Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 30. August bis 5. September 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. August 2021 (2C_454/2020): Wasserzins 2012 in Zusammenhang mit einer Wassernutzungskonzession der SBB (Wallis); Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinden.
  • Urteile vom 18. August 2021 (2C_484/2021; 2C_485/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2015 (Jura); Revision; die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Tatsachen, die im Revisionsgesuch geltend gemacht wurden, weitgehend dieselben sind wie bei der ursprünglichen Einsprache. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die fehlerhafte Zustellung eines anderen per A-Post Plus versendeten Einschreibens zeige die Unzuverlässigkeit des Track-and-Trace-Systems, erweist sich als unwesentlich, da das Zustelldatum der relevanten Verfügung damit nicht in Frage gestellt wird. Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 17. August 2021 (2C_1057/2020; 2C_1059/2020): Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 - 2017 (Genf); Streitig ist, ob eine Sicherheitsleistung verlangt werden darf. Der Steuerpflichtige argumentiert, dass die Rechte der Steuerbehörden nicht bedroht seien und beruft sich dabei auf seinen Immobilienbesitz in der Schweiz, die engen Beziehungen, die er und seine Familie zum Kanton Genf hat und die gute Beziehung die er mit den Steuerbehörden pflegt. Der von der Vorinstanz dargestellte Sachverhalt erlaubt es dem Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob eine Gefährdung vorliegt. Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter rügt der Steuerpflichtige die Höhe der geforderten Sicherheit ohne genaue Begründung und behauptet, dass sich die Anträge auf Sicherheitsleistung nicht auf noch nicht verhängte Geldbussen beziehen könnten, was aber durchaus möglich ist. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2008 bis 2017 und teilweise Gutheissung hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2008 bis 2017.
  • Urteil vom 16. August 2021 (2C_252/2021): Staats- und Gemeindesteuern Zürich 2010; Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 (SB.2020.00100, vgl unseren Beitrag vom 2. Mai 2021); Verzugszinsberechnung; Vorliegend war strittig, ob bei verspäteter Zahlung einer Schlussrechnung, gegen die das Rechtsmittelverfahren eingeleitet wurde, der Ausgleichszins (0.5%) oder der Verzugszins (4.5%) zu Anwendung gelangt. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen. Unabhängig davon, ob die Faktoren angepasst werden oder unverändert bleiben, kann der Kanton Zürich Verzugszinsen ab 31. Tag der Zustellung der Schlussrechnung erheben. Zu einer Veränderung der Ausgleichs- bzw. Vergütungszinsen (0.5%) kommt es nur mit Bezug auf allfällig im Betrag der geschuldeten Steuer infolge des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen. Auf (Noch-) Nichtbezahlung der bisherigen Schlussrechnung geschuldete Verzugszinsen hat die Ausstellung einer neuen Schlussrechnung hingegen keine Auswirkungen, womit das Ergreifen von Rechtsmitteln auch keinen Anreize zu alternativen Geldanlagen bei sehr hohen Steuerforderungen darstellt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten / Revisionsgesuche:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.