen). Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer sind Kosten für die Umgebungsarbeiten sowie den Baugrubenaushub zu berücksichtigen. Der kantonale Selbstnutzungsdauerrabatt wurde vorliegend zu Recht versagt, da infolge steueraufschiebender Veräusserungen die Verstorbenen nicht grundstückgewinnsteuerpflichtig waren und folglich kein Recht auf eine Steuerermässigung hatten. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an Vorinstanz.
  • Urteil vom 13. September 2019 (2C_274/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zürich und Nidwalden); interkantonale Doppelbesteuerung bei Sitzverlegung. «Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt die steuerpflichtige Person das Recht zur Anfechtung der Veranlagung eines Kantons, wenn sie ihre dortige Steuerpflicht in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt, indem sie sich etwa ausdrücklich oder stillschweigend der Veranlagung unterwirft, die Steuererklärung abgibt, auf eine Einsprache oder weitere Rechtsmittel verzichtet und den veranlagten Steuerbetrag bezahlt. Die Verwirkung kann sich auch daraus ergeben, dass der Pflichtige im Veranlagungsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, z.B. wenn er die verlangte Steuererklärung, die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Belege seiner Buchhaltung nicht einreicht oder andere für die Bemessung und die Ausscheidung der Steuerfaktoren notwendige Angaben verweigert, so dass zur Ermessensveranlagung geschritten werden muss [...]» (E. 4.1.). Vorliegend hatte die beschwerdeführende Steuerpflichtige ihren statutarischen Sitz  Ende des Jahres 2013 vom Kanton Zürich in den Kanton Nidwalden verlegt, wobei es sich in Nidwalden jedoch nur um ein «Briefkastendomizil» handelte. Die Beschwerdeführerin konnte keineswegs nachweisen, inwieweit die Geschäftsführung ebenfalls in den Kanton Nidwalden verlegt wurde und ein reines «Briefkastendomizil» folglich nicht widerlegen. Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Zürich. Weiter hat die Steuerpflichtige ihre Rechte verwirkt, die im Kanton Nidwalden (im Vorfeld) ergangene Veranlagung anzufechten.
  • Urteil vom 16. September 2009 - 2011 (2C_273/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2015-2018 (Zürich); Steuersicherung. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer ein Ehepaar, das einen Betrag zur Deckung der Staats- und Gemeindesteuern sicherstellen musste. Das Ehepaar rügte, dass die Sicherstellung nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der verfahrensabschliessende Entscheid über die Sicherstellungsverfügung zwar ein Endentscheid, aber auch ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG sei. Deshalb sei die Prüfungsbefugnis des BGer auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzte. Das BGer wies die Beschwerde ab: Gegen die Feststellung der aus dem Gleichgewicht geratenen finanziellen Verhältnisse, der zumindest unsicheren Einkommenssituation und der Rechtsgeschäfte, mit denen die Beschwerdeführer Vermögensgegenstände und Aktien an Familienmitglieder veräusserten, vermochten sie keine Willkür geltend zu machen. Diese Umstände erwiesen sich gemäss Bundesgericht jedoch «fraglos als (mehr denn) genügend, um die angenommene Steuergefährdung zu bestätigen.»
  • Urteil vom 27. September 2019 (2C_534/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Basel-Landschaft). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, namentlich auch die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig. Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, sind auch diesbezügliche Gewinnungskostenüberschüsse abziehbar, was von der Vorinstanz nicht anerkannt wurde. Die Vorinstanz liess im Übrigen offen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, womit für das Bundesgericht eine rechtserhebliche Frage nicht beantwortet wurde. Zudem hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob Kosten, welche den Beschwerdeführern in kantonalen Gerichtsverfahren auferlegt wurden, als Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zuzulassen sind. Das Bundesgericht kommt in diesem Punkt zum Schluss, dass die vorliegend interessierenden Gerichtskosten weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit den steuerbaren Erträgen der Beschwerdeführer aus beweglichem Privatvermögen stehen. Teilweise Gutheissung der Beschwerden: Die Sache wird zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
  • Urteil vom 1. Oktober 2019 (2C_321/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Schwyz); Vermögenssteuern; die Beschwerdeführer waren Aktionäre einer Immobiliengesellschaft; die Vorinstanz hatte bei der Bewertung der der Immobiliengesellschaft gehörenden Stockwerkeigentumseinheiten auf den nach der Vergleichswertmethode ermittelten Verkehrswert abgestellt und nicht auf den Ertragswert wie von den Beschwerdeführern gerügt; gemäss Bundesgericht wollte das Kreisschreiben Nr. 28 der SSK eine Ermittlung des Verkehrswerts nach der Vergleichswertmethode nicht ausschliessen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den nach der Vergleichswertmethode ermittelten Verkehrswert zur Bestimmung des Aktienwerts der Immobiliengesellschaft herangezogen hat; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom  20. Juni 2019 (2C_689/2018): Steuerhoheit ab 1.1.2011 (Zürich und Schwyz); 3. Rechtsgang. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Freienbach, Schwyz. Er ist als Arzt in der Schulterchirurgie tätig. Gemäss Handelsregistereintrag ist er Verwaltungsratspräsident der medizinische Dienstleistungen erbringenden Z. AG mit Sitz in Freienbach, Schwyz. Neben seiner privatärztlichen Tätigkeit in der X. ag mit Sitz in Pfäffikon, Schwyz, übt er eine Tätigkeit als Chirurg in der Klinik Y .in Zürich aus. Nach Bundesgericht kann die Tätigkeit als akkreditierter Belegarzt grundsätzlich als unselbstständige oder als selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (E. 4.2.1).  Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er übe seine Arzttätigkeit seit Gründung der Z. AG als unselbstständig Erwerbender sowohl im Anstellungsverhältnis mit der Z. AG wie auch im Angestelltenverhältnis mit der X. ag aus. Die Vorinstanz hat gefolgert, dass die Z. AG für den Beschwerdeführer einzig Zahlstelle darstelle, eine eigene Leistungserbringung der Z. AG sich aber nicht nachweisen lasse. Der Beschwerdeführer persönlich und nicht seine Gesellschaft habe daher die Leistungen erbracht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass bei der Ausgangslage die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen ärztlichen Leistungen nicht als Arbeitnehmer der Z. AG, sondern in eigenem Namen ausgeführt habe. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass weil mangels Betriebsbewilligung die Z. AG als solche nicht Leistungserbringen sein konnte, dies der Beschwerdeführer persönlich sein musste. Da die chirurgischen Eingriffe des Beschwerdeführers in von der Klinik zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattgefunden haben, seien zwar keine eigenen Organisationsmassnahmen zu treffen und kein eigenes Kapital einzusetzen gewesen, als akkreditierter Belegarzt sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis eingebunden gewesen, was, in einer Gesamtbetrachtung, zu einem Überwiegen der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht (4.2-3). Gemäss Bundesgericht genügt für die Begründung einer Betriebsstätte im vorliegenden Fall, dass dem Arzt die Operationsinfrastruktur für die Ausübung seiner Tätigkeit bei Bedarf effektiv zur Verfügung stand, dass dies nur nach Absprache und in Koordination mit der Klinik erfolgen konnte, ändert nichts daran. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer Betriebsstätte in Zürich ausgegangen (E. 4.4). Das Bundesgericht bejahte die für eine verbotene Doppelbesteuerung notwendige Objektidentität zwischen den Honoraren für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Belegarzt in der Klinik Y., welche dem Beschwerdeführer über die Z. AG zugeflossen sind, sowie dem Lohn, den der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung von der Z. AG für seine ärztliche Tätigkeit in der Klinik Y. bezogen hat. Es verneinte dagegen die Objektidentität bezüglich der Dividendenausschüttungen, welche der Beschwerdeführer von der Z. AG erhalten hat. Ferner hat das Bundesgericht die vom Kanton Schwyz erhobene Einrede der Verwirkung des Steueranspruchs des Kantons Zürich abgewiesen.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_510/2017): Amtliche Bewertung ab 2010 (Bern); ausserordentliche Neubewertung unter Berücksichtigung der neuen Photovoltaik-Anlage. Die Kantone sind harmonisierungsrechtlich verpflichtet, Photovoltaik-Anlagen im steuerbaren Vermögen zu erfassen. Es obliegt dem Kanton, diese im Rahmen der amtlichen Bewertung von Liegenschaften oder im Rahmen des ordentlichen Steuererklärungsverfahrens als selbständige Gegenstände im Vermögen zu erfassen. Der Bundesgesetzgeber kann mittels ausdrücklicher Anordnung bestimmte Aufwendungen, wie vorliegende Energiesparmassnahme, zu abziehbaren Liegenschaftskosten erklären, die keine unmittelbare Beziehung zum Liegenschaftenertrag haben. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass sich abziehbare Liegenschaftskosten zwingend in höheren Vermögenssteuerwerte oder höheren Liegenschaftenerträge niederschlagen. Für letzteres fehlt es an der Rechtsgrundlagen, weshalb die Entschädigungen für die Lieferung von Strom nicht als Vermögensertrag qualifizieren (folglich kann darauf kein Eigenmietwert erhoben werden) sondern unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG fallen. Das Verwaltungsgericht hat die Photovoltaik-Anlage in Bezug auf die amtliche Bewertung von Grundstücken als beweglichen Gegenstand und nicht als Bestandteil des Gebäudes qualifiziert. Dies ist bundesrechtskonform. Abweisung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_511/2017): Amtliche Bewertung ab 2011 (Bern); vgl. voranstehenden Entscheid 2C_510/2017, aber mit Parteientschädigung für die Steuerpflichtigen, da diese in der Steuerperiode 2011 vertreten wurden.
  • Urteil vom 20. September 2019 (2C_152/2019): Wenn ein interkantonaler Liegenschaftenhändler oder interkantonaler Generalbauunternehmer eine in einem Betriebsstättenkanton gelegene Liegenschaft seines Umlaufvermögens veräussert, ist ebenfalls eine objektmässige Ausscheidung des Wertzuwachsgewinnes bzw. eine ausschliessliche Zuweisung an den Belegenheitskanton vorzunehmen. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass insbesondere nämlich auch bei solchen Wertzuwachsgewinnen davon auszugehen sei, dass sich in Kantonen mit monistischem System Ausscheidungsanteile ergeben, welche aufgrund von Besteuerungslücken von keinem Kanton erfasst werden können, falls eine quotenmässige Verlegung vorzunehmen wäre (E. 8.1.). Im Belegenheitskanton ist ein Abzug eines Anteils an den Gemeinkosten vorzunehmen. Es kommen auch in dieser Konstellation die zur Grundstückhändlerpauschale entwickelten Grundsätze zum Tragen (E. 8.2).
  • Urteil vom 25. September 2019 (2C_648/2018): Grundstückgewinnsteuer (St. Gallen); eine einjährige Frist für die vorzeitige Ersatzbeschaffung ohne Verlängerungsmöglichkeit in begründeten Ausnahmefällen steht im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 lit. E StHG (E. 5).
  • Urteil vom 30. September 2019 (2C_1127/2018): Einfuhrsteuer, Steuerperioden 2009 – 2014; Vergütungszinsen auf zu Unrecht nacherhobenen Einfuhrsteuern. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Anspruch auf Vergütungszinsen geltend machen kann, weil sie nie einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Einfuhrsteuern besass. Die Beschwerdeführerin habe die Einfuhrsteuern im Rahmen ihres Vorsteuerabzugsrechts vollständig geltend machen können. Eine Rückabwicklung ist weder bei der EZV noch bei der ESTV erforderlich.
  • Urteil vom 2. Oktober 2019 (2C_130/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Wallis); «In der Steuerperiode 2009 haben die Beschwerdeführer (soweit hier interessierend) als Vermögenszugänge den Betrag von Fr. 80'000.-- und die Dienstbarkeit betreffend den Abstellplatz auf dem Grundstück von E. erhalten. Einen korrespondierenden Vermögensabgang haben sie in dieser Steuerperiode möglicherweise dadurch erlitten, dass sich die Beschwerdeführer zum Rückzug der Vollstreckungsklage und zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück (betreffend die Duldung des erstellten Baus auf der Parzelle von E.) verpflichteten. Damit erscheint es grundsätzlich denkbar, dass ein Aktiventausch vorliegt, es also an dem für die Einkommensbesteuerung unabdingbaren Reinvermögenszugang fehlt» (E. 4.2). Das Eingehen der Verpflichtung, die Vollstreckungsklage zurückzuziehen, hätte dann keinen Vermögensabgang bewirkt, wenn der Wert des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die von seinem Vertragspartner E. zuvor begangene Verletzung des Bauverbotes nicht vermindert worden wäre. Daher war streitig, ob vorliegend eine Wertverminderung der Parzelle durch die unzulässig erstellten Bauten gegeben ist. Dies hat das Bundesgericht mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verneint (E. 5). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 2. Oktober 2019 (2C_972/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 (Zürich); Periodizitätsprinzip. Um steuerlich berücksichtigt zu werden, muss eine Abschreibung spätestens erfolgen, wenn in guten Treuen angenommen werden muss, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist. Die handelsrechtliche Abschreibungen der Debitorenforderungen (Franchisegebühren für Patentnutzung) gegenüber der Tochtergesellschaft widerspricht dem steuerrechtlichen Periodizitätsprinzip, insbesondere da die Muttergesellschaft über die finanzielle Schieflage ihrer Vertragspartnerin im Bilde war und damit bereits vor der Steuerperioden, in denen die Abschreibungen stattfanden, um die Wertlosigkeit der Forderung wissen musste. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 3. Oktober 2019 (2C_509/2019): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2004-2007 (Bern); Nachsteuern; Aufhebung der Sistierung eines Nachsteuerverfahrens, obwohl das Steuerstrafverfahren noch beim Verwaltungsgericht und später dann beim Bundesgericht hängig war; die von der Vorinstanzen verweigerte Sistierung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer vermag mit seiner formellen Rüge nicht durchzudringen. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz würde mit Blick auf die Festsetzung der Nachsteuerforderung teilweise zu Unrecht von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand ausgehen. Die von der Vorinstanz bestätigte Aufrechnung eines geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher auch in materieller Hinsicht unbegründet und abzuweisen.
  • Urteil vom 3. Oktober 2019 (2C_683/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005-2007 (Bern); Steuerbussen; Streitgegenstand sind vorliegend die von der Vorinstanz bestätigten Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung; «Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als darin eine Steuerbusse bestätigt wird, die auf der Aufrechnung von Flugkosten nach Kanada [...] beruht. Zur Neuberechnung der Busse für das Steuerjahr 2006 ist die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen.» (E. 9) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 11. Oktober 2019 (2C_171/2019): Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 (Zürich); Fraglich war, ob eine Zahnarztpraxis in Form einer AG mangels kantonaler, gesundheitsrechtlicher Institutsbewilligung steuerrechtlich transparent zu behandeln war und die Beschwerdeführer aufgrund ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht wegen wirtschaftlicher Zugehörigkeit verpflichtet gewesen waren, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zur selbständigen Zahnarzttätigkeit zu erstellen, andernfalls das Steueramt Zürich nach pflichtgemässen Ermessen gestützt auf die Jahresrechnungen der AG eine Aufrechnung vornehmen und die darin ausgewiesenen Gewinne dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (teilweise) zuordnen durfte. Gemäss Bundesgericht ist bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Aktionär und seiner Aktiengesellschaft praxisgemäss vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person als Ausfluss der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit auszugehen. Sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten, ist das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen. Eine Steuerumgehung wurde vom Bundesgericht verneint. Es ist zudem nicht die Aufgabe des Steueramts die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen auf dem Weg der Besteuerung zu verwirklichen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass im Kanton Zürich mangels selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang der Zahnarzttätigkeit keine beschränkte Steuerpflicht vorgelegen hatte. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.