Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 12. - 18. Juli 2021 publiziert wurden..

  • Urteil vom 14. Mai 2021 (2C_181/2021): Kehrichtgebühr der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg 2019 (Solothurn); Berichtigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfestlegung auf Rüge resp. Willkür hin; Nach kommunalem Recht wird die Kehrichtgrundgebühr pro Haushalt erhoben. Die Beschwerdeführerin (geb. 1928) lebte 2019 zwar noch in ihrer eigenen Wohnung, führte jedoch keinen eigenen Haushalt mehr. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat keine abweichende Sachverhaltsfeststellung getroffen und seine Argumentation wesentlich auf das Vorhandensein von zwei Wohnungen abgestellt. Damit wendet es das kommunale Recht willkürlich an. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 30. Juni 2021 (2C_719/2020, 2C_749/2020, 2C_754/2020, 2C_849/2020 und 2C_853/2020); Bestimmung des massgeblichen Wertes der Infrastruktur einer medizinisch-sozialen Einrichtung im Hinblick auf die zu leistende Vergütung der Tagesmiete; In den vorliegenden Verfahren wurde geprüft, ob eine Ungleichbehandlung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten medizinisch-sozialen Einrichtungen vorliegend gegeben war. Das Gericht kommt zum Schluss, dass von einem Verstoss gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht die Rede sein könne, da verschiedene Arten von Betrieben unterschiedlich behandelt würden. Abweisung der Beschwerden.
  • Urteil vom 10. Juni 2021 (2D_45/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Bern); Steuererlass; Vorliegend haben die Vorinstanzen keine verfassungsrechtlich unhaltbare Auslegung und Anwendung (Willkür) betreffend die Abweisung des Steuererlassgesuches angewandt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. Mai 2021 (2C_219/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern (Bern), Quellensteuer 2009 und 2010; A. B., ansässig in Spanien, erbrachte zugunsten der A. AG, ansässig in der Schweiz, Dienstleistungen, welche die A. AG unter «Franchisegebühren» als Betriebsaufwand verbuchte. Die kantonale Steuerverwaltung Bern qualifizierte diese «Franchisegebühren» als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und unterwarf A. B. diesbezüglich der Quellensteuer. Die Beschwerdeführerin, A. AG, vermag nicht überzeugend darzulegen, dass A. B. die Leistungen nicht in der Schweiz erbracht hat und daher keine Quellensteuer geschuldet sei. Ausserdem ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass A. B. die Leistungen an die A. AG zurückerstattet habe, nachdem die steuerlichen Folgen bekannt worden seien, nichts an dessen Steuerpflicht, da ein blosser Motivirrtum beim Vertragsabschluss steuerrechtlich unbeachtlich ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 29. Juni 2021 (2F_18/2021): Grundstückgewinnsteuer: Abweisung des Revisionsgesuches des Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.