Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im April 2021 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 3. Februar 2021, SB.2020.00074: Steuerhoheit (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die beschwerdeführende GmbH hatte ihren statutarischen Sitz seit ihrer Gründung im Jahr 2012 am Privatwohnsitz des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers im Kanton Zürich. Im Jahr 2014 verlegte sie ihren statutarischen Sitz in einen anderen Kanton. Umstritten ist, wo sich das Hauptsteuerdomizil der personenbezogenen Gesellschaft befindet. Das Verwaltungsgericht erwog, die Argumente des Steuerrekursgerichts liessen klarerweise den steuerrechtlichen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich als sehr wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 13. Januar 2021, SB.2020.00100: Nichtbegleichung der Schlussrechnung: Anwendbarer Zinssatz (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Nachdem eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid teilweise gutgeheissen wurde, erhielt das steuerpflichtige Ehepaar eine korrigierte Schlussrechnung und Zinsabrechnung. Ein von den Steuerpflichtigen erhobener Rekurs wies das Steuerrekursgericht rund drei Jahre später rechtskräftig ab. Erst im Nachgang zum Rekursentscheid beglichen die Pflichtigen die offene Steuerforderung gemäss korrigierter Schlussrechnung. In der Folge rechnete das Steueramt separat über die aufgelaufenen Zinsen ab und berechnete nach Ablauf der Zahlungsfrist der korrigierten Schlussrechnung Verzugszinsen (4,5% p.a.). Die Steuerpflichtigen vertraten vor Verwaltungsgericht die Ansicht, auf dem Steuerbetrag sei lediglich der Ausgleichszins (0,5% p.a.) geschuldet. Das Verwaltungsgericht erwog, die Steuerpflichtigen gingen zu Unrecht davon aus, der Verfahrensausgang des Rechtsmittelverfahren bestimme darüber, ob der Ausgleichs- oder der Verzugszins zur Anwendung gelange. Zwar werde bei Abänderung der Steuerfaktoren durch eine Rechtsmittelinstanz eine neue Schlussrechnung mit neuer Zinsberechnung erstellt. Ergebe sich aufgrund der neuen Schlussrechnung ein Restsaldo zugunsten des Steueramts, so sei dieser innert 30 Tagen zu begleichen und seien auf diesem Betrag bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu bezahlen. Habe sich der Steuerpflichtige bereits mit der Begleichung der Steuerausstände gemäss vorgängiger Schlussrechnung im Verzug befunden, finde nicht gleichsam mit Erstellen der neuen Schlussrechnung eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in Ausgleichszinsen statt. Vorliegend hätten die Pflichtigen den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abgewartet, bevor sie die korrigierte Schlussrechnung beglichen hätten. Nachdem sich die Pflichtigen seit rund drei Jahren im Zahlungsverzug befanden, erweise sich die Verzugszinsrechnung des Steueramts als rechtens. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 11. November 2020, SB.2020.00081: Steuerbezug (Ratenzahlung) (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Aufgrund geringerer Erwerbseinkünfte während der Corona-Krise ersuchte das steuerpflichtige Ehepaar das Gemeindesteueramt um Anpassung der bereits vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung. Das Gemeindesteueramt wies das Gesuch ab, das kantonale Steueramt hiess jedoch einen dagegen erhobenen Rekurs gut. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Gemeinde gut und wies den Antrag der Steuerpflichtigen auf weitere Zahlungserleichterungen ab. Es begründete dies damit, dass die Steuerpflichtigen ihre aktuelle finanzielle Situation kaum belegt und ausdrücklich bestätigt hätten, nicht am Existenzminimum zu leben. Es sei damit nicht ersichtlich, weshalb sie die vom Gemeindesteueramt geforderten Raten bei zumutbarer Einschränkung ihrer Lebenshaltungskosten nicht fristgerecht leisten können. Gutheissung der Beschwerde des Gemeindesteueramts.
  • VGr ZH, 4. November 2020, SB.2020.00073: Internationale Steuerausscheidung/Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Steuerpflichtige hat ihren Wohnsitz in Deutschland und ist im Kanton Zürich aufgrund Grundeigentums beschränkt steuerpflichtig. Vor Verwaltungsgericht beantragte sie, Schulden und Schuldzinsen seien im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzug bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Das Verwaltungsgericht erwog, Schulden und Schuldzinsen seien auch im internationalen Verhältnis nach Lage der Aktiven zu verteilen. Die Grundsätze des nationalen Steuerrechts liessen sich nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht übertragen und eine Doppelbesteuerung sei im internationalen Verhältnis nicht per se verpönt. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollen Umfang getätigt werden können, sei Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss habe und welche sie auch nicht ausgleichen müsse. Diesbezüglich wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es hiess sie jedoch teilweise gut bzw. wies die Sache an das Steuerrekursgericht zurück, da die Zuordnung von gewissen Aktiven an den Wohnsitzstaat nicht klar war.
  • VGr ZH, 22. Oktober 2020, SB.2020.00082: Beschwer bei Antrag auf Höhereinschätzung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Steuerpflichtige beantragte eine Höhereinschätzung gewisser Vermögenssteuerwerte. Das Verwaltungsgericht erwog, eine steuerpflichtige Person besitze grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung ihrer Steuerfaktoren. Da sich die Vorbringen der Pflichtigen darin erschöpften, auf allgemeine (virtuelle) Rechtsnachteile hinzuweisen, ohne solche konkret zu substanziieren, fehle der Steuerpflichtigen vorliegend die Beschwer, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten sei. Nichteintreten auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 28. August 2020, SB.2020.00041: Erlass von Erbschaftssteuer und Nachsteuern (dieser Entscheid ist rechtskräftig): In Bezug auf die Erbschaftssteuer kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz sei auf das Erlassgesuch zu Recht nicht eingetreten, da diese vorbehaltlos bezahlt worden sei. Der Umstand, dass die Erbschaftssteuer nach der bereits geplanten Heirat mit dem Erblasser entfallen wäre, stelle keine erlassbegründende Härte dar. Auch den Erlass der Nachsteuern und Bussen verweigerte es, da diesem der freiwillige Verzicht auf Einkünfte, die rechtlich nicht gebotene Entäusserung von Vermögenswerden zugunsten von Angehörigen, die Vermögens- und Schuldensituation der Steuerpflichtigen sowie die unterlassene Bildung von Rückstellungen entgegenstehe. Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 23. November 2020, SR.2020.00024: Sperrfristverletzung bei Kapitalbezug aus zweiter Säule (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Steuerpflichtige kaufte sich in den Jahren 2011 und 2012 in die Pensionskasse ein. 2013 erhielt er aus der 2. Säule eine Kapitalleistung und transferierte gleichzeitig einen Betrag von der 3. Säule in die 2. Säule. Das Verwaltungsgericht erwog, die Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG bezwecke, jegliche während der dreijährigen Sperrfrist erfolgte Einzahlung bei nachfolgendem Kapitalbezug vom Einkommensabzug auszuschliessen. Ein vorangegangener Kapitalbezug könne dabei auch nicht durch (steuerneutrale) Transferzahlungen von der 3. in die 2. Säule neutralisiert werden. Abweisung der Beschwerden des Steuerpflichtigen.
  • VGr ZH, 24. Februar 2021, SB.2019.00030: gewerbsmässiger Beteiligungshandel (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Strittig ist die Aufrechnung zusätzlicher Verwaltungshonorare sowie die Besteuerung eines Kapitalgewinns aus einem Aktien- bzw. Beteiligungsverkauf (bzw. die Qualifikation des Pflichtigen als "Beteiligungshändler") und deren periodengerechte Zuordnung sowie die Neutralisierung eines entsprechenden Zuflusses durch entsprechende Rückstellungen bzw. eine zugleich abgeschlossene Garantieerklärung über einen späteren Rückkauf der veräusserten Beteiligung. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid sowohl hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts der Aktien als auch bezüglich des misslungenen Nachweises einer Neutralisierung (infolge einer behaupteten Garantieerklärung). Es erwog, da der Einkommenszufluss ein rein faktischer Vorgang sei und die Herkunft sowie der Grund des Zuflusses nicht von Bedeutung seien, sei die Aufrechnung der zusätzlichen Verwaltungshonorare, zumal diese dem Pflichtigen vollumfänglich und uneingeschränkt in der Steuerperiode 2011 zugeflossen seien, korrekt erfolgt. Unbedeutend sei unter anderem, dass die Zuflüsse in anderen Steuerperioden deklariert und/oder versteuert worden seien, da die Zuflüsse effektiv in der Steuerperiode 2011 erfolgt seien. Das Steuerrekursgericht habe das "Gebaren" des Pflichtigen in einer Gesamtbetrachtung zu Recht als selbständige Nebenerwerbstätigkeit gewürdigt. Das Verwaltungsgericht verneinte zudem eine mit Art. 18b DBG vergleichbare Steuerermässigung bei den Staats- und Gemeindesteuern. Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen.

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